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BGH zur Fristenkontrolle des Rechtsanwalts

BGH, II ZB 21/13


BGH zur Fristenkontrolle des Rechtsanwalts

Rechtsanwaltskanzleien, die aufgrund eines Computerschadens vorübergehend nicht auf ihre elektronische Fristenkontrolle zugreifen können, müssen eine manuelle Fristenkontrolle sicherstellen, selbst wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde. Rechtsanwälte müssen im Fall einer eventuellen Störung ihrer elektronischen Fristenkalender grundsätzlich Gegenmaßnahmen treffen, die einen Zugriff auf die Fristeneinträge jederzeit ermöglicht. Diese Vorsorge stellt eine zumutbare Maßnahme dar.

Der Kläger scheiterte mit seinem Klagebegehren wegen einer behaupteten fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Unternehmensbeteiligung als atypischer stiller Gesellschafter. Mit seiner Klage unterlag er der Beklagten, an deren Unternehmen er den streitgegenständlichen Anteil hielt. Am 05. Juni 2013 wurde ihm das Urteil zugestellt, gegen das er Berufung einlegte. Durch ein handschriftliches Telefax beantragte der Kläger am 05.08.2013, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern. Ein Unwetter am Wochenende vom 02. Bis 04.08.2013 verursachte einen Totalausfall in der büroeigenen EDV-Anlage des Prozessbevollmächtigten, der anführte, aufgrund dieses Ereignisses nicht auf seinen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender zugreifen zu können. Aus diesem Grund sei ihm die fristgerechte Bearbeitung der Berufsbegründung nicht möglich. Am 06. August 2013 reichte der Prozessbevollmächtigte einen weiteren Antrag auf Fristverlängerung ein, dem bis zum 19. August 2013 stattgegeben wurde.

Am 20. August beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung. Während der Zeit vom 02. Bis 24. August 2013 gelang es den Technikern nicht, die EDV-Anlage in Büroräumen des Prozessbevollmächtigten einwandfrei zum Laufen zu bringen. Es kam wiederholt zu Ausfällen der EDV-Anlage. Ein Zugriff auf die Software war demzufolge entweder nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Am 25. August 2013 reichte der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung beim zuständigen Gericht ein. Das Berufungsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Der Kläger ging mittels der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung vor. Gemäß §§ 574, 522, 238 ZPO ist die Rechtsbeschwerde des Klägers unzulässig. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen zugrunde liegen. Auch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind nicht erforderlich. Der angefochtene Gerichtsbeschluss verletzt nicht den nach dem Verfassungsrecht garantierten Rechtsanspruch des Klägers auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Nach diesem Grundsatz darf einer Partei nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Anforderungen an die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten verwehrt werden.

Der Bundesgerichtshof erkennt die Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts als Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei an. Der Prozessbevollmächtigte hat mit der vorliegenden Situation, dem Ausfall seiner EDV-Anlage aufgrund des Unwetters, nicht der im Verkehr üblichen und angemessenen Sorgfaltspflicht entsprochen und damit fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Dieses Versäumnis muss sich der Prozessbevollmächtigte zuschreiben lassen, da er seinen Fristenkalender ausschließlich in elektronischer Form führte. Da bereits am 05. August 2013 zweifelsfrei feststand, dass die büroeigene EDV-Anlage über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß funktionieren würde, hätte der Prozessbevollmächtigte entsprechende Vorkehrungen für eine davon unabhängige Bearbeitung der Berufungsbegründung treffen müssen. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist voraus, dass die beantragende Partei ohne eigenes schuldhaftes Handeln daran gehindert war, diese Frist einzuhalten.

Ursächlich liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor, das sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 85 ZPO). Der Kläger ist nicht in der Lage, den Beweis anzutreten, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen für den Fall getroffen wurden, der jetzt eingetreten ist, nämlich den Totalausfall der Computeranlage und ihre negativen Folgen für die fristgerechte Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist. Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung verlangt die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten, in Fristsachen effiziente und zuverlässige Vorkehrungen zu treffen, um die fristgerechte Bearbeitung von Schriftsätzen sicherzustellen. Sämtliche organisatorische Abläufe im Büro des Prozessbevollmächtigten müssen so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf die Fristenkontrolle und damit die fristwahrende Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten unter allen Umständen gewährleistet ist. Die elektronische Einrichtung des Fristenkalenders darf nicht hinter einer manuell geführten Einrichtung zurückstehen. Die elektronische Fristenkontrolle darf keine geringe Sicherheit bieten als ihr analoges Gegenstück. Der Prozessbevollmächtigte hat fährlässig und nachlässig gehandelt, indem er sich alleine auf seinen elektronisch geführten Fristenkalender verlassen hat.

Das dem Kläger zugerechnete Versäumnis des Prozessbevollmächtigten liegt nicht in dem über einen längeren Zeitraum erfolglosen Versuch, die Überspannungsschäden an der büroeigenen EDV-Anlage zu beseitigen. Ausschließlich die Nichtführung einer parallelen analogen Fristenkontrolle, die bei der schadensbedingt unzuverlässigen elektronischen Fristenkontrolle aus sachgemäßen Gründen erforderlich gewesen wäre, ist der Grund für die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.

BGH, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 21/13


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