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Bier nicht bekömmlich? Für den großen und kleinen Durst?

LG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 34/15


Bier nicht bekömmlich? Für den großen und kleinen Durst?

Das Landgericht Ravensburg hat im August 2015 entschieden, dass ein Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Mit dieser Aussage würde eine gesundheitsbezogene Aussage zu einem alkoholischen Getränk gemacht. Dies aber ist nach geltendem Recht nicht gestattet.

Bereits im Mai 2015 war eine einstweilige Verfügung gegen eine Brauerei im Kreis Ravensburg erlassen worden, die ihr Bier als „bekömmlich“ beworben hatte. Ein Berliner Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs – ihm gehören die großen Einzelhandelsketten Lidl und Norma sowie weitere Unternehmen an, die unter anderem auch Bier verkaufen – hatte diese Verfügung erwirkt. Die Brauerei legte Widerspruch ein, weshalb es zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ravensburg kam.

Auf ihrer Webseite hatte die Brauerei, deren Bier vor allem im südwestdeutschen Raum verkauft wird, drei Biersorten als „bekömmlich“ beworben. Dabei waren die Biere beschrieben worden als „Bekömmlich, süffig – aber nicht schwer“, „feinwürzig und herzhaft im Geschmack, erfrischend bekömmlich für den großen und kleinen Durst“ oder als „Das bekömmliche Blaue“. Bei den Bieren handelte es sich um gewöhnliche Biere mit einem normalen Alkoholgehalt zwischen drei und sechs Prozent, also nicht um alkoholfreie oder „light“-Biere.

Die Brauerei hatte argumentiert, dass einerseits der Verein zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung nicht berechtigt sei, da er nicht über eine nennenswerte Zahl an Mitgliedern verfüge, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt verkaufen. Zum anderen sei die Angabe „bekömmlich“ nur auf den Geschmack der Biere bezogen gewesen. Ein normal informierter Verbraucher könne „bekömmlich“ nicht als gesundheitsbezogene Angabe verstehen. Die EG-Verordnung, die eine gesundheitsbezogene Werbung bei Getränken mit einem Alkoholgehalt höher als 1,2 Prozent verbietet, sei deshalb nicht anwendbar. Außerdem werde das Bier der Brauerei nur in einer bestimmten Region vertrieben, in der es schon seit 80 Jahren mit dem Slogan „Wohl bekomm’s“ beworben würde.

Der Berliner Verein betonte vor Gericht, dass eine gesundheitsbezogene Werbung für ein alkoholisches Getränk unzulässig sei. Die Werbung mit dem Wort „bekömmlich“ würde nicht auf ein „besonders geschmackvolles“ Bier hinweisen, sondern eine gesundheitsfördernde Wirkung suggerieren. Dabei sei es vollkommen unerheblich, weshalb das beworbene Bier bekömmlich sei oder ob dies in der Werbung erklärt würde. Verboten sei diese Art der Werbung auf jeden Fall.

Das Landgericht Ravensburg stimmte den Argumenten des Vereins zu. Zur Antragsbefugnis des Vereins verwies das Gericht auf die erhebliche Anzahl an zum Verein gehörenden Unternehmen, die ebenfalls mit Bier handeln und auch räumlich auf demselben Markt aktiv sind wie die beklagte Brauerei. Schon die Mitgliedschaft von Lidl und Norma, die beide auch im Raum Ravensburg und den anderen von der Brauerei belieferten Regionen Filialen hätten, mache klar, dass der Verein die Voraussetzungen für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung erfülle.

Die Unlauterkeit der Bier-Werbung ergibt sich aus § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort wird festlegt, dass unlauter handelt, wer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, deren Zweck es ist, das Verhalten von Unternehmen am Markt zu regeln. In der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) ist im Sinne des Verbraucherschutzes festgelegt, dass alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Prozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen. Dies gilt auch für die Bewerbung alkoholischer Getränke. Dagegen hat die Brauerei nach Ansicht des Gerichts mit dem Begriff „bekömmlich“ eindeutig verstoßen. Der Begriff stelle sehr wohl einen Zusammenhang zwischen dem Genuss des Bieres und der Gesundheit des Konsumenten her. Schon eine Formulierung, der zu entnehmen ist, dass der Genuss eines Produkts nicht gesundheitsschädlich sei, verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen diese Regel. Der Begriff „bekömmlich“ bedeute bei einem Lebensmittel, dass sein Genuss dem Konsumenten gut bekomme und seiner Gesundheit zumindest nicht schade. Die Brauerei habe mit der Verwendung des Begriffs offenkundig ein gesundheitliches Versprechen gemacht und damit gegen geltendes Recht verstoßen und wettbewerbswidrig gehandelt.

LG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 34/15


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