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Bewerbung von von Gingko-Extrakt

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2015, Az. 6 U 65/15


Bewerbung von von Gingko-Extrakt

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 06.11.2015 unter dem Az. 6 U 65/15 entschieden, dass eine Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Gingko-Extrakten, welche mit den Angaben „Für besseres Gedächtnis und mehr Lebens-Qualität“ oder „Hält die feine Durchblutung intakt“ beworben wird, irreführend ist. Wenn solche Werbeaussagen nicht wettbewerbswidrig sein sollen, müssten allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise über den Wirkstoff vorliegen oder die Aussage müsste im Sinne der HCVO (Health Claims Verordnung) zugelassen sein. Im Nachhinein könne auch ein Sachverständigengutachten die Werbung nicht legalisieren, weil der Nachweis schon zum Zeitpunkt der Werbung hätte vorhanden sein müssen.

Geklagt hatte ein Verein, der sich mit der Wahrung des lauteren Wettbewerbs befasst. Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel „Ginkgo XYZ“ mit Werbeaussagen, die nach Ansicht des Klägers unlauter sind. Versprochen wird dem Verbraucher eine Verjüngung, insbesondere eine Verbesserung der Gedächtnisleistung und Vermeidung von Demenzerkrankungen.

Der Kläger trägt vor, die Werbeaussagen seien nach Artikel 10 der Health-Claims-Verordnung (HCVO) unzulässig, weil sie nicht wissenschaftlich gesichert und daher irreführend seien. Die Werbeaussagen beinhalten gesundheitsbezogene Angaben und seien verboten, da sie nicht zugelassen und auch nicht wissenschaftlich nachgewiesen seien.
Die von der Beklagten vorgelegten Studien seien kein Beleg für die Angaben der Werbung. Die Werbung sei auch schon deshalb nicht zulässig, weil die nötigen Pflichthinweise bezüglich der Verwendung nicht enthalten seien.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei seiner anfänglichen Darlegungslast nicht nachgekommen. Ein pauschales Behaupten, die Werbeaussagen seien nicht wissenschaftlich gesichert, reiche insofern nicht aus. Die Aussagen seien zudem auch durch die Zulassung für das enthaltene Vitamin B6/Pyridoxin gedeckt. Die vorgelegten Studien über die Wirkung des Ginkgo seien auch als ein wissenschaftlicher Beleg ausreichend. Es sei im Hinblick auf die HCVO nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie etwa im Arzneimittelrecht. In der Werbung seien die Pflichthinweise nach Artikel 10 HCVO nicht erforderlich, weil sie sich schon auf dem Produktetikett befinden.
Das LG Köln verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Gegen dieses Urteil hat sie sich mit der Berufung gewendet. Doch auch vor dem OLG Köln hat die Ansicht der Beklagten keinen Erfolg.

Dem Kläger stehe der Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussagen zu. Anders als die Beklagte meint, seien die angegriffenen Werbeaussagen nicht schon durch die zugelassenen Aussagen für das Vitamin B6/Pyridoxin abgedeckt.
Die Werbeaussagen gehen mit ihren Versprechungen hinsichtlich einer Verbesserung von Hirnleistungen und der Verhütung von Krankheiten wie einer Demenz weit über das hinaus, was man als zurückhaltend bezeichnen könne.
Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen genügen jedenfalls nicht, um die versprochenen Wirkungen zu belegen. Die Qualität des Gingko-Extraktes sei zudem fragwürdig. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der bereits getätigten Handlung. Nach alldem stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu.

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2015, Az. 6 U 65/15


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