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Bezeichnung "Textilleder" kann irreführend sein

Die Bezeichnung "Textilleder” für Kunstleder ist irreführend


Bezeichnung "Textilleder" kann irreführend sein

In seinem Urteil vom 8.3.2012 hat das OLG Hamm entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Sitzmöbel mit dem Begriff "Textilleder" zu bewerben. Durch die Begrifflichkeit wird der Verbraucher in die Irre geführt, da er unter dem Wort verständiger Weise solche Sitzgelegenheiten versteht, die einerseits aus Leder, andererseits aus Textil hergestellt worden sind. An der Wettbewerbswidrigkeit ändert sich auch nichts, wenn der Begriff "Textilleder" in der Vergangenheit häufiger aufgetreten ist.

Bei dem Antragsteller des Rechtsstreits handelt es sich um einen Verein, der durch den Zusammenschluss von Unternehmen gegründet wurde, die in der ledererzeugenden Branche tätig sind. Insgesamt umfasst der Verein 14 unterschiedliche Lederhersteller. Das Angebot wird im gesamten Bundesgebiet vertrieben. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Home Page unterschiedliche Sitzmöbel mit dem Begriff "Textilleder" angeboten. Der Antragsteller sei am 8. August 2011 zum ersten Mal auf das Internetangebot der Antragsgegnerin aufmerksam geworden. Nach einer telefonischen Auskunft wurde von Seiten der Antragsgegnerin angegeben, dass es sich bei dem umschriebenen "Textilleder" in Wirklichkeit um ein PVC-Material handelt. Der Antragsteller behauptet daher, dass der verständige Verbraucher die Bezeichnung "Textilleder" gerade nicht mit einem PVC-Material in Verbindung bringt. Stattdessen erwarte der Kunde einer Mischung aus Leder- sowie Textilstoffen.

Weiterhin werde durch die Verwendung der Begrifflichkeit "Textilleder" maßgeblich auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers eingewirkt. Dieser würde einer Fehlvorstellung unterliegen, durch die er letztendlich zum Kauf angelockt werde. Daher sei die Verwendung des Begriffs "Leder" unzulässig, insofern es sich um Möbel handelt, die weder aus tierischer Haut noch aus Tierfell fabriziert wurden. Bei lederähnlichen Materialien seien vielmehr die Begriffe "Kunstleder" oder "Lederfaserstoff" rechtmäßig. Daher beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Dagegen wendet die Antragsgegnerin vor allem ein, dass es dem Antragsteller nicht entgangen sein dürfte, dass die Möbelbranche bereits seit Jahren auf den Begriff "Textilleder" zurückgreife. Dagegen sei der Antragsteller bislang nicht vorgegangen. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es daher an der Voraussetzung der Dringlichkeit. Zudem handele es sich bei dem Begriff um ein anerkanntes Wort, so dass der verständige Verbraucher sehr wohl wisse, dass es sich dabei nicht um Produkte handelt, die aus echtem Leder hergestellt worden sind. Vielmehr gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich um Produkte handelt, die letztendlich aus Textilien gefertigt wurden, wobei die Beschaffenheit den echten Lederprodukten ähnele.

Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Die Dringlichkeit sei nach Ansicht der Richter zu vermuten, jedenfalls sei die Vermutung von Seiten der Antragsgegnerin nicht widerlegt worden. Nachdem der Antragsteller auf die Werbung der Antragsgegnerin aufmerksam geworden ist, hat er den Verfügungsantrag zeitnah gestellt. Von ihm könne auch nicht erwartet werden, den Markt umfänglich zu beobachten. Es sei daher nicht erheblich, dass die Antragsgegnerin bereits seit Jahren mit dem Begriff "Textilleder" wirbt. Gemäß §§ 5, 8 UWG sei die Verwendung der Begrifflichkeit "Textilleder" für den Verbraucher irreführend. Dabei sei "auf die Vorstellung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der sich situationsbedingt aufmerksam für Polstermöbel interessiere", abzustellen.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichts mit der Berufung. Die Berufung ist nach Ansicht des OLG Hamm im Ergebnis unbegründet. Nach Ansicht der Richter, ist der Verfügungsgrund zu bejahen. Die Antragsgegnerin habe insbesondere nicht dargelegt, seit wann genau sie Polstermöbel mit der Kennzeichnung "Textilleder" bewirbt. Zudem obliege dem Antragsteller keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Daraus ergibt sich, dass es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Werbung ankommt. Es sei somit unerheblich, dass die Antragsgegnerin bereits seit einiger Zeit mit einer solchen Begrifflichkeit für Ihre Möbel wirbt.

Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers (Verfügungsanspruch) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr.3, 5 Abs. 2 Nr.1 UWG. Die Antragsbefugnis ergibt sich insbesondere daraus, weil der Antragsteller als Fachverband für insgesamt 14 Unternehmen tätig geworden ist. Zudem haben die Unternehmen ihr Angebot im gesamten Bundesgebiet unterbreitet. Der Unterlassungsanspruch sei ferner auch gerechtfertigt, weil mit der verwendeten Bezeichnungen "Textilleder" zu Unrecht davon ausgegangen wird, dass es sich bei den Möbelfabrikaten um Produkte handelt, die wenigstens zum Teil aus Ledermaterialien hergestellt wurden. Dies ist jedoch bei den angebotenen Sitzmöbeln der Antragsgegnerin gerade nicht der Fall. Von der Werbung der Antragsgegnerin angesprochen werden normale Verbraucher, die sich für den Kauf eines Polstermöbels interessieren. Der normal informierte, situationsbedingt auch angemessen verständigte sowie aufmerksamer Interessent, der bei den Angeboten der Antragsgegnerin jedenfalls davon aus, dass die Möbelstücke auch aus Leder hergestellt worden sind. Andere Beurteilungskriterien, insbesondere weil es sich in dem Rechtsstreit um eine Werbung gehandelt hat, die im Internet veröffentlicht wurde, sind nach Ansicht des OLG Hamm nicht ersichtlich.

Das Urteil vom OLG Hamm macht einmal mehr deutlich, dass einem Unternehmen oder einem Verein keine generelle Marktbeobachtungspflicht aufgebürdet werden kann. Zudem sollten Anbieter, auch wenn sie ihre Produkte im Internet bewerben, auf Begriffe zurückgreifen, die von einem verständigen Verbraucher auch als solche erkannt werden. Es sollten daher keine Begriffe gewählt werden, die keinen Bezug zum Produkt aufweisen. Wettbewerbswidriges Handeln ist außerdem kein Gewohnheitsrecht. Es ist insofern unerheblich, ob die Werbung bereits seit längerer Zeit genutzt wird. Ebenso ist es unschädlich, wenn andere Anbieter gleichsam auf irreführende Begrifflichkeiten zurückgreifen. Der Grundsatz, "das machen doch alle so", gilt insofern nicht.

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11 


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