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BGH: Fristverlängerung von Rabattaktionen nicht pauschal unzulässig


BGH: Fristverlängerung von Rabattaktionen nicht pauschal unzulässig

Lange Zeit galt sie als eine der Grauzonen des deutschen Wettbewerbsrechts. Nun hat der Bundesgerichtshof für Klarheit gesorgt: Verlängerungen von befristeten Rabattaktionen können wettbewerbswidrig sein, müssen es aber nicht; es komme darauf an, was die Gründe für die Verlängerung seien und wann sie sich ergeben haben. 

Irreführende Werbung durch Fristverlängerung?

Unternehmer, die mit ihrer Werbung unklare Angaben machen, die dazu geeignet sind, Verbraucher damit in die Irre zu führen, verhalten sich unlauter; solche Werbungen sind auf Klage von Verbraucherschutzverbänden oder anderen Mitbewerbern hin zu verbieten. Das regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Unklar war aber bisher, ob die Verlängerung einer Rabattaktion über der eingangs erwähnten Endfrist hinaus irreführend und damit unlauter ist. Unklarheit herrschte insbesondere deshalb, weil weder das Gesetz selbst eine klare Reglung trifft, noch sich eine ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte gefestigt hatte. Damit machte der Bundesgerichtshof nun ein Ende. Allerdings erklärte das Gericht Verlängerungen von Rabattaktionen weder für pauschal unlauter, noch für pauschal zulässig. Vielmehr bedarf es einer Differenzierung, unter welchen Umständen die Entscheidung für eine Verlängerung getroffen worden sei.

In dem Rechtsstreit, auf den die Richter erstmals ihre Theorie anwandte, ging es um zwei Möbelhausbetreiber. Eine von ihnen, die nun als Klägerin auftrat, hatte aufgrund ihres 108-jährigen Bestehens im Jahre 2008 eine Rabattaktion gestartet. Sie warb damit, dass sie neben ihren obligatorischen "Dauertiefpreisen" für einen begrenzten Zeitraum "zusätzlich 10 % Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahmen!" anbieten wolle. Die Aktion war dabei von Beginn an begrenzt und zwar bis zum 4. Oktober desselben Jahres. Doch ehe die Frist sich ihrem Ende neigte, verlängerte die Klägerin ihre Aktion bis zum 11. Oktober 2008. Und bevor sich die Frist wieder ihrem Ende zuneigte, verlängerte die Klägerin die Aktion erneut in diversen Tageszeitungen mit den Worten: "Wegen des riesigen Erfolgs: LETZTMALIG VERLÄNGERT. Nur noch bis zum 18.10.2008". 

Was sind die Gründe und wann ergaben sie sich?

Die Beklagte sah in der Aktionsverlängerung, die eigentlich hätte längst beendet sein müssen, einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und forderte von der Klägerin ein Unterlassen. Dies sah die Klägerin aber nicht ein und verlangte vor Gericht die Feststellung, dass die Beklagte kein Anspruch gegen sie auf Unterlassen von Rabattaktionsverlängerungen habe. In diesem Zusammenhang musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden, ob eine Verlängerung eine unlautere geschäftliche Handlung wegen Irreführung von Verbrauchern darstelle. Es müsse differenziert werden, ob das werbende Unternehmen von vornherein eine Verlängerung für möglich gehalten und dies in seiner Werbung auch so dargestellt habe. Falls nicht, sei es für die Zulässigkeit einer Verlängerung entscheidend, ob sich die Gründe für die Verlängerung schon bei der erstmaligen Werbung oder erst im Nachhinein aufgetan haben. Wenn zum Beispiel ein Reiseveranstalter seine Rabattaktion nur deshalb verlängert, weil sich die für eine Reise notwendige Anzahl an Kunden noch nicht gemeldet hat, kann eine Verlängerung infrage kommen. Dies gilt aber nicht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - allein um kommerzielle Motive geht. Eine Verlängerung sei nicht allein damit zu rechtfertigen, weil sie (für den Werbenden) besonders lukrativ sei. 

BGH, Urteil vom 7.7.11, Az. I ZR 173/09 


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