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Bitte, Produkte online über Rückrufzentrum zurückzugeben, ist zulässig

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14


Bitte, Produkte online über Rückrufzentrum zurückzugeben, ist zulässig

Die Bitte an den Verbraucher, Produkte nur online über ein Rückrufzentrum zurückzugeben, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Dies stellte das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 13.11.2014 (Az. I-15 U 46/14) fest und erklärte daher eine entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) eines im Internet geschäftlich tätigen Shops für rechtswirksam.

Der Entscheidung vorausgegangen war ein Streit über mehrere von dem besagten Shop als vorliegenden Beklagten verwendete Klauseln. Konkret ging es dabei um folgende Inhalte:

1. Klausel:
„Bitte geben Sie die Artikel, die […] versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück.“

2. Klausel:
„Die Ware wird […] abgeholt.“

3. Klausel:
„Sobald […] die Rücksendung […] erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.“

Der Kläger sah durch die Verwendung dieser Klauseln ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Shops verwirklicht. Die Regelungen würden demnach von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abweichen und damit nach Meinung des Klägers einen ungerechtfertigten Vorteil für den Beklagten schaffen.

Insbesondere die erste Klausel sei dabei unwirksam, da sie nur unzureichend über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht belehre. Dieser Auffassung war das Landgericht als Vorinstanz gefolgt und hatte in der Folge die Klausel als rechtswidrig eingestuft.

Dem widersprach jedoch das OLG Düsseldorf mit der vorliegenden Entscheidung.

Die Richter stellten dabei zunächst fest, dass zwischen rechtlich unverbindlichen Bitten und der Inhaltskontrolle unterliegenden Vertragsbedingungen grundsätzlich zu unterscheiden ist.
Lediglich letztere unterliegen dabei der rechtlichen Kontrolle durch das Gericht, da nur sie rechtsverbindliche Folgen für den Verbraucher haben können.

Im Ergebnis sah das Gericht jedoch vorliegend in der Formulierung der Klausel lediglich eine Bitte. Zwar kann den Richtern zufolge grundsätzlich auch eine Bitte Bestandteil der rechtsverbindlichen AGB werden. Dafür bedarf es jedoch der konkreten Androhung von Sanktionen oder Nachteile für den Verbraucher bei fehlender Befolgung des geregelten Inhalts. Vorliegend handelte es sich durch die Verwendung des Wortes „nur“ zwar um eine nachdrückliche Bitte, bei fehlender Befolgung waren aber gerade keine Sanktionen angekündigt. Das Gericht sah daher die Klausel als zulässig an.

Auch die zweite Klausel hatte das OLG Düsseldorf vorliegend nicht zu beanstanden. Demnach sei zwar gesetzlich dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, Waren im Falle einer Rückgabe grundsätzlich auch selbst zurückzusenden. Die abweichende Regelung der Klausel führe jedoch nicht zu Nachteilen für den Verbraucher, da sie für ihn aufgrund der leichteren Abwicklung ausschließlich Vorteile bieten würde. Im Ergebnis sei daher auch diese Klausel nicht als wettbewerbswidrig einzustufen.

Hinsichtlich der dritten Klausel gab das OLG Düsseldorf jedoch der Klage statt und bejahte einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß des Beklagten. Dies begründeten die Richtern mit der von der Regelung geschaffenen Vorleistungspflicht des Verbrauchers im Fall einer Rückgabe. Eine solche steht jedoch dem gesetzlich festgelegten Prinzip der Zug-um-Zug-Rückabwicklung entgegen. Bei dieser hat der Verbraucher lediglich Zug um Zug gegen Erstattung oder Ersatzlieferung die Ware zurückzusenden, muss dabei jedoch grundsätzlich nicht in Vorleistung gehen. Die besagte Klausel sei dem Gericht zufolge daher wettbewerbswidrig und entsprechend unwirksam.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Düsseldorf damit die Relevanz der genauen Unterscheidung zwischen unverbindlicher Bitte und vertraglicher Bestimmung hervorgehoben. Nur in letzterem Fall unterliegt eine Regelung auch der gerichtlichen Inhaltskontrolle und kann im Falle eine Rechtsverstoßes für unwirksam erklärt werden. Für den Verbraucher gibt sich daraus die Notwendigkeit, den Regelungscharakter der AGB genau zu analysieren, um im Bedarfsfall rechtsverbindliche Verpflichtungen eindeutig von reinen Bitten trennen zu können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14


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