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Bezeichnung "Klosterseer" bei Bier erlaubt

OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 2878/15


Bezeichnung "Klosterseer" bei Bier erlaubt

Das Oberlandesgericht München hat im März 2016 entschieden, dass ein Bier „Klosterseer“ genannt werden darf, ohne dass damit eine geographische Herkunft von einem bestimmten Klostersee oder gar klösterliche Brautradition verbunden sein muss.

Eine Brauerei aus Grafing bei München produziert und vertreibt ein Bier mit der Bezeichnung „Klosterseer“, das nicht nur in München, sondern auch im Raum Berlin Abnehmer findet. Einen Klostersee gibt es in der Grafinger Nachbargemeinde Ebersberg, aber auch noch an zahlreichen anderen Stellen im Bundesgebiet. Die Brauerei hatte das Bier nach dem Grafinger Eishockeyclub EHC Klostersee benannt, dessen Name wiederum Bezug nimmt auf den benachbarten See. Eine konkurrierende Brauerei sah in der bildlichen Gestaltung des Etiketts und im Namen des Bieres eine Markenverletzung und einen Wettbewerbsverstoß, weshalb sie die Grafinger Brauerei abmahnte. Die abgemahnte Brauerei änderte daraufhin das Etikett, war aber zu einer Umbenennung des „Klosterseer“ Bieres nicht bereit.

Vor dem Landgericht der ersten Instanz trug die Klägerin vor, dass es bei Seeon-Seebruck im Landkreis Traunstein ebenfalls einen Klostersee gäbe. Da es sich dabei um den wohl bekanntesten Klostersee zumindest in Bayern handele, täusche der Name des Bieres eine Herkunft aus der Region dieses Klostersees vor. Dies sei ein Verstoß gegen die Regelungen zu Herkunftsbezeichnungen im Markenrecht. Die beklagte Brauerei berief sich auf die Benennung des Bieres nach dem Eishockeyclub, der in Grafing einen großen Rückhalt in der Bevölkerung habe, und führte zudem aus, dass es der Klägerin wohl nicht um die geografische Herkunftsbezeichnung gehe, sondern darum, ein Monopol auf die Bierbezeichnung „-seer“ zu erlangen. Das Landgericht wies die Klage ab, die Klägerin ging in Berufung, weshalb nun das OLG München zu entscheiden hatte. Die Klägerin gab in der Berufungsbegründung an, dass die Klage vor allem dem Schutz geografischer Herkunftsangaben gemäß §§ 126 ff. MarkenG diene.

Das Oberlandesgericht hielt die Klage zwar im vollen Umfang für zulässig, auch wenn sie im Zuge der Berufung ausgeweitet worden war. Allerdings war das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Klage in der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden sei. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Die Bezeichnung „Klosterseer“ war, so stellte das Gericht fest, zuvor nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet worden. Ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG, der Herkunftsangaben verbietet, sofern die Gefahr einer Irreführung über die geografische Herkunft einer Marke besteht, könne nicht festgestellt werden. Für die Beurteilung einer solchen Herkunftsangabe wird üblicherweise die Sicht eines „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ zum Maßstab genommen. Dieser Verbraucher kann nach Meinung des Gerichts die Bezeichnung „Klosterseer“ nicht als Kennzeichnung einer konkreten geografischen Herkunft des Bieres verstehen.

Keiner der vielen deutschen Klosterseen genieße eine überregionale Bekanntheit und sei dadurch geeignet, eine Herkunft zu bezeichnen. Der durchschnittliche Verbraucher würde die Bezeichnung keinem konkreten See zuordnen und sei auch nicht veranlasst, Informationen über den im Namen enthaltenen Klostersee einzuholen. Dazu sein ein Bier ein zu alltägliches Gut. Wer einen Klostersee kenne, könne zwar eine fiktive Verbindung herstellen, dies sei aber für die Annahme der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht relevant, da von einem einheitlichen Konsumentenkreis ohne regionale Besonderheiten auszugehen sei. Die Mitglieder des Gerichts zählten sich selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen (also potenziellen Kunden) und seien daher in der Lage, den Sachverhalt auch anhand ihrer Fachkenntnis in Wettbewerbsfragen zu beurteilen. Zu untersagen sei die Verwendung der Bierbezeichnung „Klosterseer“ nur, wenn man bei den potenziellen Kunden von einer falschen Vorstellung bezüglich der Herkunft des Bieres aufgrund seines Namens ausgehen könne. Dies sei aber nicht der Fall.

Auch dem von der Klägerin zusätzlich vorgebrachten Argument, das Wort „Klosterseer“ täusche eine klösterliche Brautradition vor, konnte das Gericht nicht folgen. Allenfalls würde die Bezeichnung allgemeine Assoziationen erwecken, aber nicht, dass ein Kloster beim Brauen des Bieres eine Rolle spiele. Da die Klägerin ohnehin nicht zu den Anspruchsberechtigten im Falle einer irreführenden Herkunftsangabe zähle, stünde ihr auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Auskunft bezüglich der Vertriebswege des Bieres zu.

OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 2878/15


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