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Bewerbung medizinisch-technischer Geräten zur Magnetfeldtherapie

LG Koblenz, Urteil vom 08.02.2006, Az. 3 HK O 71/05


Bewerbung medizinisch-technischer Geräten zur Magnetfeldtherapie

Das Landgericht (LG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 08.02.2006 unter dem Az. 3 HK O 71/05 entschieden, dass eine Werbung für Geräte, mit denen eine Magnetfeldtherapie durchgeführt werden könne, als irreführend einzustufen ist. Der Werbende müsse hinzufügen, dass die Wirkungsweise in Fachkreisen umstritten ist.
Die Beklagte wurde daher verurteilt, in ihrer Werbung u.a. die folgenden Sätze zu unterlassen:
"Die Quanten-Therapie – neue Energie für Geist und Körper" und
"Nach 20 Jahren Forschung und Entwicklung ist das Produkt "Quanten Resonanz System" eine ausgereifte Methode zur Therapie und Prophylaxe einer Vielzahl von Indikationen sowie zu Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens" sowie
"Die Quantentherapie bewirkt spürbare Veränderungen, sowohl als Präventivmaßnahme als auch zur Therapie".
Mit diesen Sätzen stelle die Beklagte ihre Erzeugnisse als wirksam dar, ohne darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit nicht bewiesen ist.

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte, mit denen eine so genannte "Quanten-Therapie" durchgeführt werden soll. Diese Magnetfeldtherapie findet in der Schulmedizin vor allem bei Knochenbrüchen Anwendung. Eine Wirksamkeit bei anderen Anwendungsgebieten ist streitig zwischen den Parteien.
Da der Kläger in den Werbeaussagen eine Wettbewerbswidrigkeit sieht, hat er die Beklagte abgemahnt. Die Werbung sei irreführend, da die Wirkung der angepriesenen Geräte nicht belegt sei.
Das Gericht stimmt dem Kläger zu. Dieser sei klagebefugt und besitze auch einen Anspruch auf Unterlassung der streitbefangenen Werbung.
Es seien die Gesundheit des Verbrauchers und die allgemeinen Gesundheitsinteressen der Bürger zu schützen. Zudem gehe es um den Schutz gegen wirtschaftliche Übervorteilung. Insgesamt führe dies zu einem Unterlassungsanspruch des Klägers.
Das Verbot für irreführende Werbung aus § 3 HWG gelte auch für medizinische Produkte. Als ein solches sei das Gerät der Beklagten anzusehen.
Maßgebend sei der Eindruck, welchen die Werbung auf den Verbraucher mache.
Liege eine Irreführung im Hinblick auf einen Adressatenkreis vor, bestehe insgesamt ein Anspruch auf Unterlassung.
Eine Irreführung sei zu bejahen, wenn Produkten eine therapeutische Wirkung zugeschrieben werden, welche sie tatsächlich nicht hätten.
Der hohe Rang des Rechtsgutes Gesundheit mache strenge Maßstäbe an Werbeaussagen erforderlich. Die Werbeaussagen müssen gesicherten Erkenntnissen entsprechen.
Im vorliegenden Fall sei eine gesicherte Erkenntnis im Hinblick auf die Wirkungen des Gerätes nicht gegeben. Es könne daher dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie im behaupteten Rahmen bestätigt werden könne. Es sei daher keine Beweiserhebung erforderlich gewesen. Denn aus den Publikationen ergebe sich, dass diese Wirkungsweise wissenschaftlich umstritten sei. Auch die Beklagte selbst gehe davon aus. Dieser Umstand werde jedoch in der Werbung nicht deutlich gemacht. Daher gehe der Adressatenkreis ohne Weiteres von einer Wirkung der so genannten Quanten-Therapie aus, folglich liege eine irreführende Werbung vor. Es handele sich nicht nur um eine reine Anpreisung, sondern um die Behauptung einer Wirksamkeit im therapeutischen Sinn.

LG Koblenz, Urteil vom 08.02.2006, Az. 3 HK O 71/05


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