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BGH zu Anwaltsgebühren bei Gegendarstellungen


BGH zu Anwaltsgebühren bei Gegendarstellungen

Die Beklagte verlegt die überregionale Tageszeitung „taz“. Der Kläger beanstandete Behauptungen über seine Organisation in einem dort veröffentlichten Artikel. Am Tag nach dem Erscheinen beauftragte der Kläger einen Anwalt. 

Die Beklagte stelle im Folgenden nicht alle Behauptungen richtig. Wegen einer nicht korrigierten Behauptung forderte der Anwalt des Klägers schriftlich eine weitere Gegendarstellung ein. Die Beklagte kam dem nicht nach. 

Darauf erwirkte der Bevollmächtigte des Klägers eine einstweilige Verfügung, die danach durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt wurde. Es wurde dafür eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus 12.000 Euro festgesetzt.

Der Kläger erwirkte daneben wegen der strittigen Behauptung vor dem LG München I eine einstweilige Verfügung. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus 8.000 Euro festgelegt. Nach Aufforderung durch den Kläger erkannte die Beklagte am 17.07.2008 mit Abschlussschreiben die Verfügung des LG München I als endgültige Regelung an.

Der Kläger machte anschließend seine Rechtsanwaltsgebühren, über die ihm noch keine Rechnung vorliegt, gerichtlich vor dem Amtsgericht und anschließend in der Berufung vor dem Landgericht als Schadenersatz geltend. 

In der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verlangt der Kläger noch von Kosten in Höhe von 1.060,30 Euro freigestellt zu werden. Die Beklagte beantragt weiter Klageabweisung.

Das Berufungsgericht nahm nach Meinung des BGH zutreffend an, dass der Anwalt auch mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Klägers betraut war. Es gehe um die gerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung zu einem Punkt, der noch nicht korrigiert war. Dies sei keine neue Angelegenheit im Sinne des Kostenrechts (§ 15 Abs. 5 RVG).

Der BGH geht wie das Berufungsgericht davon aus, dass auf die Verfahrensgebühr der außergerichtliche Gebührenanspruch teilweise angerechnet werden muss (§ 15a Abs. 1 RVG). Unter Anwendung der Anrechnungsregel stehe dem Kläger zur 1,3-fache Verfahrensgebühr zusätzlich eine Gebühr von 0,65 berechnet aus 12.000 Euro zu. Der Beklagte sei auch Dritter nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG, weil er den Anspruch des Klägers auf die Verfahrensgebühr erfüllt habe. 

Das Landgericht habe zutreffend die Freistellung von Kosten als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers bejaht. Der Beklagte als Gegner könne dem Kläger keine Einwendungen aus dem Innenverhältnis seines Mandates, wie z. B. § 10 RVG oder § 14 UstG, entgegenhalten. 

Die Höhe der geforderten Gebühren seien hinreichend aus der eingereichten Klage des klägerischen Anwaltes im Sinne des § 14 RVG bestimmbar. 

Die Aufforderung an die Beklagte, ein Abschlussschreiben anzuerkennen, sei auch eine gesonderte, eigenständig zu bezahlende Angelegenheit anzusehen (§ 17 Nr. 4 RVG). Durch das Abschlussschreiben sollte eine Klaglosstellung des Klägers erreicht werden. Dies sei andernfalls nur durch Hauptsacheverfahren möglich. Die Tätigkeit des klägerischen Anwaltes ging deshalb über die Vertretung im Eilverfahren hinaus. 

Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei Überprüfung der Höhe der Gebühr seien nicht festzustellen. Ein Abschlussschreiben sei kein Schreiben einfacher Art. Erreicht werden solle ein Verzicht des Gegners auf sämtliche Gegenrechte. Damit liege der Aufwand eines solchen Schreibens deutlich über Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen. Die Beklagte habe überdies mehrfach zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden müssen und habe zwischenzeitlich vor dem LG Berlin die Berichterstattung bestritten.

Dem Kläger stehe zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, aus einem Streitwert von 8.000 Euro, nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10

BGH, I ZR 190/11 

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.06.2013, Aktenzeichen I ZR 190/11


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