Bewerbung einer Kaffee-Röstungsart mit "bekömmlich"
Nach Auffassung des LG München I darf die Röstungsart eines Kaffees mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben werden. Dies sei keine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne vom Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006. Für den Verbraucher sei zweifelsfrei erkennbar, dass mit der Bewerbung nicht dem Kaffee selbst eine Bekömmlichkeit zugesprochen werde, sondern der besonderen Röstungsart, die den Kaffee bekömmlicher mache. Damit werde alleine das Verfahren, durch welches das betroffene Lebensmittel behandelt wird, als bekömmlich bezeichnet.
Hintergrund
Die Antragsgegnerin hat einen von ihr angebotenen und vertriebenen Kaffee mit der Angabe „bekömmlich“ beworben. In der Produktbeschreibung war die Bekömmlichkeit wie folgt beschrieben worden:
„Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht“.
Hierin sah der Antragsteller, ein eingetragener Wettbewerbsverein, einen Wettbewerbsverstoß, sodass er die Antragsgegnerin dazu aufgefordert hat, die Bewerbung zu unterlassen. Der Antragsteller war der Auffassung, die Bewerbung des Kaffees mit der Angabe „bekömmlich“ weise einen Gesundheitsbezug auf. Der Begriff „bekömmlich“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden, dass das betroffene Lebensmittel leicht verdaulich und wenig belastend sei. Demnach sei die Verwendung dieses Begriffes in der Werbung für Lebensmittel unzulässig, so der Antragsteller.
Bisherige Rechtsprechung zur Bewerbung mit „bekömmlich“
Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Vergangenheit zu der Frage, wie ein Werben mit „bekömmlich“ bei Lebensmitteln rechtlich einzuordnen sei, bereits geäußert. Nach der ergangenen Entscheidung stelle die Angabe „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16, juris). Eine zulässige Verwendung des Begriffes in der Werbung für Lebensmittel sei nur dann denkbar, wenn und soweit für das so beworbene Lebensmittel geeignete, wenigstens sinngleiche Claims durch die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) genehmigt worden seien. Dies war für den von der Antragsgegnerin beworbenen Kaffee allerdings nicht geschehen.
Antrag unbegründet da kein Gesundheitsbezug
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als unbegründet zurückzuweisen. Nach Auffassung der Kammer habe die Antragsgegnerin den von ihr angebotenen und vertriebenen Kaffee nicht mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beworben. Dies sei aus der Produktbeschreibung für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar und wahrnehmbar. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei damit zweifelsfrei erkennbar, dass mit der Bewerbung die Antragsgegnerin nicht dem Kaffee als solchem eine Bekömmlichkeit zuspreche, sondern einer besonderen Röstungsart, welche dazu führe, dass der Kaffee bekömmlicher sei. Auch der Umstand, dass es sich hierbei nicht um ein Lebensmittel handelte, sondern um ein Verfahren, durch welches das betreffende Lebensmittel behandelt wird, spreche hierfür.
LG: Allgemein bekannt, was „bekömmlich“ meint
Bei dem Umstand, dass durch eine Langzeitröstung Kaffee bekömmlicher werde als ein anderer Kaffee, der einer solchen Langzeitröstung nicht unterworfen wird, handele es sich um eine allgemein bekannte Tatsache im Sinne von § 291 ZPO, so die Richter. Etwas gegenteiliges habe der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. Demnach beziehen die angesprochenen Verkehrskreise, welche die Werbung der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen haben, die Aussage „bekömmlich“ nicht isoliert darauf, dass der Kaffee an sich bekömmlich sei. Vielmehr beziehen diese die Bewerbung lediglich darauf, dass aufgrund der Langzeit-Trommelröstung der Kaffee bekömmlicher sei als solcher, der nicht derart geröstet worden ist.
Nicht vergleichbar mit BGH-Rechtsprechung zur Bekömmlichkeit von Bier
Entgegen der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bekömmlichkeit von Bier (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16, juris) verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die von der Antragsgegnerin zu der Kaffeeröstung gemachten Angaben nicht dahingehend, dass die Bekömmlichkeit auf Gesundheit, Zuträglichkeit und bessere Verdaulichkeit bezogen sei. Der Angabe der Antragsgegnerin entnehmen diese allenfalls, dass der beworbene Kaffee durch die Langzeitröstung besser vertragen werde als Kaffee, der einer solchen Langzeitröstung nicht unterzogen worden ist. Damit liege kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Art. 10, 13, 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit § 3 a UWG vor. Aus diesem Grund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückzuweisen.
Landgericht München I, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 39 O 17156/19