Bewerbung eines Getränks mit "Zellschutz"
Das Landgericht Bamberg hat entschieden, dass Drinks mit der Werbeaussage „Zellschutz“ nicht weiter verkauft werden dürfen, da es sich nach der EG-Verordnung 1924/2006 um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt. Diese Werbeaussage ist nur dann zulässig, wenn die Verbraucher die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben ohne zusätzlichen Aufwand und unmittelbar wahrnehmen können, ohne weitere Zwischenschritte unternehmen zu müssen.
Der Kläger ist ein nach § 3 UWG aktiv klagelegitimierter Verein. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Energy Drinks, Hypotonic Drinks und O2 Booster mit den Zusätzen „Zellschutz“ und „aktiver Zellschutz“ vertreibt. Beide Parteien streiten um Unterlassungsansprüche. Die Beklagte bewarb ihre Produkte auf ihrer Homepage mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen. Erläuternde Angaben befanden sich auf dem Etikett des jeweiligen Produktes, die die Verbraucher über den Link „Etikett“ abrufen konnten. Die Datei wurde im PDF-Format konvertiert und heruntergeladen. Im nächsten Schritt wurde die Datei mittels eines Browser-Plugins geöffnet. Die Informationen enthielten die Überschrift „Protection“, nicht jedoch „Zellschutz“.
Der Kläger sieht in der streitgegenständlichen Werbeaussage einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittelabgabenverordnung, da der in der Werbeaussage angeführte „Zellschutz“ nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Außerdem fehlten die von der Verordnung geforderten Pflichtangaben. Vor Prozessbeginn hatte die Beklagte mit dem Kläger einen Unterlassungsvertrag geschlossen, der eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung beinhaltet.
Die Beklagte sieht in der klagegegenständlichen Werbeaussage zwar eine gesundheitsbezogene Angabe, jedoch lediglich mit allgemeinen, nicht jedoch spezifischen Angaben zu den beworbenen Produkten. Ihrer Meinung nach handelt es sich um eine allgemeine Werbeaussage, die die Vorteile der beworbenen Drinks für die allgemeine Gesundheit beziehungsweise das gesundheitliche Wohlbefinden hervorhebt. Dass die Informationen zu den Produkten nur über den Umweg einer PDF-Datei abrufbar sind, sieht sie als nicht problematisch an.
Die Klage ist vollumfänglich begründet, da die Beklagte mit ihrer Werbung gegen den mit der Klägerin geschlossenen Unterlassungsvertrag und gegen die Vorschriften der Lebensmittelabgabenverordnung verstoßen hat. Diese schreiben vor, dass die Begleitinformationen zum gleichen Zeitpunkt wie die Werbung selbst durch die Verbraucher wahrzunehmen sind. Diese müssen die Informationen zu den beworbenen Produkten folglich ohne Umweg über die PDF wahrnehmen können. Die Unterlassungsansprüche des Klägers leiten sich aus §§ 12, 8, 5 und 3 UWG ab.
Nach Beanstandung der Werbung auf der Homepage der Beklagten hat diese die streitgegenständlichen Werbeaussagen zwar geändert, diese Abänderungen sind jedoch nicht dazu geeignet, die Unterlassungsgefahr entfallen zu lassen. Die von der Klägerin geforderte Vertragsstrafe ergibt sich aus dem mit der Beklagten geschlossenen Unterlassungsvertrag, wobei die Höhe nach Ansicht des Gerichts vergleichsweise moderat ausfällt und von der Beklagten auch nicht beanstandet wurde. Die durch die Beklagte zu zahlende Vertragsstrafe beträgt 5.100 Euro nebst 5 Prozent Zinsen, die sich auf 178,50 Euro belaufen. Die Entscheidung ist zur Berufung zugelassen, gegen die wiederum Beschwerde eingelegt werden kann.
LG Bamberg, Urteil vom 25.10.2016, Az. 1 HK O 8/16