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Bundesgerichtshof entscheidet im Urheberrechtsstreit um 'Stuttgart 21'

BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10


Bundesgerichtshof entscheidet im  Urheberrechtsstreit um 'Stuttgart 21'

Der BGH hat entschieden, dass das bestehende Urheberrecht am Gebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs dem Abriss als Teil des Unterfangens „Stuttgart 21“ nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10).

Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Die Deutsche Bahn AG startete bereits in den 1990er Jahren Bemühungen, den alten Stuttgarter Hauptbahnhof von einem Kopf- in einen unterirdischen Durchgangsbahnhof umzubauen. Die Deutsche Bahn ist Inhaberin des Bahnhofsgebäudes. Teil dieses städtebaulichen Großprojekts ist auch der Abriss von Teilen des Bahnhofsgebäudes, welches vom Dipl. Ing. Paul Bonatz entworfen wurde. Als der BGH den Fall zu entscheiden hatte, hatten die Abrissarbeiten bereits in Grundzügen begonnen.

Einer der drei Erben von Paul Bonatz klagte deshalb wegen eines möglicherweise ihm zu stehenden Urheberrechts gegen die Deutsche Bahn AG. Begehrt wurde die Unterlassung der Abrissarbeiten soweit sie sich auf das Bahnhofsgebäude von Paul Bonatz erstrecken. Dies betraf vor allem die Treppenanlagen der Schalterhalle sowie zwei Flügel des Gebäudes. Die Klage des Erben von Paul Bonatz war in erster Instanz gescheitert, weswegen die Deutsche Bahn den Nordflügel des Gebäudes bereits gänzlich abreißen ließ. Vor dem BGH wurde deshalb neben der Unterlassung der Abrissarbeiten auch der Wiederaufbau des Nordflügels gefordert.

Im Überblick: Die Urteile der Vorinstanzen
Vor dem BGH hatten bereits das LG und das OLG Stuttgart über den Fall entschieden. Beide Gerichte kamen übereinstimmend zu dem Befund, dass das Gebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs grundsätzlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darstellt. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin wurde jedoch verneint, weil eine notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen von Eigentümer und Urheber ergäbe, dass ein Abriss des Gebäudes eine zulässige Veränderung darstelle. In der Abwägung wurde berücksichtigt, dass die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Interesse durch den Tod des ursprünglichen Urheberrechtsinhabers erheblich geschwächt waren. Gleichzeitig wurde das öffentliche Interesse an der Umgestaltung betont. Gegen diese Abweisung ihrer Klage wehrte sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof.

BGH nimmt Fall nicht zur Entscheidung an – die Gründe des Beschlusses
Als letztes Rechtsmittel stehen sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Dieses hat das Ziel, das angefochtene Urteil auf Rechtsgründe zu prüfen. Die Erhebung neuer Beweise findet nicht statt. Zulässig ist die Revision an den Bundesgerichtshof, wenn sie vom letzten mit dem Fall befassten Gericht zugelassen wurde. Findet diese Zulassung, wie im vorliegenden Fall, nicht statt, kann der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde den Bundesgerichtshof selbst anrufen. Dieser entscheidet dann eigenständig, ob er den Fall zur Entscheidung annimmt oder nicht.

Im hier besprochenen Fall des Stuttgarter Hauptbahnhofs verweigerte der Bundesgerichtshof die Annahme. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde abgewiesen. Die Karlsruher Bundesrichter führten hierzu aus, die von der Klägerin zur Begründung der Notwendigkeit einer Entscheidung geltend gemachten Rechtsfragen seien bereits entschieden worden. Die Frage, ob bei einer Interessenabwägung auch Allgemeininteressen berücksichtigt werden können – wie es die unteren Gerichte annahmen – bedürfe keiner Klärung, da diese Frage bereits durch den Senat bejaht wurde.

Fazit: BGH bleibt seiner Linie treu
Der besprochene Fall zeigt erneut die Tendenz der Rechtsprechung auf, die Interessen des Eigentümers einer Sache über die desjenigen zu stellen, der ein Urheberrecht an ihr hat. Dies gilt insbesondere für die hier in Frage stehende Umgestaltung von Bauwerken. Für die Praxis ist entscheidend, dass eine Abwägung von Eigentümerinteressen auf der einen und den Interessen des Urheberrechtsinhabers auf der anderen Seite erfolgt.

BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10


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