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Brillenabgabesystem für Augenärzte

Unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit


Brillenabgabesystem für Augenärzte

Geklagt hatte im o.g. Fall die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen eine Firma, die Augenärzten ein System zur Verfügung stellte, mit dem Brillen ausgewählt werden können. Wenn in der Praxis des Augenarztes Patientendaten eingegeben werden und ein bestimmtes Gestell ausgewählt wird, übermittelt das System die Daten an die Beklagte. Wenn der Patient dort eine Brille bestellt, wird dem Arzt eine Vergütung in Höhe von 80.- € bzw. bei Mehrstärkenbrillen von 160.- € gewährt. Dies ist nach Auffassung der Klägerin wettbewerbswidrig, da es gegen die §§ 3 und 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.V.m. § 34 der Berufsordnung der Landesärztekammern verstoße. Die Klägerin wendet sich gegen eine bestimmte Werbung, die Augenärzte zur Zielgruppe hat. Sie beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, im Internet Werbung zu verbreiten, die das System der Beklagten mit den vollmundigen Angeben anpreist, dass es die computergestützte Brillenwahl beim Augenarzt ermöglicht; Brillenwahl sei so einfach wie noch nie, das Angebot optimiere die Angebote in der Praxis, etc., wie es in den Werbeunterlagen geschehen sei, das die Beklagte Ärzten zur Verfügung gestellt hat.

Auch soll es der Beklagten untersagt werden, den Ärzten Brillenmuster zwecks Verkaufsförderung zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Werbung nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, wenn die Ärzte darauf hingewiesen werden, dass sie aus standesrechtlichen Gründen an einer Brillenabgabe mit Hilfe des benannten Systems nur mitwirken dürfen, wenn das aus medizinischen Gründen erforderlich ist und das Faltblatt nur zur Weitergabe an Patienten in begründeten Ausnahmefällen überreicht wird.

Der Klageantrag zielt außerdem auf Erstattung der Abmahnkosten ab.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) hat die Beklagte im Sinne der Hauptanträge verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Der BGH wies die Revision zurück, denn er ist der Auffassung, das OLG habe zu Recht einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angenommen, da die Beklagte mit ihrer Werbung Ärzte zu einem berufswidrigen Verhalten anstifte. Damit es zu möglichst vielen Aufträgen kommt, nehme es die Beklagte sogar in Kauf, dass Ärzte ihren Patienten auch dann eine Brille nahelegen, wenn es dafür keinen sinnvollen Grund gebe. Dafür spreche die Vermittlungsgebühr für den Arzt, die sich als Erfolgshonorar verstehen lasse. Durch die technischen Vorgaben solle die Beklagte die Ärzte an sich binden und andere Leistungsanbieter würden hierdurch beeinträchtigt.

Die Einflussnahme eines Arztes auf seine Patienten erreicht nach Ansicht des BGH nicht ein solches Maß, dass von einem Wettbewerbsverstoß die Rede sein könne. Die Werbung verstoße dennoch gegen die §§ 3 und 4 UWG, da sie in der Lage sei, die Entscheidung der angesprochenen Ärzte unangemessen zu beeinflussen. Die zusätzliche Verdienstmöglichkeit je vermittelter Brille stelle einen erheblichen Anreiz dafür dar, dass Ärzte gegen ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verstoßen und auf Grund dessen nicht mehr nur im Hinblick auf das Patienteninteresse handeln würden.

Wenn Marktteilnehmer aber bei geschäftlichen Entscheidungen (auch) Drittinteressen zu wahren haben, so sei eine unsachliche Beeinflussung im Sinne des UWG gegeben, wenn diese durch das Inaussichtstellen eines monetären Vorteils verletzt werden könnte.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.06.2010, Aktenzeichen I ZR 182/08 


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