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Bonusgeschenke bis zu 1,- € bei Rezepten

Bonusgeschenke bis zu 1,- € können für jedes verschreibungspflichtige Medikament gegeben werden


Bonusgeschenke bis zu 1,- € bei Rezepten

Bonusgeschenke bis zu 1,- € können für jedes verschreibungspflichtige Medikament gegeben werden, auch wenn sich mehrere auf einem Rezept befinden.

Es liegt kein unlauterer Wettbewerb vor, wenn ein Apotheker einen Bonus von einem Euro (1,- €) für jedes verschreibungspflichtige Medikament in seiner Werbung zusagt, auch wenn bis zu drei Medikamente dieser Art auf einem Rezept zusammengefasst wurden.

In vorliegendem Fall hatte ein Apotheker eine Werbeaktion gestartet, in der er einen Einkaufsgutschein für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in Höhe von einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament anbot. Diese Werbung bezog sich auch auf Rezepte, auf denen bis zu drei verschreibungspflichtige Medikamente vermerkt waren. Dagegen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt, da sie davon ausging, dass damit gegen die Regelung verstoßen würde, dass eine Zugabe im Sinne einer Kleinigkeit nach gängiger Rechtsprechung maximal einen Euro betragen dürfte und sich dies auf das Rezept beziehe, nicht jedoch auf jedes verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Medikament auf diesem Rezept. Dies verstoße gegen das Arzneimittelpreisrecht und wäre folglich auch wettbewerbswidrig.

Zwar habe das Berufungsgericht richtig ausgeführt, so der BGH, dass die Gabe eines Einkaufsgutscheins oder ähnlicher Vergünstigungen auf verschreibungspflichtige Medikamente gegen die Preisbindung im Arzneimittelrecht verstößt, somit auch gegen § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dies im vorliegenden Falle jedoch nicht die Spürbarkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 UWG überschreite.

Der BGH betont, dass er in seinem Urteil I ZR 98/12 die Grenze einer geringwertigen Kleinigkeit bei einem Euro gezogen habe. Dies gelte in vorliegendem Falle jedoch für jedes verschriebene Medikament, nicht dagegen für das jeweilige Rezept.

Eine geringwertige Kleinigkeit ist nach dem Urteil des BGH (Az. I ZR 98/08) davon abhängig, dass sie beim Empfänger keine „unsachlich Beeinflussung“ hervorruft. Dies ist aber maßgeblich von der Wertigkeit für den Empfänger abhängig (BGH, Az. I ZR 13/10 und I ZR 105/10). Dies sei bei der vorliegenden Klage jedoch nicht Gegenstand der Verhandlung.

Es sei hier hingegen besonders darauf hinzuweisen, dass mit der Koppelung des Gutscheins an das Produkt (hier das Medikament) für den Kunden kein besonderer Vorteil entstehe, sondern er vielmehr vor einer ungerechtfertigten Benachteiligung geschützt werde. Eine Benachteiligung läge nämlich vor, wenn der Kunde, der auf die Entscheidung des Arztes, mehrere Arzneien auf ein Rezept zu schreiben, keinen Einfluss habe, für mehrere Medikamente lediglich einmalig einen Gutschein erhielte.

Weiterhin sei eine solche Regelung für den Kunden durchaus logisch, denn schließlich habe er ja auch für jedes verschreibungspflichtige Medikament eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten, unabhängig davon, wie viele Medikamente auf einem Rezept vermerkt seien.

Dies widerspräche auch nicht den BGH-Urteilen I ZR 193/07 und I ZR 37/08, in denen die Gutscheingabe über fünf Euro an die Vorlage nur eines Rezeptes gekoppelt war, da hierbei die Grenze der geringwertigen Kleinigkeit überschritten wurde.

In der Praxis bedeutet dies, dass Gutscheinaktionen – auch bei preisgebundenen Artikeln – sich immer auf ein einzelnes Produkt beziehen müssen: also z.B. ein Gutschein für ein Rezept; ein Gutschein für ein Medikament. Dabei darf die Grenze der Geringwertigkeit von einem Euro (1,- €) je beworbenem Produkt auf keinen Fall überschritten werden. Ob hingegen eine sehr auffällige Werbung hierfür u.U. zu unlauterem Wettbewerb führt, wurde in vorliegendem Urteil nicht behandelt.

BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. I ZR 90/12


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