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Casio darf Händlern den Vertrieb über eBay nicht verbieten

OLG Schleswig: Kamerahersteller Casio darf Händlern den Vertrieb über Internetplattformen nicht verbieten


Casio darf Händlern den Vertrieb über eBay nicht verbieten

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig darf der Kamerahersteller Casio Europe den Händlern nicht den Vertrieb von Kameras über Internetplattformen (z. B. eBay oder Amazon) verbieten, weil die verwendeten Händlerverträge eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken und deshalb kartellrechtswidrig sind. 

Die Firma Casio Europe hat den Händlern in den Partnervereinbarungen den Verkauf der Produkte an ihren jeweiligen Standorten erlaubt, ebenso die Vermarktung durch Kataloge, Printmedien und in eigenen Online-Shops. Jedoch wurde der "Verkauf über sogenannte ´Internetauktionsplattformen´ (z. B. eBay), ´Internetmarktplätze´ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte" nicht gestattet. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Einschränkung für rechtswidrig und klagte dagegen. Das Landgericht Kiel stimmte der Klage zu und untersagte dem Kamerahersteller die Verwendung der Klauseln in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes. Diese Entscheidung wurde auch in zweiter Instanz vom OLG Schleswig bestätigt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig bewirkt und bezweckt die verwendete Händlervereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs und ist deshalb kartellrechtswidrig. Der Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen limitiert aus Verbrauchersicht den Zugang zum E-Commerce, da die Erreichbarkeit der Händler eingeschränkt ist. Die betroffenen Händler können nicht mit anderen Unternehmen konkurrieren, die gleichwertige Produkte auf den Internetplattformen anbieten. Dadurch wird den Händlern der Marktzugang beschränkt. Dieser Wettbewerbsbeschränkung folgt eine Reduzierung des Preisdrucks. Dies kann nicht durch andere Preisvergleichsportale oder Online-Shops großer Händler (z. B. Media Markt, Saturn, Conrad) kompensiert werden. Nicht jedermann nimmt Vorvergleiche über Preisportale in Anspruch, sondern eine große Anzahl von Käufern nutzt Internetplattformen. Es muss angenommen werden, dass die Firma Casio gerade diesen Effekt der Reduzierung des Preisdrucks auch bezweckt hat.

Die Begründung des Kameraherstellers, dass es sich um hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handelt und deshalb ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden muss, ließ das OLG nicht gelten. Die angeblich hohe Erklärungsbedürftigkeit der Casio-Kameras im Vergleich zu anderen Kameras leuchtete dem Gericht nicht ein. Unter dem Aspekt der Qualitätssicherung werden von der Firma Casio zu Unrecht die Vorteile der Internetplattformen für den Käufer z. B. hinsichtlich hoher Transaktionssicherheit bestritten. Das OLG bestätigte, dass selbstverständlich ein Unternehmen über die Organisation seines Vertriebs entscheiden darf, dies jedoch seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben findet, die nach dem Gesetz nun einmal grundsätzlich verboten sind. Bei einem sogenannten selektiven Vertrieb sind zwar unter bestimmten Voraussetzungen beschränkende Vereinbarungen möglich, aber der Vertrieb der Firma Casio Europe weist weder bei der Qualität der Waren noch bei ihren Vertriebswegen die Merkmale eines solchen Systems auf. 

Nach Auffassung des OLG kommt auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht, da es sich beim Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handelt. 

Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte das Urteil des LG Kiel und untersagte der Firma Casio Europe die Verwendung der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln in den Händlerverträgen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zum BGH zugelassen wurde.

OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2014, Az. 16 U Kart 154/13


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