• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Brötchengutschein beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17


Brötchengutschein beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente

Der Bundesgerichtshof entschied am 06.06.2019, dass Apotheken ihren Kunden für das Einlösen von verschreibungspflichtigen Rezepten keine Gutscheine aushändigen dürfen. Denn das verstoße gegen das Zuwendungsverbot aus dem Heilmittelwerbegesetz und den Preisbindungsvorschriften aus dem Arzneimittelgesetz und sei daher wettbewerbswidrig.

Darf eine Apotheke Brötchengutscheine vergeben?
Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Beklagte die Betreiberin einer Apotheke. Die Beklagte händigte beim Verkauf eines rezeptpflichtigen Medikaments ihren Kunden einen Brötchen-Gutschein aus. Die Kunden konnten ihn in einer nahegelegenen Bäckerei einlösen. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor. Die Vorinstanzen entschieden in ihrem Sinne auf wettbewerbswidriges Verhalten. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Verbot von Werbegaben und Zuwendungen ist eine Markverhaltensregelung
Der Bundesgerichtshof (BGH) betrachtete das Verbot der Gewährung von Werbegaben als eine Marktverhaltensregelung. Danach sei es unzulässig, Zuwendungen oder andere Werbegaben zu gewähren. Durch die Regelung solle einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers bei der Entscheidung für Heilmittel vorgebeugt werden. Außerdem werde dadurch ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und so eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt. Daher seien Werbegaben und Zuwendungen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Ausnahmeregelungen möglich.

Marktverhaltensregelung unionsrechtkonform
Zwar sei das Lauterkeitsrecht vollständig harmonisiert und kenne keine Marktverhaltensregelung, so das Gericht. Trotzdem stehe das europäische Lauterkeitsrecht jedenfalls für preisgebundene Arzneimittel im Bereich der Öffentlichkeitswerbung dem nicht entgegen. Denn die Regelung sei jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als sie die Einhaltung der Arzneimittelpreisbindung sichere. Danach werde die behördliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise nicht berührt. Somit bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und somit auch zur Einhaltung dieser Preisbindung unberührt.

Brötchengutschein als produktbezogene Werbung
Der BGH befand, dass der Gutschein auch den erforderlichen Produktbezug aufweise. Denn das einschlägige Gesetz (Heilmittelwerbegesetz) gelte allein für produktbezogene Werbung, also Produkt- und Absatzwerbung. Dabei komme es darauf an, ob die Produktanpreisung im Vordergrund stehe. Dies sei vorliegend zu bejahen. Denn bei einer Vergünstigung in Form eines Brötchen-Gutscheins gehe es weder um Leistungen der Apotheke, noch um andere unternehmensbezogene Zuwendungen. Der Brötchengutschein sei für eine Rezepteinlösung gewährt worden und damit auch produktbezogen.

Gutschein lässt Arzneimittel günstiger erscheinen
Bei dem Brötchengutschein habe es sich auch um ein eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbegabe gehandelt, entschied der BGH. Denn der Gutschein stelle einen Vorteil dar, der den Erwerb des Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Er werde nicht nur als Ausdruck von Kundenfreundlichkeit aufgefasst.

Geringer Wert des Gutscheins ist irrelevant
Grundsätzlich befand das Gericht es auch als irrelevant, ob die Zugabe von geringen Wert sei. Die Preisbindung verlange eine strikte Einhaltung und lasse keine Abweichung zu. Denn grundsätzlich habe der Gesetzgeber den Verbraucher unbeeinflusst von Zu- und Werbegaben haben wollen. Auch sei die Beeinflussung nicht dadurch geringer, dass dem Kunden wie im vorliegenden Fall statt eines später einlösbaren Gutscheins unmittelbar der Wert zugutekomme.

Regelungen über Warenverkehrsfreiheit auf innerstaatliche Sachverhalte nicht anwendbar
Zwar habe der EuGH in einem anderen Verfahren entschieden, dass eine nationale Regelung, die für verschreibungspflichtige Arzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetze, eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle.  Denn die Preisbindung wirke sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apotheken in anderen Mitgliedstaaten stärker aus als auf die Abgabe inländischer Apotheken. Dadurch werde der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindern als für inländische Erzeugnisse. Allerdings seien die Regelungen über die Warenverkehrsfreiheit auf innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug - wie im vorliegenden Fall - nicht anwendbar.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Auch führe die Beurteilung durch den EuGH nicht zu einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, so der BGH weiter. Denn daraus folge nicht, dass Bundesbürger genauso wie Unionsbürger zu behandeln seien. Grundsätzlich sei eine Ungleichbehandlung immer möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Dieser sei vorliegend darin zu sehen, dass es zwar beim grenzüberschreitenden Arzneimittelverkauf zu Einschränkungen komme, nicht aber im innerdeutschen Arzneimittelvertrieb. Somit wirke sich die Preisbindung auf in Deutschland ansässige Apotheken weniger stark aus als auf im EU-Ausland ansässige Apotheken. Denn diese seien für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt im besonderen Maße auf den Versandhandel angewiesen.

Keine Verletzung der Berufsfreiheit
Der BGH konnte in der Preisbindung auch keine Verletzung der grundgesetzlichen Berufsfreiheit erkennen. Denn grundsätzlich sei die Einschränkung durch die Preisbindung verhältnismäßig. Zweck sei es, die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Verhältnismäßigkeit der Preisbindung sei aber erst dann in Frage zu stellen, wenn der Gesetzeszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dies sei der Fall, wenn die Regelung aufgrund des Konkurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar sei oder der Gesetzeszweck aufgrund des massenhaften Verkaufs durch ausländische Apotheken nicht mehr erreicht werden können. Dies könne bislang jedoch nicht festgestellt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland