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Bezeichnung als "Luxus-Weibchen"

Bezeichnung "Luxus-Weibchen" keine schwere Persönlichkeitsverletzung


Bezeichnung als "Luxus-Weibchen"

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 25.11.2009 unter dem Aktenzeichen 6 U 54/09 entschieden, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in jedem Fall einen Schmerzensgeldanspruch nach sich zieht. Vielmehr komme es dabei auf die Umstände des Einzelfalles an.

Die Klägerin verlangt im vorliegenden Fall die Zahlung einer Entschädigung weil die Beklagte in einer von ihr verlegten Zeitschrift ihr Foto mit einem Artikel veröffentlicht hatte.

Unter der Titelzeile "'Die' Reichen - Wer sie sind - Wie sie denken - Was sie fürchten" wurde der Beitrag veröffentlicht, der die Klägerin als eine exaltierte reiche Person darstellt. Illustriert war der Artikel mit einem Foto der Klägerin in auffallend teurer Kleidung. Daneben findet sich der Text: "Seltene Show. Eine Minderheit der deutschen Reichen zeigt den eigenen Wohlstand so offensiv wie hier beim Pferderennen in Iffezheim.“

Hierfür verlangt die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld von 10000 Euro. Denn der Verbreitung des Fotos habe sie nicht zugestimmt. Der Artikel stelle sie ferner als Luxusweibchen hin und führe zu einer Diffamierung ihrer Person, da sie als abschreckendes Symbol des Reichtums herhalten soll. Der Artikel habe dazu geführt, dass in aggressiver Weise über sie geredet worden sei.

Der Beklagte zufolge war die Klägerin mit den Aufnahmen einverstanden. Einer Einwilligung bedürfe es ohnehin nicht. Die Beurteilung, dass die Klägerin ihren Reichtum offensiv zeige, sei eine vertretbare Meinung. Von einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts könne keine Rede sein.

Die Vorinstanz hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro zugesprochen. Der Bericht über die Klägerin enthalte ehrenrührige Tatsachen. Sie zeige angeblich ihren Reichtum in protziger Weise. Einen Nachweis für diese Behauptung habe die Beklagte nicht erbracht. Ein Schmerzensgeld sei auch dann angebracht, wenn sich die Klägerin mit der Veröffentlichung einverstanden erklärt haben sollte.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin. 

Das OLG erklärt die Berufung der Beklagten für zulässig und begründet, die Anschlussberufung der Klägerin für zulässig, aber unbegründet.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung scheide im Streitfall aus, weil es keine schwerwiegende, nicht anders ausgleichbare Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin gegeben habe. Eine solche Verletzung könne nicht bereits darin zu sehen sein, dass überhaupt das Foto der Klägerin verwendet wurde. Denn hiermit habe sie sich einverstanden erklärt.

Allerdings liege es nahe, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem gesamten Bericht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Doch dies sei jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung, die die Zahlung eines Schmerzensgeldes erforderlich macht.

Somit zeige sich die Berufung der Beklagten als begründet und die Klage nebst Anschlussberufung der Klägerin sei insgesamt abzuweisen. Die Revision sei nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen, unter denen ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, seien in der Rechtssprechung ausreichend geklärt.

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Aktenzeichen 6 U 54/09


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