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Bild-Zeitung darf OSGAR nicht verwenden

Bild-Zeitung durfte die Bezeichnung OSGAR nicht verwenden


Bild-Zeitung darf OSGAR nicht verwenden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 2. August 2011 entschieden, dass die Bild-Zeitung den von ihr ausgelobten Medienpreis wegen der Nähe zum dem Filmpreis „OSCAR“ nicht „OSGAR“ oder „BILD-OSGAR“ nennen durfte. 

Die Bild-Zeitung vergab jährlich von 1994 bis 2008 den „OSGAR“ oder „BILD-OSGAR“ in Leipzig. Die Preisträger erhielten eine Figur aus Porzellan, die von der Königlichen Porzellan-Manufaktur KPM Berlin gefertigt wurde. Die Figur selbst hatte keine Ähnlichkeit zum „OSCAR“. Mit dem Preis wurden mit diesem Preis Menschen ausgezeichnet, „die sich mit ihrem Wirken und Schaffen um Frieden, Freiheit und die Einheit Deutschlands und Europas verdient“ gemacht haben machen“. Das verletze nach Ansicht der Academy of Motion Picture Arts and Sciences, die den bekannten Filmpreis „OSCAR“ vergibt und die sogenannte Oscar-Verleihung veranstaltet, ihre Rechte aus der Marke „OSCAR“. Die Bild-Zeitung verwendete die Bezeichnungen „OSGAR“ beziehungsweise „BILD-OSGAR“ auch beim Verkauf von Postern sowie in den Geschäftspapieren. Außerdem gestatte die Bild-Zeitung, diese Bezeichnungen in der Werbung zu benutzen sowie die Preisverleihung von „OSGAR“/„BILD-OSGAR“ im Fernsehen zu übertragen. Außerdem hatte die Bild-Zeitung die Bezeichnung „Bild-OSGAR“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 41 eintragen lassen. 

Die Bild-Zeitung trat dem Vortrag der Academy of Motion Picture Arts and Sciences mit den Argumenten entgegen, dass der von ihr verliehe Preis an die Person des Oskar Seifert (1861 bis 1932) angelehnt sei und nichts mit dem amerikanischen „OSCAR“ zu tun habe. Außerdem sind nach Ansicht der Bild-Zeitung eventuelle Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung „OSGAR“/„BILD-OSGAR“ verjährt, da die Klägerin erst im Jahr 2010 rechtliche Schritte gegen die Bild-Zeitung unternommen habe. Außerdem habe die Klägerin die Marke „OSCAR“ nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt, somit sei ein eventuelles Recht an der Marke „OSCAR“ durch Nichtbenutzung verfallen. 

Das Gericht hat zugunsten der Academy of Motion Picture Arts and Sciences entschieden. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Klägerin die Marke „OSCAR“ rechtserhaltend benutzt hat. Die Einwände der Bild-Zeitung, dass die Klägerin die Marke nicht benutzt habe, gehen nahc Auffasung des Gerichts ins Leere. Eine Marke wird auch dann benutzt, wenn der Eingetragene sie nicht selber verwendet, sondern Dritten die kommerzielle Nutzung der Marke gestattet. Das Gericht war der Ansicht, dass die Academy of Motion Picture Arts and Sciences es Dritten gestattet, Filme damit zu bewerben, dass sie einen „OSCAR” erhalten haben. 

Die Bild-Zeitung hätte die Bezeichnung „OSGAR“/„BILD-OSGAR“ wegen der Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „OSCAR“ nicht nutzen dürfen. Die Bezeichnungen „OSGAR“/„BILD-OSGAR“ und „OSCAR“ seien sich zum Verwechseln ähnlich. Um diese Verwechslungsgefahr zu beurteilen kommt es darauf an, wie kennzeichnungskräftig die geltend gemachte Marke, vorliegend also „OSCAR“, im Hinblick auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen ist. Dass der Medienpreis der Bild-Zeitung sich an die Person Oskar Seiferts anlehne, ist nicht relevant. Der weit größere Teil der Bevölkerung kenne Oskar Seifert nicht und würde den „OSGAR“ eher mit dem „OSCAR“ assoziieren. Die Klägerin hatte ihre Rechte auch nicht verwirkt, da das Gericht davon ausgeht, dass sie erst 2008 von der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „OSGAR“/„BILD-OSGAR“ erfahren habe. 

LG Berlin, Urteil vom 2. August 2011, Az. 16 O 168/10


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