• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Böhse Onkelz unterliegen im Kampf gegen Tickethändler

LG Hamburg, 312 O 34/14


Böhse Onkelz unterliegen im Kampf gegen Tickethändler

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 15. April 2014 unter dem Aktenzeichen 312 O 34/14 entschieden, dass ein Promoter der Musikgruppe "Böhse Onkels" als exklusive Verkaufsstelle keinen Anspruch gegen einen Verkäufer für Konzertkarten hat, der angekaufte Karten der Band bereits vor dem Vorverkaufsbeginn weiterverkauft hat.

Das LG Hamburg hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung wieder aufgehoben, den es gegen einen eBay-Verkäufer gerichtet hat. Es konnte im Hauptverfahren jedoch keine Gefahr für den vermeintlich unlauteren Schleichbezug des Verkäufers erkennen, der bereits vor dem Vorverkaufsstart bei der Online-Auktionsplattform eBay Karten für ein Konzert der Musikband "Böhse Onkelz" angeboten hatte. Der Händler habe von der befugten Vorverkaufsstelle keine Karten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht gekauft.

Ende 2013 hat sich die Band „Böhse Onkelz“ Konzert zu geben vorgenommen. Die Konzertkarten sollten über den Anbieter "ticketmaster" an Fans verkauft werden, die sich über die Webseite der Band bzw. "ticketmaster" registriert haben. Die Fans haben je ein Passwort erhalten, mit dem sie sich die Karten kaufen konnten. Jeder registrierte Fan durfte höchstens 4 Karten zum Preis von 66,50 € pro Stück kaufen. Der gewerbliche Weiterverkauf wurde in den AGB ausgeschlossen.

Das Konzert soll am 20.6.2014 stattfinden. Die registrierten Fans wurden am 04.02.2014 per E-Mail darüber benachrichtigt, wann und wo sie die Konzertkarten erhalten konnten. Dies war zunächst lediglich am 07.02.2014 mit Hilfe eines Links im Internet möglich. 

Am 04.02.2014 - also vor dem Vorverkaufsstart - hat der Antragsgegner bei der Internetplattform eBay Karten ("mehr als 10 erhältlich") für das Konzert zum Preis von € 179,- angeboten. In dem Angebot fand sich der Hinweis, dass es sich dabei um einen Vorabverkauf handele, die Tickets noch nicht vorhanden seien.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen für künstlerische Geschäfte, beurteilte dieses Angebot als irreführend, weil der Antragsgegner zum entsprechenden Zeitpunkt über nicht „mehr als 10“ Karten habe verfügen können. Denn bis zum Vorverkaufsstart seien noch keine Karten herausgegeben worden. Darin liege ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

Es habe ein Schleichbezug stattgefunden. Selbst wenn sich der Verkäufer bei ihr, der Antragstellerin, registriert haben sollte und zu den Personen gehören sollte, die 4 Tickets erwerben können, so handele er unlauter, weil deutlich gemacht worden sei, dass an gewerbliche Wiederverkäufer keine Karten vekauft werden würden. Die Käufer bei "ticketmaster" müssten verbindlich erklären, dass die Karten nur für private Zwecke genutzt werden würden. Ohne Täuschung bezüglich der Wiederverkaufsabsicht könne der eBay-Händler (oder durch ihn beauftragte Strohleute) die vorab von ihm angebotenen Karten nicht erwerben. Mit seiner Täuschung behindere er die Durchführung des Vertriebssystems.

Der Verkäufer hingegen bestreitet, dass er zum Antragssteller überhaupt in Wettbewerb stehe und er habe auch keinen Hehl aus seiner Wiederverkaufsabsicht gemacht. Die Leerverkäufe erfolgten über Ankauf von Privatpersonen, nicht über den autorisierten Ticketverkauf, um Problemen zu entgehen. Er akzeptiere keine AGB von anderen Verkäufern, sondern lasse seine AGB von privaten Verkäufern oder Käufern akzeptieren. Im Kartenkauf von Privat liege keine Verleitung zur Vertragsbrüchigkeit.

Eine Personalisierung der Tickets sei ausgeschlossen gewesen, denn kein Veranstalter würde dies bei der (hohen) Ticketzahl durchführen. Aber selbst mit solchen Tickets hätte man handeln können, wenngleich der Aufwand dann höher gewesen wäre.

Er habe auch nicht vorgegaukelt, mehr als 10 Karten zu besitzen, denn er habe in dem Angebot deutlich gemacht, dass es sich um einen Vorabverkauf handele.

Dieser Darlegung schloss sich das LG Hamburg an und gab dem eBay-Händler Recht.

Die Antragstellern habe sich, so das LG, auf eine Irreführung und einen unlauteren Schleichbezug der Karten gestützt. Den Irreführungsaspekt habe sie im Verfügungsantrag nicht geltend gemacht, Streitgegenstand sei nur die Behauptung, es bestehe eine Gefahr, dass der Antragsgegner mittels Schleichbezug Karten für Konzerte der „Bösen Onkelz“ erwerbe und diese veräußere.

Ein Wettbewerbsverhältnis sei zwar hier anzunehmen, weil hierzu kein unmittelbares Konkurrenzunternehmen erforderlich sei, es genüge, dass einer der Prozessgegner den Betrieb des anderen störe.

Doch es stünde ein Unterlassungsanspruch nur bei einer Begehungsgefahr zu. Eine solche sei hier nicht gegeben, denn es habe bei dem Verkäufer von vornherein keine Täuschungsabsicht über den Wiederverkauf der Karten gegeben.

Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 15. April 2014, Aktenzeichen 312 O 34/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland