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Bewerbung einer ergänzenden bilanzierenden Diät

OLG Bamberg, Urteil vom 12. Februar 2014, Az. 3 U 192/13


Bewerbung einer ergänzenden bilanzierenden Diät

Das Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg hat mit seinem Urteil vom 12. Februar 2014 unter dem Az. 3 U 192/13 entschieden, dass mit einem diätischen Nahrungsmittel nur dann gesundheitsbezogen geworben werden darf, wenn die Wirksamkeit in einer Studie belegt worden ist. Ein Wirksamkeitsnachweis für einzelne Bestandteile des Produkts reicht nicht aus.

Eine ergänzende Diät muss zum einen ein diätetisches Lebensmittel sein und zum anderen den Vorgaben des § 1 DiätV folgen. Die Diät habe sich also an den Erfordernissen der dort bezeichneten Konsumentengruppe auszurichten, welche in bestimmten physiologischen Umständen seien, durch die sie einen höheren Bedarf an Nährstoffen haben und einen Nutzen aus deren Aufnahme ziehen können.
Ein Trinkpulver, das dem Erhalt der Zahnsubstanz dienen soll, falle deshalb nicht darunter. Auch nicht ein Mittel aus Olivenblattextrakten für die Blutdrucksenkung.
Gesundheitsbezogene Angaben seien nur zu dem entsprechenden Nährstoff nach Artikel 10 HCVO zulässig, nicht zu dem Produkt, das diesen Nährstoff enthalte.

Der Verfügungskläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung von werbenden Aussagen für von ihr hergestellte und verkaufte Produkte, soweit sie gesundheitsbezogene Angaben enthalten. Die Wirksamkeit der Produkte und Wahrheit der Werbeversprechen sei jedoch nicht belegt.
In einer Fernsehsendung warb die Beklagte für drei Produkte mit den entsprechenden Werbeaussagen. Nach erfolgloser Abmahnung reichte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, der der Beklagten die Tätigung dieser Werbeaussagen verbieten sollte. Eine gesundheitsfördernde Wirkung der Produkte sei nicht erwiesen und es existieren auch keine Belege dafür. Die Werbung sei daher irreführend.
Nach Ansicht der Beklagten bestehe kein Verfügungsgrund und auch kein Anspruch auf den Erlass einer Verfügung.
Durch Urteil vom 05.09.13 erließ jedoch das Landgericht die einstweilige Verfügung. Das LG führte zur Begründung aus, es liege schon deshalb ein Verfügungsgrund vor, weil die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG von der Beklagten nicht widerlegt worden sei. Der Verfügungsantrag sei innerhalb einer Monatsfrist eingegangen, daher könne eine Dringlichkeit nicht unter diesem Gesichtspunkt verneint werden.

Der Kläger könne von der Beklagten aus den §§ 8, 3, 4 UWG i.V.m. §§ 1, 2, 14b DiätV und § 11 LFGB Unterlassung der Werbeaussagen verlangen.

Das Produkt werde als ergänzende Diät verkauft. Die Vermarktung habe sich nach der DiätVO zu richten. Nach Rechtsprechung des BGH reiche hierfür der Nachweis, dass es sich um eine bilanzierte Diät handele, wobei der Nachweis nicht nur für einzelne Inhaltsstoffe, sondern für das gesamte Produkt geführt werden müsse. Der Nachweis obliege der Beklagten als Herstellerin. Es sei dazu eine placebokontrollierte Studie notwendig.
Die allgemeine Regel, ein Kläger müsse alle anspruchsbegründenden Fakten beweisen, sei hier nicht anzuwenden.
Der Kläger habe substantiiert dargetan, dass die von der Beklagten angebrachte Studie keine ausreichende wissenschaftliche Absicherung sei.
Eine weitere Substantiierung durch Vorlage eines Negativbeweises könne von einem Wettbewerber nicht verlangt werden. Der Beweis der Beklagten jedenfalls sei nicht ausreichend. Diese beziehe sich nur auf Vitamin D und Calzium. Es seien aber noch mehr Substanzen enthalten, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt sei. Das gesamte Produkt sei noch nie Gegenstand einer Studie gewesen. Es liege daher eine Verletzung der Diätverordnung vor.

OLG Bamberg, Urteil vom 12.02.2014, Az. 3 U 192/13


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