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Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels

KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14


Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 22.07.2015 unter dem Az. 5 U 46/14 entschieden, dass eine Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben für das Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ nicht zulässig ist. Untersagt wurden über 60 Aussagen, die eine Linderung von Krankheitssymptomen versprachen oder unbewiesene gesundheitsbezogene Angaben enthielten.

Damit hat das KG die Berufung der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und die Revision ausgeschlossen.

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen eine Vertreiberin eines Nahrungsergänzungsmittels C (DarmAktiv). Der Kläger begehrt Unterlassung von krankheitsbezogenen Werbeaussagen, die nach seiner Auffassung unzulässig sind, da sie nicht bewiesen seien.

Die Beklagte hatte die Werbung als Postsendung an Berliner Adressen verschickt. Der Kläger hat die Beklagte wegen dieser Werbung vergeblich abgemahnt und Erstattung der Abmahnkosten von ihr verlangt. Die Beklagte soll es unterlassen, für ihr Produkt C DarmAktiv u.a. mit Aussagen wie den folgenden zu werben: „Pfund um Pfund in den letzten Jahren zugenommen? Entfernen Sie mit der ‚Müllabfuhr‘ von Mutter Natur den ‚Müll‘ aus Ihrem Darm und verlieren Sie wieder Pfund um Pfund“ und "Schlapp und müde ohne Grund? Entfesseln Sie 13 magische Natur-Stoffe für einen gesunden Darm“, usw.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Aussagen seien nicht gesundheitsbezogen, sondern würden sich auf die Erhaltung normaler Körperfunktionen beziehen (falls das einen Unterschied bedeutet). Da Calcium zur normalen Funktion von Enzymen beitrage und das Produkt Calcium enthalte, seien die Werbeaussagen zulässig. Das Nahrungsergänzungsmittel erfülle auch sämtliche Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1 Health-Claim-Verordnung (HCVO). Die Aussagen seien auch wissenschaftlich abgesichert.

Das Landgericht jedoch hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, in der sie ihren Vortrag wiederholt und vertieft.

Doch das KG sieht die Berufung der Beklagten nicht als begründet an. Der Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte zu und folge den Vorgaben der HCVO in Verbindung mit §§ 4, 3, 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Die streitgegenständlichen Äußerungen enthalte Aussagen, die sich auf Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen und daher zu unterlassen seien. Werbung habe nicht nur dann einen Krankheitsbezug i.S.d. § 12 LFGB, wenn bestimmte Krankheiten benannt werden. Es genügen auch eindeutige Beschreibungen einer Krankheit, weil ansonsten das Verbot unterlaufen werden könnte. Es reiche aus, wenn die beschriebenen Anzeichen für sich genommen eindeutig krankheitsbezüglich seien und sie der Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres mit einer konkreten Erkrankung verbinden könne.
Der Krankheitsbegriff sei dem Schutzzweck der Norm entsprechend weit auszulegen. Denn überall dort, wo Gesundheit ins Spiel gebracht werde, seien besonders strenge Maßstäbe an die Richtigkeit und Eindeutigkeit der Aussagen anzulegen. Das rechtfertige sich daraus, dass die Gesundheit in der allgemeinen Wertschätzung einen hohen Stellenwert habe, deshalb würden sich gesundheitsbezogene Werbemaßnahmen als besonders wirksam feststellen lassen. Zudem seien mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeaussagen Gefahren für das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung verbunden.
Die Gefahren seien bei gesundheitsbezogenen Angaben geringer als bei krankheitsbezogenen Angaben, denn bei ersteren bleibe im Fall einer Irreführung neben des Verlustes von Geld nur eine Kräftigung der Gesundheit des Verbrauchers aus. Bei krankheitsbezogenen Angaben hingegen bestehe die Gefahr der Verzögerung einer medizinischen Krankheitsbehandlung, daher sei eine rechtliche Differenzierung zwischen diesen Angaben sachgerecht.

Das hohe Gut der Gesundheit könne ein generelles Verbot solcher Werbung rechtfertigen. Laut BGH sei die krankheitsbezogene Werbung für ein Produkt auch dann verboten, wenn Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden, aus dem Verzehr des beworbenen Lebensmittels einen Nutzen ziehen könnten und daher ein medizinisch gerechtfertigter Bedarf an dem Lebensmittel bestehe und auch wissenschaftlich erwiesen sei. Damit sei das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung durch den BGH bejaht worden.

KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14


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