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Boykottaufruf an Bank Konten zu kündigen

Boykottaufruf an eine Bank, bestimmte Konten zu kündigen, kann gerichtlich nicht verboten werden


Boykottaufruf an Bank Konten zu kündigen

Das Landgericht (LG) in Osnabrück hat mit seinem Beschluss vom 29.11.2013 unter dem Aktenzeichen 12 O 2638/13 entschieden, dass ein Aufruf an eine Bank, einem bestimmten Kunden die Konten zu kündigen, nicht untersagt werden kann.

Beantragt hatte der Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. beim LG Osnabrück eine einstweilige Verfügung gegen einen Tierschutzverein, namentlich das Deutsche Tierschutzbüro. Mit dem Antrag verfolgten die Pelzhändler das Ziel, den Tierschützern Boykottaufrufe gegen sie zu untersagen. Der Tierschutzverein hatte eine Bank dazu aufgefordert, dem Pelztierzüchterverein das entsprechende Konto zu kündigen. Gegen diesen Aufruf versuchten die Pelztierzüchter eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Doch das Landgericht Osnabrück entschied, für eine einstweilige Verfügung fehle es an einer Dringlichkeit. Außerdem sei das Recht der Meinungsfreiheit des Tierschutzvereins höher zu werten als das Persönlichkeitsrecht der Pelztierzüchter. Denn der Tierschutzverein verfolge im Gegensatz zu diesen schützenswerte sozial motivierte Ziele.

Das Tierschutzbüro hatte auf seiner eigenen Homepage die örtliche Volksbank dazu aufgefordert, den Pelztierzüchtern die Konten zu kündigen. Denn ein genossenschaftliches Geldinstitut, welches mit Werten wie Respekt und Verantwortung werbe, könne aus der Sicht der Tierschützer kein Geschäft mit Tierquälern machen. Denn an solchen Geschäften klebe Blut.

Die Dringlichkeit fehle für eine einstweilige Verfügung, so das Landgericht, weil der öffentliche Druck die Volksbank nicht dazu veranlassen müsse, dem Boykottaufruf auch nachzukommen und die entsprechenden Konten tatsächlich zu kündigen. Das Verhalten der Bank könne durch die Tierschützer nicht beeinflusst werden. Es sei außerdem legitim und durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, auf kritikwürdige Zustände aufmerksam zu machen, zu denen auch die Pelztierzucht gehöre. Es sei Tierschützern gestattet, eine Bank in öffentlicher Form zur Kündigung der Kontoverträge aufzurufen. Dies sei auch in sachlicher Form vorgenommen worden.

Der Sprecher der Tierschutzvereinigung hatte erklärt, dass die betreffenden Pelztierzüchter das Rechtssystem schamlos ausnutzen würden, um die Vorgaben des Tierschutzgesetzes zu umgehen, um dadurch wiederum viel Geld auf Kosten leidender Tiere zu verdienen. Die geltenden Tierschutzgesetze würden durch die Pelztierzüchter nicht nur nicht eingehalten werden, sondern der Interessenverband wolle sogar gegen entsprechende Verordnungen und Auflagen klagen.

Landgericht (LG) Osnabrück, Urteil vom 29.11.2013, Aktenzeichen 12 O 2638/13 


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