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Bewerbung eines DNA-basierten Abnehmprogramms

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2016, Az. 6 U 108/15


Bewerbung eines DNA-basierten Abnehmprogramms

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 01.04.2016 unter dem Aktenzeichen 6 U 108/15 entschieden, dass eine irreführende Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für eine wissenschaftlich noch nicht belegte und umstrittene Diät in Verbindung mit einer DNA-Analyse dann vorliegt, wenn für den Verbraucher keine Klarstellung über die tatsächliche Wirksamkeit erfolgt.

Hintergrund der Entscheidung und Verfahrensverlauf
Hintergrund der Entscheidung war eine Werbemaßnahme eines beklagten Unternehmens, dessen Gegenstand ein Konzept der Gewichtsreduzierung war. Dieses Konzept basierte laut der im Internet eingestellten Werbung auf eine sog. genetische Stoffwechselanalyse. Aufgrund einer DNA-Analyse sollte der sog. Typ der sich der Diät unterziehenden Person ermittelt und in Folge dieser Kategorisierung die entsprechenden typgerechten Empfehlungen erhalten. Weiter verwies die Beklagte über die entsprechenden Links auf viele weiterführende Aussagen und Erfahrungsberichte Dritter, die das Konzept der Beklagten stützten. Diese Erfahrungsberichte machte sich die Beklagte jeweils zu Eigen. Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Eigenschaft als die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs eingetragenen Vereins. Das Landgericht Köln hat unter dem Aktenzeichen 31 O 441/44 dem Kläger recht gegeben und die Beklagte, soweit diese nicht die einzelnen Ansprüche anerkannt hatte, antragsgemäß auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der entstandenen Abmahnkosten verurteilt. Gegen diese Entscheidung ging die Beklagte vor dem Oberlandesgericht in die Berufung.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht bestätigte die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Insbesondere schloss sich das Oberlandesgericht Köln der klägerischen Auffassung an, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei. Auch für das Oberlandesgericht Köln war die streitgegenständliche umstrittene Diät mit DNA-Analyse nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Aus diesem Grunde stünde dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG zu. Die beanstandete Werbung sei nämlich unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, da sie irreführend im Sinne des § 5 Abs.1 S. 2 Nr. 1 UWG sei. In diesem Zusammenhang argumentierte das Berufungsgericht damit, dass die hier beanstandete Werbung für ein Abnehmkonzept sich auf die körperliche Beschaffenheit der Verbraucher auswirken könnte. Aus diesem Grunde seien hier entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer solchen Werbeaussage besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das Oberlandesgericht Köln stellte insgesamt den Stellenwert der Gesundheit für den Verbraucher in den Vordergrund und dass aus diesem Grund gesundheitsbezogene Werbemaßnahmen besonders effizient seien. Gesundheitsbezogene Werbemaßnahmen müssten somit in der Regel wissenschaftlich belegt sein. Diesen Beweis hätte die Beklagte erbringen müssen. Der Kläger müsse im Falle gesundheitsbezogener Angaben nur substantiiert darlegen, dass die gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, da nicht wissenschaftlich erwiesen, umstritten sei. Da dem Kläger dies gelungen sei, hätte die Beklagte aufgrund der damit erfolgten Umkehr der Beweislast, den Beweis erbringen müssen, dass die in der Werbung geschilderten gesundheitlichen Wirkungen tatsächlich gegeben seien. Wer nämlich wie die Beklagte eine gesundheitsbezogene Wirkung behauptet, ohne Erwähnung, dass diese Behauptung wissenschaftlich noch nicht erwiesen sei, übernimmt somit die Verantwortung für die Richtigkeit der Werbeaussage. Den Beweis für die Richtigkeit ihrer Werbeaussage blieb die Beklagte schuldig, sodass das Oberlandesgericht Köln die verschiedenen Unterlassungsansprüche des Klägers bestätigte. Dies bezieht sich nicht nur auf die Hauptaussage der Beklagten, sondern auch auf die Links zu den verschiedenen Aussagen und Erfahrungsberichte Dritter. Auch soweit in den einzelnen beanstandeten Aussagen ein direkter Bezug zu Abnehmerfolgen nicht geführt wird, wird beispielsweise ein Verbraucher einen solchen Bezug im Regelfall selbst herstellen. Letztendlich hat das Oberlandesgericht Köln zu Recht die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass die Gerichte gerade im Rahmen von gesundheitsbezogenen Angaben sich zu Recht an sehr strenge Vorgaben halten.

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2016, Az. 6 U 108/15


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