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Boykott-Aufruf an Banken wg. Abofallen-Betreibern


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Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte zu entscheiden, ob Boykottaufrufe an Banken rechtmäßig seien oder nicht. In dem verhandelten Fall hatte eine Verbraucherzentrale Briefe an Banken verschickt, in welchen sie appelliert hatte, den Betreibern so genannter "Abofallen" die Konten zu kündigen und "ergaunerte" Gelder an die Verbraucher zurück zu überweisen.

Das OLG München hat mit Urteil vom 15.11.2012 unter dem Aktenzeichen 29 U 1481/12 entschieden, dass diese Vorgehensweise zulässig ist und gab der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz (Landgericht München) statt.
Die unterlegene Partei bietet Dienstleistungen im Internet gegen Entgelt an, die ansonsten im Internet auch kostenlos zu finden sind. Der Verbraucher muss Daten angeben, AGB und Datenschutzerklärungen akzeptieren und sich anmelden. Bei der Anmeldung wird mittels eines "Sternchen-Hinweises" darüber informiert, dass Kosten von rund 100.- € pro Jahr für 2 Jahre entstehen. Diese Geschäftspraktik erachtet die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg für unlauter und veröffentlichte auf ihrer Homepage einen Text, mit dem sie dazu aufrief, "Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen". Dazu gab sie auch die Namen der beauftragten Banken, Anwälte und Inkassounternehmen bekannt und stellte einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem Verbraucher sich an die Banken wenden sollten.


Auch die VZ selbst schrieb derartige Briefe an Banken, welche z.T. auch wunschgemäß reagierten.
Zudem gab die VZ eine Übersicht über die so genannten Abofallen der Antragsgegnerin mit zwei früheren Kontoverbindungen heraus.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erreicht, mit welcher der VZ ihr Vorgehen untersagt wurde, da derartige Aufrufe nach Ansicht des Landgerichts einen unzulässigen Eingriff in das Gewerbe darstellen.
Das OLG schloss sich dieser Meinung nicht an und hob auch die Verfügung auf.

Zur Begründung gab es u.a. an, es müssten die grundgesetzlichen Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen werden. Das sei einerseits das Recht der Meinungsfreiheit der Verbraucherzentrale und das Recht am Gewerbe der Antragstellerin. Es komme dabei auf die Motive der Antragsgegnerin an. Wenn diese nicht wirtschaftlicher, sondern sozialer und politischer Art sind, dient das Vorgehen dem Einfluss auf die öffentliche Meinung und ist auch dann durch die Meinungsfreiheit geschützt, wenn die wirtschaftlichen Belange der Gegenseite dadurch beeinträchtigt werden. Das gilt zumindest dann, wenn dabei ein bestimmtes, im verfassungsrechtlichen Sinne zu billigendes, Maß nicht überschritten werde. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn nicht die innere Freiheit der Adressaten bei ihrer Meinungsbildung eingeschränkt zu werden drohe (wie es etwa bei einer Gehirnwäsche der Fall wäre).

Vor diesem Hintergrund ist das Handeln der Verbraucherzentrale zulässig. Sie verfolgt damit soziale und wirtschaftliche Interessen der Allgemeinheit, indem sie zu verhindern sucht, dass die Fahrlässigkeit mancher Internetnutzer finanziell ausgenutzt wird. Ein solches Ansinnen stellt einen Beitrag zum geistigen Wettbewerb in einer für die Öffentlichkeit interessanten Frage dar und ist als solcher durch das Recht auf freie Rede geschützt.

Es stehen dieser Interpretation auch keine besonderen Gründe entgegen.

Der VZ stehen auch keine Machtmittel bereit, welche sie widerrechtlich ausnutzen könnte und der Aufruf sei auch nicht unverhältnismäßig. Vielmehr sei er geeignet, dem beanstandeten Sachverhalt zu begegnen, wobei bereits die Möglichkeit der Zielerreichung genüge und mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auch komme es nicht darauf an, ob das Vorgehen unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei, denn Boykottaufrufe können sich auch gegen legale Geschäfte wenden.

Nach alldem waren das Urteil und die Verfügung des LG aufzuheben.

OLG München, Urteil vom 15.11.12, Aktenzeichen 29 U 1481/12.


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