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BGH, I ZR 129/08 - UsedSoft II


BGH, I ZR 129/08 - UsedSoft II

Etwas Neues muss nicht zwingend besser sein als etwas Gebrauchtes. Gerade Computerprogramme und deren Lizenzen können selbst nach längerer Nutzung noch verwendet werden, nun aber preisliche Vorteile für den Käufer hervorrufen. Ein solcher Fall beschäftigt seit einigen Jahren allerdings nicht nur die deutschen Gerichte, sondern war zwischenzeitlich sogar dem Europäischen Gerichtshof übertragen worden – eindeutige Ergebnisse fehlen bislang indes.

Oracle gegen UsedSoft

Geklagt hatte in diesem Falle die Softwareschmiede Oracle, die Programme für den Computer erstellt und vertreibt. Sie gewährt ihren Kunden dabei den Download der Software, die jedoch erst nach einem Erwerb der dazugehörigen Lizenz vollständig genutzt werden kann. Solche Lizenzen wurden von dem Händler UsedSoft in großem Umfang gekauft und weiterveräußert. Der Konzern ersteht also diese Rechte und reicht sie einzeln an ihre Klienten weiter. Zudem ruft UsedSoft dazu auf, die entsprechende Software, die in physischer Form nicht vorliegt, von der Webseite Oracles herunterzuladen. Letztgenanntes Unternehmen sah darin eine unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung der Programme und klagte. Allerdings ist der Sachverhalt derart komplex, dass er die Gerichte seit vielen Jahren beschäftigt.

Der Handel mit den Lizenzen

Grundlegend muss das Verhalten von UsedSoft näher erläutert werden. Es ist keine Seltenheit, dass ein Softwareprogrammierer auf seinen Werken und Lizenzen sitzen bleibt. Das ist immer dann zu beobachten, wenn neuere und vermeintlich bessere Programme auf den Markt gelangen, die älteren und eventuell sogar schlechteren also nicht mehr benötigt werden. Nicht jeder Nutzer kann sich aber den Kauf des Modernen leisten und greift folglich auf jenes zurück, was vielleicht schon einige Jahre alt ist, seinen Zweck aber noch immer erfüllt. Der Handel mit solchen Lizenzen ist also legitim und erweist sich für UsedSoft auch als gutes Geschäft. Stets stellt sich jedoch die Frage, ob Rechte Dritter verletzt wurden.

Grundsätzlich möglich

Nachdem der Fall vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, ging er an den Europäischen Gerichtshof. Dieser sah den Handel mit den Lizenzen als zulässig an, sofern gewisse Kriterien eingehalten würden. So sei es wichtig, die Rechtepakete nicht zu stückeln, sondern jeweils nur im Ganzen zu veräußern. Derartige Rechte könnten etwa in der Nutzung oder der Weitergabe zu sehen sein und dürfen nicht getrennt voneinander verkauft werden, sondern nur gemeinsam. Dieser Ansicht schloss sich der Bundesgerichtshof nachfolgend an, ein erster Sieg für UsedSoft schien greifbar. Allerdings verwiesen die obersten Rechtshüter Deutschlands den Fall nun zurück an das Oberlandesgericht, wo ein endgültiges Urteil erwartet wird.

Die Frage der Verbreitung

Nachdem grundsätzlich der Erwerb und der Weiterverkauf der Lizenzen, für die Oracle die alleinigen Rechte besitzt, geklärt ist, muss nun die Frage der Verbreitung der Programme beantwortet werden. Noch immer ruft UsedSoft seine Kunden dazu auf, nach dem Erwerb der Lizenzen die entsprechende Software von den Servern Oracles herunterzuladen. Ob darin ein Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen ist, wird das Oberlandesgericht in München entscheiden. Sieht es die Vorgehensweise von UsedSoft als unzulässig an, könnte damit ein gesamter Geschäftszweig zusammenbrechen, hat sich der Weiterverkauf solche Rechte in den letzten Jahren doch etabliert. Das Beziehen der Programme vom eigentlichen Inhaber steht nun indes auf dem Prüfstand.

BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 129/08


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