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Bindungswirkung der Verweisung an die Kammer für Handelssachen

OLG Hamm, 32 SA 94/13


Bindungswirkung der Verweisung an die Kammer für Handelssachen

Mit Beschluss vom 31. Januar 2014 hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Verweisung an eine Kammer für Handelssachen keine Bindung für die Parteien entfalten kann, wenn die Verweisung durch die eindeutig zuständige Zivilkammer erfolgt, und sie insoweit die einschlägige Zuständigkeitsvorschrift übergeht. Die Vorschrift des § 102 S.2 GVG findet ausnahmsweise keine Anwendung, wenn in dem erlassenen Beschluss zudem eine rechtliche Würdigung der geltend gemachten Rechtsfragen fehlt. In dem Rechtsstreit hatte die Zivilkammer des Landgerichts die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG handle. Dagegen hatte die Klägerin eingewendet, dass zwischen den Parteien kein wettbewerbliches Konkurrenzverhältnis bestehe, so dass der Hinweis auf eine Handelssache ins Leere gehe. Die Klägerin begründete den Unterlassungsanspruch vielmehr mit den allgemeinen Regeln der §§ 823, 1004 BGB, wodurch eine Zuständigkeit der Zivilkammer gegeben sei. Die gesetzlichen Vorgaben des UWG seien entgegen der Auffassung der Richter nur analog anwendbar. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend, da diese ihr unaufgefordert Werbung mittels eines Telefaxgeräts zugestellt hatte. Am 16. September 2013 wies die Zivilkammer die Parteien mit Verfügung darauf hin, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Handelssache handle. Trotz der Einwände der Klägerin verwies das Gericht den Streit am 29. November 2013 mit Beschluss an die Kammer für Handelssachen. Nach Auffassung der Kammer für Zivilsachen sei der Anspruch der Klägerin im Hinblick auf § 1 UWG zu prüfen. Der allgemeine Unterlassungsanspruch des Zivilrechts bilde lediglich eine subsidiäre Anspruchsgrundlage.

Die Kammer für Handelssachen hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 entschieden, dass der Rechtsstreit nicht übernommen wird. Um das zuständige Gericht zu ermitteln, hat die Kammer den Sachverhalt an das OLG Hamm weitergeleitet. Die Kammer für Handelssachen folgte in ihrer Begründung der Argumentation der Klägerin, wonach zwischen den Parteien kein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis bestanden habe. Insoweit sei der Rechtsstreit allein nach den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB zu bewerten. Die deliktischen Ansprüche können jedoch nicht unter den Katalog des § 95 GVG subsummiert werden, so die Auffassung der Kammer. Damit hatten sich in dem Rechtsstreit sowohl die 1. Kammer für Handelssachen als auch die 8. Zivilkammer des Landgerichts für unzuständig erklärt. Nach § 36 Abs.1 ZPO ist das nächst höhere Gericht berufen, die Zuständigkeit abschließend zu bestimmen.

Das OLG Hamm bestimmte daraufhin, dass die 8. Zivilkammer des Landgerichts für den Rechtsstreit zuständig sei. Es handle sich im Kern nicht um eine Handelssache im Sinne des § 95 GVG, so dass die Zuständigkeit der Handelskammer ausgeschlossen werden müsse. In dem Rechtsstreit sei die Vorschrift des § 8 Abs.3 UWG nicht anwendbar. Das Gesetz normierte abschließend Abwehransprüche, die der Gläubiger im Streitfall geltend machen können. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten jedoch bereits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorlag, war der Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sind Handelssachen "die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird". Da der Individualschutz bei sonstigen Marktteilnehmern, wie in § 2 Abs. 1 Nr.2 UWG erwähnt, durch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gewährleistet werden, sei eine Lücke nicht erkennbar. Insbesondere der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sei vorliegend die richtige Anspruchsgrundlage, so die Meinung des Gerichts.

Die Zuständigkeit der Handelskammer ergebe sich vorliegend auch nicht aus der Vorschrift des § 102 Satz 2 GVG. Im Streitfall entfalte der Beschluss, den die 8. Zivilkammer am 29. November 2013 erlassen hat, keine Bindungswirkung für die am Rechtsstreit beteiligten Parteien. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein derartiger Beschluss unbeachtlich, "wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist". Dieser Grundsatz wurde vom OLG Hamm in diesem Fall angenommen, da die Verweisung an die Kammer für Handelssachen mit keinerlei Rechtsgrundlage begründet werden könne.

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2014, Az. 32 SA 94/13


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