Bezahltes Hotel Ranking mit fehlendem Hinweis darauf ist wettbewerbswidrig
Werden einem Verbraucher Hotels in Rankinglisten durch spezielle Hervorhebungen angezeigt, so muss für diesen klar erkennbar sein, wie die Hervorhebung in dem Ranking zustande gekommen ist. Ist dies nicht ersichtlich, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Hieran ändert auch eine Verlinkung zu den AGB einer anderen Webseite die darauf hinweisen, es könne sich um bezahlte Rankings handeln, nichts. Eine Irreführung ist bereits dann gegeben, wenn für den Verbraucher nicht unmittelbar erkennbar ist, dass einem Eintrag in das Ranking eine Bezahlung vorangeht. Dies hat das LG Hamburg mit Urteil vom 23.04.2020 entschieden.
Hintergrund
Die Beklagte betreibt eine Webseite, auf der sie unter anderem die Vermittlung von Hotels anbietet. Auf dieser können sich Nutzer nach Angabe der Eckdaten für die Buchung (Ort, Reisedaten, Personen- und Zimmeranzahl) Hotellisten anzeigen lassen. Während dessen kann unter den Rubriken „Preis (niedrigster zuerst)“ und „Sterne“ gewählt werden kann. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, war der Auffassung, diese Auflistungsrubriken seien lauterkeitsrechtswidrig, da sie keine näheren Erläuterungen zu dem Zustandekommen der Auflistung enthielten. Aus den streitgegenständlichen Rubrikbezeichnungen erschließe sich dem Verbraucher nichts im Hinblick auf Beurteilungserklärungen für die ranglistenmäßige Darstellung der Hotels. Eine Abmahnung der Beklagten durch den Kläger ist erfolglos geblieben.
Nachträglicher Hinweis durch Link zu den AGB einer anderen Webseite
Die Beklagte hatte dem entgegenzuhalten, zwischenzeitlich unter den Bezeichnungen der Auflistungskategorien einen Link zu den AGB einer Partnerwebseite beigefügt zu haben. In diesem befänden sich nähere Erläuterungen der Kategorien mit dem Hinweis: „Gezahlte Kommissionen und andere Vorteile können das Ranking einer Unterkunft beeinflussen“. Zudem seien die Kategorien „Bewertung und Preis“ und „Sternebewertung und Preis“ nicht erläuterungsbedürftig, da deren Einzelbestandteile „Bewertung“, „Preis“ und „Sternebewertung“ nicht erläuterungsbedürftig seien. Die Kategorie „Unsere Top-Tipps“ sei ohnehin lediglich eine als solche erkennbare werbliche Anpreisung, so die Beklagte.
Intransparente Rubriken mangels objektiver Beurteilungsgesichtspunkte
Die Richter haben zunächst klargestellt, der Durchschnittsverbraucher nehme die Listen in Bezug auf sämtliche wählbaren Auflistungsrubriken als Ranglisten wahr, unter anderem, da sie in den aus sich heraus verständlichen Auflistungsrubriken ‚Preis (niedrigster zuerst)‘ und ‚Sterne‘ fraglos solche seien. Wie die Auflistung in den Auflistungsrubriken erfolge und nach welchem Algorithmus oder welcher wie gestalteten Mischbeurteilung die Ranglisten unter den Rubriken ‚Bewertung und Preis‘ und ‚Sternebewertung und Preis‘ erstellt werden, sei hingegen unklar. Mangels jeglicher objektive Beurteilungsgesichtspunkte für die Erstellung einer Rangliste sei die Darstellung gänzlich intransparent.
Irreführung liegt bereits im nicht kenntlich machen
Die nachträglichen Änderungen durch eine Verlinkung zu den AGB einer anderen Webseite mit einem Hinweis, aus dem sich ergebe, dass es sich bei den einzelnen Rankings um bezahlte Rankings handeln könne, berühren den in Rede stehenden Unterlassungsanspruch nicht. Vielmehr stütze der Inhalt jenes nachträglich hinzugefügten Hinweises das ergangene Verbot. Eine Irreführung liege bereits dann vor, wenn der Umstand der Entgeltzahlung nicht kenntlich gemacht werde. Für die Richter stand auch außer Zweifel, dass es sich aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher bei den Auflistungskategorien, welche die Beklagte selbst als „Hotel-Rankings“ bezeichnet hatte, um bewertende Vergleiche handele.
Erläuterungsbedürftigkeit und keine bloße Werbeanpreisung
Dem Vortrag der Beklagten, die Kategorien „Bewertung und Preis“ sowie „Sternebewertung und Preis“ seien nicht erläuterungsbedürftig, da deren Einzelbestandteile „Bewertung“, „Preis“ und „Sternebewertung“ nicht erläuterungsbedürftig seien, haben die Richter keine Bedeutung zugemessen.
Es erschließe sich hieraus nach wie vor nicht, nach welchem Algorithmus oder welcher wie gestalteten Mischbeurteilung jene Ranglisten erstellt worden sei. Für die Auflistungsrubrik „Unsere Top-Tipps“ gelte selbiges. Entgegen der Auffassung der Beklagten, es handele sich hierbei um eine bloße allgemeine Werbeanpreisung hatten die Richter einzuwenden, dass die Kategorie in einer Reihe mit den übrigen Auflistungsrubriken gestanden war. Damit sei sie nicht ohne Weiteres als bloße Werbeanpreisung erkennbar gewesen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.04.2020, Az. 324 O 234/19