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Buchpreisbindung und Verjährung

LG Wiesbaden, 11 O 16/13


Buchpreisbindung und Verjährung

Das Landgericht Wiesbaden hat ein essenzielles Urteil zur Buchpreisbindung und ihrer Regelverjährungsfrist von drei Jahren getroffen. Die hier nicht namentlich aufgeführten Parteien - vor allem die beklagte Partei - dürften Interessenten an dem Thema recht schnell einfallen, zumal diese Problematik erst vor wenigen Tagen (im August 2014) einen recht großen Medienwirbel entfacht hatte. Das Gericht entschied im Grundsatz, dass die Regelverjährungsfrist von drei Jahren für die Buchpreisbindung nach wie vor gilt und nicht die im UWG geltende kürzere Verjährungsfrist von sechs Monaten anwendbar sei. Das BuchPrG verweist zwar bezüglich der Verfahrensvorschriften auf das "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb" (UWG), dazu gehört aber nicht die Verjährungsfrist.

Zum Vorgang und dem Urteil

Das Urteil folgt dem Antrag des Klägers - Verband aller deutschen Buchhandelsunternehmen - auf Unterlassung des Verkaufs oder der Bewerbung durch die beklagte Partei - ein prominenter Online-Händler - von noch preisgebundenen Büchern vor dem Ablauf der dreijährigen Preisbindungsfrist. Danach dürfen Bücher preisreduziert verkauft werden. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Kosten des Verfahrens trägt die beklagte Partei. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde auf dem "Market Place" des Online-Händlers, auf dem auch gebrauchte Waren durch private und gewerbliche Anbieter verkauft werden, ein gebrauchtes Buch etwa zum halben Preis des gesetzlichen Neupreises bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Vorgang rechtens, das gebrauchte, über drei Jahre alte Exemplar durfte reduziert verkauft werden. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch, dem Käufer eine Rechnung zu stellen, vielmehr stornierte sie dessen Bestellung, ein auf dem Market Place des Online-Händlers durchaus alltäglicher Vorgang (manchmal auch wegen Lieferschwierigkeiten und dergleichen). Der Kunde wandte sich nun an den Online-Händler selbst, der ihm daraufhin dasselbe Buch verlagsneu zum reduzierten Preis (wie vorab vereinbart) anbot. Das widerspricht dem Buchpreisbindungsgesetz. Der entsprechende Online-Händler steht wegen solcher Versuche und Intentionen seit einigen Tagen (Stand: Ende August 2014) unter heftiger Kritik der deutschen Buchhändler und vieler Autoren, die sich in einem offenen Brief gegen die Aufweichung der Buchpreisbindung aussprachen. Der Kunde bestellte nun beim Händler das verlagsneue Buch zum reduzierten Preis. Dieser Vorgang wurde - wie auch immer - dem Verband der deutschen Buchhändler bekannt, der daraufhin von der Beklagten Unterlassung verlangte, welche diese ablehnte. Daraufhin kam es zur Klage, welche das Gericht im Sinne der Buchhändler und der Buchpreisbindung entschied.

Juristische Scharmützel um das Urteil

Der Prozess war von diversen juristischen Scharmützeln begleitet, die unter anderem das UWG mit einbezogen und auch auf die Vollmacht der Mitarbeiterin des beklagten Online-Händlers abzielten. Das UWG sieht durchaus eine sechsmonatige Verjährungsfrist für geschäftliche Versäumnisse vor, denen aber die dreijährige Verjährungsfrist der Buchpreisbindung und die regelmäßige Verjährungsfrist gegenübersteht (§ 3 BuchprG, § 195 BGB [regelmäßige Verjährungsfrist]), die beide in diesem Fall nach Auffassung des Gerichtes schwerer wiegen. Die Vollmacht der Mitarbeiterin zum Vertragsabschluss mit dem Kunden, die nach Auffassung des beklagten Online-Händlers missbraucht worden war, wurde durch Vollzug des Kaufvertrages nachträglich genehmigt (§ 177 Absatz 1 BGB). Es gab noch weitere juristische Kniffe des beklagten Online-Händlers, der beispielsweise eine Verzögerung der Zustellung der Unterlassungsaufforderung erreichen konnte, weil er keinen Zustellbevollmächtigten benannt hat. Im Zuge dieser Verzögerungen unternahm der Händler den Versuch, sich unter die sechsmonatige Verjährungsfrist des UWG zu begeben. Zudem operiert dieser Händler global, forderte französische Übersetzungen für die Klageschrift und unterstellte der Klagepartei, die Zustellung nicht rechtzeitig erwirkt zu haben. All diesen Argumenten folgte das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil nicht, es ließ vielmehr die Unterlassungsklage zu und urteilte im Sinne der Klagepartei. Das Urteil ist deshalb bedeutsam, weil besagter Online-Händler seit geraumer Zeit versucht, die deutsche Buchpreisbindung zu unterlaufen, was den Interessen der Autoren und Händler strikt zuwiderläuft und kein anderes Ziel haben kann, als die Quasi-Monopolstellung des Händlers weiter auszubauen.

Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.12.2014, Az. 11 O 16/13


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