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Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung


Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung

Mit einer eigenen Webseite können Unternehmer ein breites Spektrum an Kunden und Interessierten ansprechen. Doch nicht jeder von ihnen besitzt die Zeit oder die Gabe, sich online entsprechend zu präsentieren. Die Aufgabe wird also einem Webmaster übergeben. Doch welche Rechte er an der fertigen Seite besitzt, musste kürzlich das Oberlandesgericht in Karlsruhe klären.

Die Domain verwaltet

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte ein Autohaus eine Webseite eröffnen und engagierte dafür ein Unternehmen, das für diese Aufgabe geeignet war. Diesem wurden alle Tätigkeiten an der Internetpräsenz überlassen. Dazu gehörte es auch, zunächst die entsprechende Domain für das Autohaus zu sichern. Die Registrierung nahm der beauftragte Webmaster im Namen des Autohändlers vor, handelte dabei also treuhändlerisch. Als die Webseite erstellt und sämtliche Arbeiten des Unternehmens daran beendet waren, lief auch das vertragliche Verhältnis zwischen dem Webmaster und dem Autohaus aus. Letztgenanntes wollte sich nun die Rechte an der Domain herausgeben lassen. Das verweigerte das beauftragte Büro aber mit Hinblick auf vertraglichen Abreden zwischen beiden Seiten. Es kam zur Klage durch den Autohändler.

Bestehende Verträge

Das Unternehmen argumentierte mit dem gültigen Vertrag, der ihm das Recht zugestehe, die Domain auf einen der dort tätigen Mitarbeiter registrieren zu lassen und die daraus entstehenden Rechte auch zu verwerten. Dazu sei angemerkt, dass eine Webseite durch bestimmte Faktoren – etwa ein hohes Aufkommen an Besuchern und Werbemaßnahmen – deutlich im Wert steigen kann und das Interesse an einer solchen online zugänglichen Seite durchaus wirtschaftlicher Natur sein dürfte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte nach eigener Auffassung jedoch eine vertragliche Abrede zwischen beiden Seiten. Dem Webmaster kam also nicht das Recht zu, die angemeldete Domain für sich selbst zu verwenden oder doch zumindest die Rechte daran zu besitzen.

Die Last des Beweises

Die Argumentation des Unternehmens reichte mithin nicht aus, um die eigenen Rechte geltend zu machen. Nach den Ausführungen des Gerichtes hätte es dazu vortragen müssen, dass solche Absprachen tatsächlich vorlagen. Darauf hatte der Webmaster indes verzichtet. Er bestätigte lediglich, dass eine solche Übereinkunft zwar nicht schriftlich fixiert worden sein, aber mündlich bestanden habe. Für den Spruchkörper war dieser Nachweis aber nicht überzeugend, da nach Auffassung des Autohändlers die Absprache auch mündlich nicht bestanden habe. Weitere Beweise zur Untermauerung der Ansicht des Webmasters fehlten also. Das Recht wurde daher dem Autohaus zugesprochen, dem die vollständige Domain nun zusteht.

Unbedeutender Vertrag

Allerdings kann es im Endeffekt ohnehin als nebensächlich betrachtet werden, ob ein solcher Vertrag bestand oder wie die Absprachen beschaffen waren. Letztlich hatte das Autohaus stets die Rechte an der Domain besessen und deren Herausgabe zu jeder Zeit fordern können. Etwas anderes hätte sich erst dann ergeben, wenn die Webseite sowie die Rechte an ihr vollumfänglich veräußert worden wären und das Unternehmen daran die Eigentümerschaft erworben hätte. Das lag hier aber nicht vor und die Darlegungen des Webmasters, warum ihm die Rechte an der Seite zustünden, waren nicht ausreichend. Das Gericht konnte daher dem Begehren des Beklagten nicht folgen und bestätigte die Klage des Autohauses. Dieses kann nunmehr frei über die Domain verfügen und muss die Rechte nicht an den Treuhänder abtreten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2013, Az. 6 U 49/12 


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