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Bezeichnung "Steuerbüro" in Kanzleibezeichnung eines Anwalts

Rechtsanwälte dürfen "Steuerbüro" führen, wenn sie mit Steuerangelegenheiten arbeiten


Bezeichnung "Steuerbüro" in Kanzleibezeichnung eines Anwalts

Mit einem Urteil vom 18. Oktober 2012 legte der Bundesgerichtshof fest, dass sich eine Anwaltskanzlei mit dem Begriff "Steuerbüro" beschreiben darf, wenn die Anwälte zu einem großen Teil mit Steuerangelegenheiten arbeiten, auch wenn diese keine Fachanwälte für Steuerrecht sind.

Geklagt hatte die Berufskammer der Steuerberater, die in der Verwendung des Begriffes "Steuerbüro" durch einen Anwalt eine Benachteiligung ihrer Mitglieder sieht. Der beklagte Anwalt verbringt nach eigenen Angaben etwa zwei Drittel seiner beruflichen Zeit mit der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Obwohl er keine zusätzlichen Qualifikationen besitzt, wird seine Kanzlei beispielsweise im örtlichen Telefonbuch als "Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro" beschrieben.

Damit verstoße der Anwalt nach Auffassung der klagenden Berufskammer gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte. Diese verlangt von Anwälten, die sich beruflich Teilbereichen des Rechts zuordnen, über entsprechende Kenntnisse oder Erfahrungen zu verfügen und nur "qualifizierende Zusätze" zu tragen, wenn sie entsprechendes theoretisches Wissen besitzen. Daher stelle die Verwendung der Beschreibung "Steuerbüro" eine irreführende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar, da bei potenziellen Klienten ein falscher Eindruck über die Qualifikationen der Kanzlei geschaffen wird. Der Anwalt verteidigte sich mit Hinweis auf seine langjährige und intensive Arbeit auf dem Gebiet des Steuerrechts. Zuvor hatte das Berufungsgericht die Verwendung untersagt, nachdem erstinstanzlich im Sinne der Beklagten entschieden wurde.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass Beschreibung von zumindest einem Teil der Verbraucher so aufgefasst wird, dass der Anwalt über zusätzliche Qualifikationen und nicht "nur" über berufliche Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt. Zwar wird beispielsweise auf der Internetseite der Kanzlei der Anwalt nur als solcher betitelt, allerdings können Verbraucher nicht ausschließen, dass noch weitere Personen in der Kanzlei tätig sind und über entsprechende Qualifikationen verfügen. Zwar widersprachen die Bundesrichter der Auffassung der Vorinstanzen, die Berufsordnung der Anwälte würde nur die Bezeichnung von Anwälten, nicht von Kanzleien regeln, da "Kanzlei" und "Anwalt" in diesem Fall die gleiche Person beschreiben, stimmte den vorherigen Entscheidungen über das Steuerberatungsgesetz zu. Dieses regelt die Verwendung geschützter Begriffe wie "Steuerberater", findet in diesem Fall aber keine Anwendung.

Zwar erkannten die Bundesrichter die Möglichkeit der Irreführung, sahen ein Verwendungsverbot jedoch nicht als gerechtfertigt an. Diese Entscheidung basierte nicht zuletzt auf der Formulierung des Unterlassungsantrages. Da die Unterlassung nicht das spezifische Verhalten des Anwaltes zu unterbinden versuchte, sondern ein breiter gefasstes Allgemeinverbot zum Ziel hatte, entschieden sich die Richter gegen eine Verurteilung. Auch erwähnte die Unterlassung keine legitimen Ausnahmen, es wäre bei einer Verurteilung also denkbar gewesen, dass die Verwendung von Begriffen wie "Steuerbüro" selbst in Fällen, in denen keine Irreführung vorliegt, zu verbieten.

Nach Verständnis der Richter lag eine solche Irreführung nicht vor. Zunächst wurde die Interpretation des Begriffes "Steuerbüro" in beispielsweise Telefonbüchern als eine Form der Werbung bejaht, eine unlautere Werbung ist also grundsätzlich nicht auszuschließen. Auch ist die vermutete Auffassung der Verbraucher, es handele sich bei dem Beklagten um einen speziell qualifizierten Fachmann, annehmbar. Allerdings beruhe jede Fehlvorstellung laut BGH auf einer "objektiv richtigen Angabe". Selbst objektiv richtige Angaben können irreführend sein, müssen aber eine "höhere Quote der Irreführung" verursachen, als es objektiv nicht richtige Aussagen müssen. Die Beschreibung "Steuerbüro" ist objektiv richtig. Der Anwalt verfügt nicht nur über persönliche Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts, er beschäftigt darüber hinaus drei Steuerfachangestellte und einen Diplom-Betriebswirt. Es handelt sich also um ein Steuerbüro. Darüber hinaus ist es Anwälten grundsätzlich erlaubt, steuerrechtliche Beratung anzubieten, der Anwalt darf also in Anzeigen mit dem Begriff darauf hinweisen. Ein Urteil muss also auf einer Interessenabwägung basieren. Diese sieht laut BGH kein Problem bei der Verwendung des Ausdrucks "Steuerbüro".

BGH, Urteil vom 18.10.2012, Az.: I ZR 137/11


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