Bezeichnung eines Medienpreises als 'OSGAR' untersagt
Die Marke „BILD-Osgar“ greift unzulässig in den Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke „OSCAR“ ein. Insbesondere wird, da es sich ebenfalls um einen Preis in der Medienbranche handelt, die Bekanntheit des OSCAR widerrechtlich vom dem Medienunternehmen ausgenutzt. Die Verwechslungsgefahr wird durch Kombination mit dem Begriff „BILD“ nicht beseitigt. Auch die Unterscheidung mit einem „G“ statt mit einem „C“ ändert hieran nichts. Der „OSCAR“ genießt umfassenden Schutz in der gesamten Medienbranche und ist, auch ohne Eintragung, aufgrund seiner enormen Geltung und Bekanntheit schutzfähig.
Tatbestand
Seit 1929 verleiht die Klägerin Preise im Filmbereich. Als Trophäe wurde eine goldene Statuette gestaltet, für welche die Bezeichnung „OSCAR“ verwendet wird. Seit 1984 ist diese Bezeichnung in Deutschland als Wortmarke geschützt. Im Jahr 2004 wurde eine Gemeinschaftsmarke „OSCAR“ eingetragen, welche Dienstleistungen im Bereich der Film-Industrie und dessen Preisverleihung umfassend schützt. Im Jahr 1994 verlieh die Beklagte, ein deutschlandweit agierendes Medienunternehmen, erstmals einen Preis im Medienbereich mit der Bezeichnung „OSGAR“. Diese Bezeichnung ließ sich die Beklagte im Jahr 2010 als „BILD-OSGAR“ im Bereich der Dienstleistungen für die Verleihung von Preisen in der Filmindustrie schützen.
Hiergegen richtet sich die Klägerin und meint, der einst regionale Preis der Beklagten habe mittlerweile bundesdeutsche Bedeutung erlangt. Es bestehe nunmehr eine erhebliche Verwechslungsgefahr sowie ein Eingriff in die Bekanntheit des amerikanischen Filmpreises. Auf Unterlassungserklärungen habe die Beklagte nicht reagiert. Die Beklagte meint, die Bezeichnung leite sich aus dem Sprichwort „Frech wie Oskar“ und dem bekannten gleichnamigen Schausteller ab. Ferner sei das Wort „BILD“ vorangestellt, um eine Unterscheidung deutlich zu machen. Eine besondere Bewerbung oder Ausbreitung liege nicht vor. Abschließend seien die Marken der Klägerin durch Zeitablauf verfallen und nicht schutzwürdig.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Berlin gab der Klägerin recht. Dieser stehe nach § 14 Abs. 5 MarkenG sowie der Gemeinschaftsmarkenverordnung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zunächst nutzt die Klägerin die eingetragenen Marken und gestattet Dritten mit diesen zu werben. Insofern genießt der Begriff „OSCAR“ weiterhin den Markenschutz.
Es besteht eine enorme Verwechslungsgefahr der beiden Marken. Diese betreffen sowohl die Ähnlichkeit der Zeichen als auch der identischen Dienstleistungen. „OSCAR“ und „OSGAR“ sind sich von der Schreibweise so ähnlich, dass die gedankliche Anlehnung offensichtlich ist. Da beide Preisverleihungen im Medienbereich darstellen, ist eine Verwechslung geradezu immanent. Die Kennzeichnungskraft wird auch nicht durch die Voranstellung des Zusatzes „BILD“ vermieden.
Hinzu kommt der Bekanntheitsschutz der Marke der Klägerin. Dieser bestünde unabhängig davon, ob sich die Marken ähnlich sind oder nicht. Die weltweite Bekanntheit der Marke „OSCAR“ wird als dem Gericht bekannt vorausgesetzt. Unstreitig stellt dieser Preis den wichtigsten Preis im internationalen Filmbereich dar. Die Beklagte nutzt diesen internationalen Ruf bewusst aus und macht sich diesen Geltung für die eigene Marke zu nutze. Dadurch wird die Geltung der klägerischen Marke verwässert. Auf eine Rufschädigung kommt es nicht an. Allein die Gefährdung genügt. Letztlich verfügt die Klägerin auch über die beiden älteren Marken und darf, nach Bekanntwerden der Eintragung einer Marke durch die Beklagten, von dieser die Unterlassung fordern. Insofern genießt die Klägerin auch den Schutz der prioritätsälteren Marke. Aus dieser folgt formal und durch die jahrelange Nutzung ein höheres Schutzbedürfnis als an einer neuen Marke. Bewusste Nachahmungen sind daher unzulässig.
Fazit
Bei der Verwendung von Marken, die eine erhebliche Ähnlichkeit zu international bekannten Marken haben, ist die Eintragung kaum möglich und unterliegt erheblichen Risiken. Das Voranstellen von Zusätzen oder der Austausch einzelner Buchstaben genügt für die Unterscheidungskraft dann nicht, wenn die andere Marke international bekannt ist und im gleichen Bereich eingetragen ist. Inhaber bekannter Marken können daher auf einen umfassenden Schutz in ihrem Bereich vertrauen.
LG Berlin, Urteil vom 02.08.2011, Az. 16 O 168/10