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BGH zum Nachweis von Irreführung über Marktführerstellung

BGH verlangt nachhaltige Ermittlungen zum Nachweis von Irreführung über Marktführerstellung


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch seinen 1. Zivilsenat am 08.03.2012 zum Aktenzeichen 1 ZR 202/12 aktuelle Ausführungen dazu gemacht, wann eine werbende Angabe über die Marktführereigenschaft des eigenen Unternehmens irreführend und damit unzulässig sein kann.

Verbandsorganisation gegen Warenhauskette

Streitende Parteien sind die Karstadt Warenhaus GmbH als Beklagte und die Inter-Sport-Gruppe, die sich als Klägerin durch die Werbebehauptung, Karstadt sei „Marktführer im Sortimentsfeld Sport“ unangemessen benachteiligt fühlt. Die erste rechtliche Problemstellung zeigt sich hier schon bei der Frage, ob die Parteien einander als Wettbewerber gegenüber stehen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber Ansprüche aus dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) geltend machen kann. Die Klägerin macht ihren Anspruch als deutscher Organisationsteil der international tätigen Inter-Sport-Gruppe, einer Vereinigung verschiedener Sport-Einzelhandelsunternehmen, geltend. Während die Beklagte selbständig mehrere Sporthäuser betreibt, tritt die Klägerin als Interessenvertreter der unter ihrem Dach organisierten Sporthändler auf.
Die Frage, ob die beiden Parteien ihrer Stellung im Marktgeschehen entsprechend überhaupt miteinander vergleichbar sind, zieht sich durch das gesamte Verfahren. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass beide Beteiligten zumindest Mitbewerber sind, so dass die Klägerin durch die Werbung der Beklagten in ihren Rechten auf einen fairen Wettbewerb beeinträchtigt worden sein könnte. Das Oberlandesgericht München hat als Berufungsgericht zugunsten der Klägerin entschieden, dass die Beklagte in ihrer Werbung nicht mehr behaupten darf, eine Spitzenposition im Sportsektor einzunehmen.

Verschiedene Vergleichskriterien

Der erkennende Senat des BGH mochte sich dieser Ansicht nicht anschließen und hat die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Begründung weist der 1. Zivilsenat darauf hin, dass die Frage, wer sich hier als Marktführer bezeichnen darf, nicht so einfach zu klären ist. Es kommt vielmehr darauf an, nach welchen Kriterien verglichen wird. Werden die von der Karstadt GmbH betriebenen Sporthäuser direkt mit dem einzelnen, von der Klägerin vertretenen Sportgeschäft verglichen, wird die Behauptung der Beklagten, Marktführerin zu sein, wohl zutreffen.
Werden die Umsatzzahlen der Gesamtorganisation der Klägerin mit den Umsatzzahlen der von der Beklagten betriebenen Sportgeschäfte verglichen, dann wäre die Behauptung der Beklagten falsch. Der BGH wirft zunächst die Frage auf, ob der direkte Vergleich nach quantitativen oder nach qualitativen Maßstäben durchgeführt wird. Qualität würde unter anderem die Breite des Warenangebotes betreffen, während Quantität die Umsatzzahlen meinen könnte. Hier sieht der BGH noch Ermittlungsbedarf.
Weitergehenden Klärungsbedarf sieht der erkennende Senat des BGH auch bei der Frage, ob die Werbung der Beklagten tatsächlich irreführend auf die vorgestellte Zielgruppe wirkt. Die beanstandete Werbebehauptung wurde auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Sie ist also für eine breit gefächerte Zielgruppe bestimmt. Der BGH ist nicht einverstanden mit der Wertung des Berufungsgerichts, nach der es ausreicht, wenn ein „ nicht ganz unbeachtlicher“ Teil der angesprochenen Verbraucher einem Irrtum erliegt. Vielmehr müsse ein erheblicher Teil der angepeilten Zielgruppe der durchschnittlich gut informierten und verständigen Verbraucher der Täuschung unterliegen.


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