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BGH Betrügerische Internetgeschäfte - Schadensersatzanspruch wegen Geldwäsche


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Der BGH hat ein Urteil gefällt, das zum Inhalt hatte, dass diejenige Person, die ihr Bankkonto leichtfertig für diverse betrügerische Internetgeschäfte bereitstellt, demjenigen, dem durch die betrügerischen Handlungen eine Vermögenseinbuße entsteht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Dem Rechtsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger kaufte über das Internet eine Digitalkamera. Der Kaufpreis für die Kamera betrug 295,90 Euro. Die Verkäuferin und gleichzeitig die Beklagte hat dem Kläger diese jedoch nicht zugesandt, obwohl der Kaufpreis bereits auf das Bankkonto der Beklagten überwiesen worden war. Es stellte sich heraus, dass die Beklagte die Zugangsberechtigung für ihr Bankkonto gegen ein Entgelt in Höhe von 400 € monatlich einer Person übertragen hatte, die ihr nicht näher bekannt war. Dieser Person stand das an sich fremde Konto über eine längere Zeit zu ihrer Nutzung zur Verfügung.

Später ergab sich, dass die der Beklagten unbekannte Person eine fiktive Vertragspartnerin war, die lediglich ihre betrügerischen geschäftlichen Tätigkeiten über das Konto der Beklagten und scheinbaren Verkäuferin tätigte. Im Rahmen dieses Bankkontos sind ca. 51.000 Euro innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne umgesetzt worden.

In strafrechtlicher Hinsicht ist die Beklagte und Inhaberin des Bankkontos wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt worden, wobei die diesbezüglich vorausgesetzte strafbare Vortat ein gewerbsmäßiger Betrug nach § 263 StGB war.

Die Klage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit war auf Rückzahlung des auf das Bankkonto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gerichtet. Sie hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte allerdings dann keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für Kaufsachen zuständig ist, hat geurteilt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Dieser ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 StGB. Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche aus § 261 StGB stelle ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche habe auch den Schutz desjenigen Vermögens zum Inhalt, das durch die Vortat wie vorliegend die Geldwäsche erlangt worden sei. Weiterhin schütze der Tatbestand der Geldwäsche gerade auch den Geschädigten. Aus diesem Grunde bestehe ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. § 261 Abs. 1, 5 StGB, da die Beklagte leichtfertig handelte, indem sie ihr Bankkonto der ihr unbekannten Person gegen ein Entgelt zur Verfügung stellte und damit betrügerische Internetgeschäfte ermöglichte und förderte.

BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/ 11


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