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Bezeichnung als Premium-Rechtsanwalt unzulässig


Bezeichnung als Premium-Rechtsanwalt unzulässig

Wer als Dienstleister für sich werben will, muss sich meist etwas Besonderes einfallen lassen. So kann zwar das Internet genutzt werden, um einen möglichst großen Kreis an Interessenten anzulocken. Doch auch dort reicht es schon lange nicht mehr aus, mit der Masse zu schwimmen. Ein Suchportal für Anwälte verfolgte dabei eine interessante Idee – landete aber selbst vor Gericht.

Eine Premium-Marke

Das Suchportal hatte sich zunächst gegründet, damit sich juristische Kanzleien auf der Seite kurz vorstellen durften. Verbraucher, die einen anwaltlichen Rat benötigten, konnten sodann mit den Juristen in Kontakt treten, wodurch das Portal in Form eines Provisionssystems belohnt wurde. Die Idee an sich ist nicht verwerflich und folgt dem Muster vieler anderer Suchwebseiten. Allerdings nahmen die Eigentümer eine entscheidende Veränderung daran vor: Die werbenden Kanzleien konnten sich hier sogar als „Premium-Rechtsanwalt“ und als „Premium-Fachanwalt“ deklarieren lassen. Darüber hinaus stand ihnen die Option offen, eine entsprechende Domain im Internet gegen Erhebung einer Gebühr zu registrieren. Die Kosten flossen anschließend an die Betreiber der Suchmaschine.

Keine Unterschiede erkennbar

Für die Registrierung auf dem Portal mussten die Juristen bereits ihre Qualifikation als Fachanwalt nachweisen. Eine weitergehende Heraushebung besonderer Eigenschaften sieht das Anwaltsrecht dagegen nicht vor. Einen „Premium-Rechtsanwalt“ und einen „Premium-Fachanwalt“ gibt es hierzulande folglich nicht. Ergo kann auch nicht mit solchen Attributen geworben werden, ohne dass damit gegen die Grundsätze des Wettbewerbs verstoßen wird. Insofern hatte das Landgericht Frankfurt die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens zu überprüfen und festzustellen, ob sich die Kanzleien auch künftig mit der Premium-Bezeichnung in besonderer Weise aus der Masse der sonstigen für sich werbenden Anwälte herausheben dürfen. Denn neben den Aspekten der eigenen Reklame muss stets auch das Interesse des suchenden Verbrauchers beachtet werden.

Qualitätsvorsprung nicht gewährleistet

Das Landgericht Frankfurt untersagte dem Portal die Verwendung der Premium-Deklarationen. Der Grund dafür lag in dem nicht vorhandenen „Mehr“ an Qualität, das die damit werbenden Anwälte aufwiesen. Diese hätten sich nicht anhand des Namens, sondern anhand ihrer besonderen Leistungen und Kompetenzen in den Vordergrund rücken müssen. Das Angebot als solches, das durch das Anwaltsportal erstellt wurde, war also unzulässig und verstieß gegen das Wettbewerbsgebot. Die Richter vermieden damit einen langwierigen Prozess, der sich wohl entwickelt hätte, wenn diese Form der Werbung rechtmäßig gewesen wäre. Dann nämlich hätten neue Qualitätsmerkmale für die Anwaltschaft erstellt werden müssen. So aber bleibt die Gewissheit, dass der Verbraucher auf derartigen Portalen nicht in die Irre geführt werden kann.

Nicht analog anwendbar

Doch Vorsicht, was für die Juristen gilt, muss in anderen Berufszweigen nicht ebenso einschlägig sein. So ist es in einigen Branchen durchaus üblich, die Qualifikation des Premium-Dienstleisters zu besitzen. Entscheidend ist es somit, sich vor der Suche genau zu erkundigen, welche Titel innerhalb eines beruflichen Umfeldes gebräuchlich sind. Nur auf diese Weise ist der Bürger in der Lage, vor unzulässigen Angeboten sicher zu sein und auf keine Lockfallen hereinzufallen, die ihm keinerlei Vorteil einbringen. Am Ende gilt ohnehin: Nicht der Titel ist entscheidend – vielmehr zählt nur die Leistung. Diese lässt sich im Regelfall aber erst nach einem persönlichen Erstgespräch mit dem Anwalt erkennen.

LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2012, Az. 2-03 O 24/12 


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