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Beweislast bei Werbeaussage über die Wirksamkeit eines Verfahrens

OLG Celle, U. v. 19.12.2013, Az.: 13 U 119/13


Beweislast bei Werbeaussage über die Wirksamkeit eines Verfahrens

Die Beklagte vertreibt ein System zur Trocknung von Mauern, das auf einer elektrophysikalischen Methode beruht. Der Kläger wendete sich gegen Werbeaussagen des Beklagten zu diesem System vor dem Landgericht (LG) Hannover.

Nachdem die Beklagte zur Unterlassung durch Versäumnisurteil des LG verurteilt wurde, hatte sie diese Entscheidung angefochten. Das Gericht hielt die Entscheidung des Versäumnisurteils aufrecht. 

Zur Begründung führte das LG an, dass dem Kläger, ein rechtsfähiger Verband, u. a. der Verein DHBV angehöre, der wiederum Firmen aus dem Bereich Mauertrocknung als Mitglieder habe. Die Beweisaufnahme habe zudem ausweislich eines Sachverständigengutachtens ergeben, dass das System keine Trocknungswirkung zeige.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Sie rügt, dass dem Kläger keine Unternehmen angehörten, die Bautrocknung mit elektrophysikalischen Verfahren betrieben, ihm fehle die Klagebefugnis.. Der DHBV sei nicht in der Mitgliederliste 2008 aufgeführt und vorrangig im Bereich Holzschutz tätig. Es handele sich um einen Abmahnverein. Der Kläger wolle mit seinem Vorgehen lediglich Gebühren eintreiben.

Der Kläger wendet ein, dass der Geschäftsführer des DHBV in einer Beweisaufnahme sowohl die Mitgliedschaft seit 2008 als auch die Zugehörigkeit von Firmen aus der Bauwerksabdichtung bestätigt habe. 

Das OLG wies die Berufung zurück.

Bei dem Branchenbereich, in dem die Beklagte tätig sei, handele es sich um den der Bauwerkstrockenlegung, Bauwerksabdichtung und Bausanierung. Aus den im Internetauftritt mitgeteilten Referenzen sei abzulesen, dass sie bundesweit ihre Leistungen anbiete. Auch der dem Kläger zugehörige DHBV sei in diesem Branchenbereich bundesweit tätig.

Die Beklagte habe die Klagebefugnis des Klägers nicht substanziiert bestritten. Die vom Kläger vorgelegte Liste habe lediglich einen offensichtlichen Darstellungsfehler enthalten. Zudem sei sie dem ergänzenden Vortrag des Klägers, die Mitgliedschaft des DHBV bestehe immer noch, in der Berufung nicht entgegengetreten.

Die vom Kläger beanstandete Werbung sei unrichtig und damit irreführend. 

Der Beklagte habe seine Aussagen im Verfahren nicht belegen können. Die Verantwortung für die objektive Richtigkeit von Behauptungen in Werbung liege beim Werbenden, wenn er sich bewusst auf eine fachlich umstrittene Angabe stützt. Der Beklagte habe sich nicht mehr gegen die gutachterlichen Feststellungen in der Berufung gewendet.

Die Werbung sei auch irreführend. Der interessierte Kunde werde durch die Werbeaussage in seinen Erwartungen an das Produkt enttäuscht, da eine fundierte Grundlage für die physikalische Wirksamkeit des Systems fehle. Das OLG berücksichtigte die von der Beklagten ausdrücklich gegebene Garantie der Wirksamkeit des Systems.

Die Behauptung in der Berufung, der DHBV sei ein Abmahnverein, könne als neues Vorbringen nicht zugelassen werden. Die Behauptung sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht worden. Nach Überzeugung des Gerichts würde die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögert. Es müsse nämlich neben der Einbringung der Aussage des Geschäftsführers im Wege des Urkundsbeweises dieser erneut als Zeuge vernommen werden. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück.

OLG Celle, U. v. 19.12.2013, Az.: 13 U 119/13


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