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Bildveröffentlichung: kein Schadensersatz für rechtsradikalen Demonstranten

AG Friedberg 2 C 1141/13(11)


Bildveröffentlichung: kein Schadensersatz für rechtsradikalen Demonstranten

Das Amtsgericht Friedberg hat in seinem Urteil vom 6. August 2014 entschieden, dass einem rechtsradikalen Demonstranten kein Recht auf Schadensersatz zusteht, wenn ein Bild von ihm veröffentlicht wird. Auf dem Foto war er als Teilnehmer einer Demonstration erkennbar. Nach Auffassung des Gerichts würde der Schmerzensgeldanspruch voraussetzen, dass ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des rechtsextremen Demonstranten vorliegen muss. Das Amtsgericht hat den schwerwiegenden Eingriff im konkreten Fall verneint, da sich der Demonstrant freiwillig in der Öffentlichkeit aufhält. Dasselbe gilt für ein Foto, das der Betroffene über soziale Netzwerke selbst geteilt hat, wobei die Kleidung auf die rechte politische Gesinnung anspielt.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Rechtsextremen, der in einem Bürger Sowie als Standesbeamter bei einer Stadt tätig gewesen ist. Seine aktive Mitarbeit in der NPD war bekannt, so dass die Stadt aufgefordert wurde, den Kläger von seinem öffentlichen Amt zu entfernen. Neben der schriftlichen Anordnung war ein Foto beigefügt, das den Kläger bei einer Neonazi-Demonstration zeigte. Zur Identifizierung wurde sein Kopf durch einen roten Kreis umrandet. Weiterhin war ein Screenshot des Klägers beigelegt worden, das einen Auszug seiner Profilseite auf einer sozialen Plattform zeigte. Auf diesem Profilbild war der Kläger mit einem eindeutigen Pullover gekleidet, der zweifellos der rechten Szene zugeordnet werden kann. Im Januar 2012 veröffentlichte der Beklagte sowohl das Anschreiben als auch die beiden Bilder auf der eigenen Homepage. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Löschung aufforderte, entfernte dieser die Lichtbilder von der Internetseite. In einem Eilverfahren wurde der Beklagte sodann zur Unterlassung der Veröffentlichung im Internet vor dem OLG Frankfurt verurteilt. Aufgrund von weiteren Presseveröffentlichungen wurde seine Tätigkeit als Standesbeamter vermehrt widerrufen. Vor dem Amtsgericht Friedberg verlangte er daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 € sowie die Ersattung außergerichtlicher Kosten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 € berechtigt sei, da er durch die Veröffentlichung der Bilder massiv in seiner Persönlichkeit gestört worden ist. Auf ihn sei ein öffentlicher Druck ausgeübt worden, der zeitweise zu Depressionen sowie Appetitlosigkeit geführt habe. Der Beklagte wiederum beantragte, die Klage abzuweisen. Die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst sei nicht auf die Veröffentlichung der Lichtbilder auf der Homepage zurückzuführen. Dafür sei ausschließlich der Brief als Grundlage erkennbar gewesen. Zudem habe sich der Beklagte durch seine eigenen Handlungen als ungeeignet erwiesen. Darüber hinaus sei die Publikation der Fotos vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Daher stehe dem Kläger kein Schadensersatz wegen einer Persönlichkeitsverletzung zu.

Das Amtsgericht Friedberg folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, dass schon der eigene Vortrag des Klägers dem Anspruch entgegensteht. Der Anspruch auf eine Geldentschädigung setzt voraus, dass der Betroffene in seiner Würde und Ehre verletzt worden ist. Es muss sich insoweit um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handeln, wobei der Schädiger die Verletzung verschuldet haben muss. Diese Voraussetzungen sah das Gericht vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat es dem rechtskräftigen Urteil, das vom OLG Frankfurt erlassen worden ist, nicht widersprochen. Dementsprechend wurde der Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt, indem die Bilder sowie das beigefügte Schreiben auf der Internetseite des Beklagten veröffentlicht worden sind. Dennoch erkannte das Gericht keine schwere Persönlichkeitsverletzung bei dem Kläger. Durch seine Teilnahme an öffentlichen Aufmärschen, die dem Rechtsextremismus zugeordnet werden müssen, hat der Kläger selbst den Weg in die Öffentlichkeit gesucht. Weiterhin hat der Kläger Bilder von sich auf sozialen Netzwerken veröffentlicht, die eindeutig zeigen, dass er eine rechtsextreme Gesinnung verfolgt. Dies war anhand des Pullovers deutlich zu erkennen. Insoweit handelt es sich bei der Marke um ein typisches Zeichen, das in diesen Kreisen zur eindeutigen Identifikation dient. Nach Meinung des Amtsgerichts Friedberg muss ein offenkundiger Rechtsextremist mit anderen politischen Meinungen umgehen können. Diese Auseinandersetzungen können auch durchaus hart geführt werden. Durch die Publikation der Lichtbilder und des Begleitschreibens handelt es sich demgegenüber nicht um eine harte Anprangerung politischer Gegner, so dass eine schwere Persönlichkeitsverletzung in dem Fall nicht anzunehmen gewesen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 253 BGB kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger das Schmerzensgeld nicht auf die körperlichen Beeinträchtigungen bezieht. Zudem ist er nach Meinung des Gerichts zumindest seiner Beweislast nicht nachgekommen, da er keinen Beweis für diesen Sachvortrag angeboten hat.

AG Friedberg, Urteil vom 06. August 2014, Az. 2 C 1141/13(11)


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