• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

BGH zu Sternchenhinweisen in der Werbung

Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11) zu Sternchenhinweisen in der Werbung


"Billiger geht's nicht!", "Nirgendwo günstiger!" - Werbesprüche dieser Art hört man immer häufiger. Inwieweit solche Werbemaßnahmen rechtliche Konsequenzen haben können und manchmal sogar einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften darstellen, hängt manchmal von kleinen Feinheiten hinsichtlich der Formulierung und Gestaltung von Werbeanzeigen ab. Mit diesem Thema hat sich vor kurzer Zeit auch der Bundesgerichtshof befasst. Schon ein kleines Sternchen als Verweis zu einem Text mit näheren Erläuterungen kann geeignet sein, eine Irreführung zu verhindern.

Der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11) lag folgender Fall zugrunde: Die Beklagte hatte in einem Prospekt, der diversen Zeitungen in Freiburg beigelegt war, das Apple MacBook MC516 zu einem Preis von 929 Euro mit folgendem Slogan beworben: "Der beste Preis der Stadt". Dieser in Großbuchstaben geschriebene Slogan war oberhalb des letzten Buchstabens mit einem Sternchen versehen, der zu einem Textkasten links oben auf der Werbeseite führte. Dort wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein Angebot gleicher Leistung bei einem anderen Anbieter preisgünstiger angeboten werde, der Beklagte die Differenz zu seinem eigenen Preis "garantiert" zurückzahle.

Die Klägerin - die dasselbe Produkt im Raum Freiburg für 899 Euro angeboten hatte - sah in dem Verhalten der Beklagten eine irreführende Alleinstellungswerbung gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Slogan "Der beste Preis der Stadt" sei insofern ohne den relativierenden Hinweis im Textfeld zu beurteilen, weil dieses am Blickfang der Aussage nicht teilnehme. Die Aussage könne somit durch den Hinweis auf die Garantie auch nicht als bloße Spitzenstellungsbehauptung bewertet werden; dazu fehle es zudem an einer Marktbeobachtung seitens der Beklagten.

Der BGH folgte der Auffassung der Klägerin jedoch nicht und sah in diesem Fall das Sternchen hinter der Aussage als geeignet an, den dazugehörigen Hinweis auf die Garantie in die Gesamtbewertung der Aussage einzubeziehen. Denn das Sternchen nehme am Blickfang der Aussage teil. Dazu sei es letztlich nicht notwendig, dass der der aufklärende Hinweis in der Fußzeile der Werbung erscheint. Der Slogan im Zusammenhang mit der Garantie könne im Verkehr nur so verstanden werden, dass der Anbieter zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige von keinem günstigeren Angebot in dem betreffenden Marktgebiet Kenntnis hatte. Die Garantie könne so verstanden werden, dass der Anbieter die Rückzahlung für die Fälle anbiete, in denen nach Erscheinen der Anzeige günstigere Angebote auftauchen.

Und dieser entscheidende Gesichtspunkt führte zur Niederlage der Klägerin: Sie hatte nämlich nicht geltend gemacht, dass das günstigere Angebot schon zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung gegolten hatte. Dieser Umstand ist ein deutliches Zeichen dafür, wie gefährlich Slogans dieser Art sind. Immerhin macht die Entscheidung aber auch deutlich, dass es unmöglich verlangt werden kann, solchen Werbeaussagen auch nach Erscheinen immer gerecht werden zu können. Gefährlich sind Slogans dieser Art allemal; sie sollten nur nach gründlicher Prüfung - sowohl der jeweils aktuellen Marktlage als auch der juristischen Aspekte - verwendet werden.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland