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BGH zu Informationspflichten von Herstellergarantien


BGH zu Informationspflichten von Herstellergarantien

Wer mit einer Garantie wirbt, muss alle notwendigen Informationen nennen, damit der Verbraucher die Garantie im Gebrauchsfall auch geltend machen kann. Die Informationspflichten gelten selbst dann, wenn der Werbende nicht der Garantiegeber, sondern nur eine Zwischenperson ist.

Informationspflichten von Garantien

Verbraucher genießen in Deutschland - und teils auch in anderen europäischen Ländern - ein hohes Niveau an Verbraucherrechten. Beispielsweise müssen Neuwagenhändler mit einer zweijährigen Garantie für ihre Fabrikate haften. Auch Gebrauchtwagenhändler sind nicht frei von einer Haftungspflicht, vielmehr reduziert sich ihre gesetzliche Pflicht lediglich auf eine einjährige Garantie. Wenn Unternehmen schon eine Garantie versprechen müssen, dann lassen sie es sich nicht nehmen, wenigstens mit diesem Umstand für sich zu werben. Doch wer mit einer Garantie als Teil seines Angebotes wirbt, den treffen bestimmte Informationspflichten. Beim Verbrauchergüterkauf im Sinne des § 474 BGB, also einem Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem kommerziell tätigen Unternehmer, muss eine versprochene Garantiehaftung seitens des Unternehmers "einfach und verständlich abgefasst sein" (§ 477 BGB). Das bedeutet unter anderem, dass die Garantieerklärung alle "wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers" beinhalten muss. 

eBay-Verkäufer wirft einem anderen Verstoß gegen Informationspflichten vor

Und genau um diese Informationspflicht ging es in einem Rechtsstreit, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte waren Verkäufer von Fotoartikeln - unter anderem Fotoapparaten - auf der Internetplattform "eBay". Sie standen somit im Wettbewerb im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Kläger warf dem Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten vor. Dabei bezog er sich auf ein Angebot des Beklagten, dass die Anforderungen des § 477 BGB nicht genügte. Der Beklagte erwähnte in seinem Angebot lediglich, dass das von ihm angebotene Produkt über eine "24 Monate Herstellergarantie" verfüge, ohne aber nähere Informationen zu dieser Herstellergarantie zu nennen. 

BGH: Aus Sicht eines Verbrauchers beinhaltete das Inserat eine Garantieerklärung

Der Bundesgerichtshof folgte den Feststellungen der Vorinstanzen, die des Hamburger Landgerichts und Oberlandesgerichts, und wies somit die Revision des Beklagten ab. Um unter § 477 BGB und der damit verbundenen Informationspflichten zu fallen, muss es sich bei der streitgegenständlichen Erklärung um eine "Garantieerklärung" handeln. Diese seien "Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen". Im vorliegenden Rechtsstreit war somit strittig, ob es sich bei dem Garantieteil des Inserats des Beklagten um eine Garantieerklärung in Form einer rechtsverbindlichen Willenserklärung handelte oder aber um eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, selbst eine Bestellung aufzugeben. Das Gericht tendierte zu Ersterem: "Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, unbeanstandet gebliebenen Feststellungen bezog sich das von der Beklagten gemachte Angebot (...) nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern auch auf den Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller". Dabei sei es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung unbeachtlich, ob der Beklagte die Vertragserklärung des Kunden zum Garantievertragsschluss als Empfangsvertreter oder Empfangsbote annimmt. 

BGH, Urteil vom 5.12.12, Az. I ZR 146/11 


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