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BGH zum Konservierung des "Fachanwalts"

BGH, Beschluss vom 24.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 32/14


BGH zum Konservierung des "Fachanwalts"

Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 hat der BGH entschieden, dass ein Rechtsanwalt seinen zuvor erworbenen Fachanwaltstitel behalten darf, wenn er entweder seine Berufszulassung selbst zurück gibt oder die Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer widerrufen wird und er nunmehr erneut von der Kammer zur Ausübung seines Berufes zugelassen wird. Voraussetzung dafür ist nach Auffassung der Bundesrichter, dass er zwischen der Niederlegung und der Wiederaufnahme seiner Zulassung regelmäßig die vorgeschriebenen Fortbildungen für Fachanwälte besucht hat. Andernfalls darf er seinen ehemaligen Titel in Zukunft nicht mehr führen.

Dem Beschlussverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Inhaber des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer, die Beklagte, die Zulassung des Klägers mit ihrem Bescheid vom 18. November 2013. Zur Begründung verwies sie auf den Vermögensverfall des Klägers. Die von dem Kläger dagegen eingereichte Klage gegen den anschließend erlassenen Widerrufsbescheid, wurde von dem zuständigen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Durch sein Schreiben vom 26. Oktober 2014 gab der Kläger seine Fachanwaltszulassung „mit sofortiger Wirkung“ gegenüber der Beklagten zurück. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wurde am 29. Oktober 2014 ein Bescheid von der Beklagten erlassen, nach dem der Kläger seinen Titel endgültig abgeben musste. In der Hauptsache konnten die Parteien den Rechtsstreit daher auch für erledigt erklären.

Dementsprechend war das Zulassungsverfahren von dem Gericht nach 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der BGH stellte weiterhin auch die Unwirksamkeit des Urteils, das der Anwaltsgerichtshof gegen den Kläger erlassen hatte, fest (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Folglich war in dem Rechtsstreit nur noch über die Kosten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Vorliegend hat der Berichterstatter entschieden, dass dem Kläger die bisherigen Verfahrenskosten aufzuerlegen gewesen sind. Ersichtliche Zweifel, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft entstanden ist, seien vorliegend nicht ersichtlich, so die Argumentation des Berichterstatters.

Der BGH hat bei seiner Kostenentscheidung die vom Anwaltsgerichtshof rechtsfehlerhaften Feststellungen verwendet, um die Kostenentscheidung zu begründen. Danach habe der Gerichtshof zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass über das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs vom 18. November 2013 der Verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eingetreten ist, zumal er auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.
Dagegen hatte der Kläger eingewendet, dass ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorliege, wenn der Beurteilungszeitpunkt für eine Widerrufsverfügung nicht hinausgeschoben werde. Schließlich könne der Anwalt keinen einfachen Zulassungsantrag für die erneute Zulassung des Fachanwaltstitels stellen.

Dieser Argumentation folgte der BGH jedoch vorliegend nicht. Der Rechtsanwalt, der aus der Anwaltschaft ausscheidet, habe die Erlaubnis, seinen Fachanwaltstitel wieder zu tragen, wenn er den entsprechenden Antrag stelle und zudem gemäß § 43c Abs. 2 BRAO, § 15 FAO an den verpflichtenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen habe. Es werde ihm folglich nicht auferlegt, die maßgeblichen Voraussetzungen für die erste Gestattung zum Führen des Titels zu widerholen. Der Kläger wäre daher befugt gewesen, seinen Fachanwaltstitel wieder zu tragen, wenn es ihm gelungen wäre, den Schiefstand seines Vermögens zu korrigieren und den Nachweis über die Fortbildungen zu erbringen.

Dass die Zulassung von der zuständigen Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, führe keineswegs zu unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Ergebnissen, wie der Kläger zuletzt vorgetragen hatte. Denn der Kläger konnte seinen Fachanwaltstitel noch bis zum Widerruf weiter führen. Durch den Vermögensverfall seien darüber hinaus auch die Interessen der potentiellen Mandanten gefährdet. Ein Ausnahmefall liege vorliegend nicht vor, so die Meinung des BGH, der damit der Argumentation des Anwaltsgerichtshofs gefolgt ist.

BGH, Beschluss vom 24.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 32/14


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