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Beweislast bei Software-Mängeln

BGH VII ZR 276/13


Beweislast bei Software-Mängeln

Die Klägerin handelt mit Möbeln und Möbelzubehör. Sie vertreibt ihre Ware über verschiedene Onlineshops. Die Beklagte ist ein EDV-Handels- und Softwareunternehmen. Sie hat sich darauf spezialisiert, das Warenwirtschaftssystem „B“ an die Bedürfnisse ihrer Kunden anzupassen und entsprechend einzubauen. Im Juni 2008 bezog die Klägerin von der Beklagten das Einrichtungsvolumen „First Step“. Die Beklagte verpflichtete sich gegen Zahlung von 22.141 Euro netto die vertraglich vereinbarte Software zu installieren und eine Anbindung zu den von der Klägerin genutzten Onlineshops herzustellen. Die Klägerin finanzierte den Vertragsgegenstand durch ein Leasingunternehmen, das anstelle der Klägerin in den Vertrag eintrat. Das Leasingunternehmen stellte die Leistungen der Beklagten der Klägerin vertragsgemäß zur Verfügung. Später gingen alle Rechte aus dem Leasingvertrag auf die Klägerin über. Die Beklagte lieferte die Software am 08.08.2008 an die Klägerin. Am 11.08.2008 stellte sie ihre Rechnung in Höhe von 22.141 Euro an die Leasinggeberin aus. Die Klägerin teilte der Leasinggeberin mit Datum vom 08.08.2008 mit, sie habe die Leistungen der Beklagten fabrikneu, vollständig, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung im Vertrag gemäß erhalten. Alle getroffenen Vereinbarungen seien umgesetzt worden. Die Software der Beklagten war bei Abnahme durch die Klägerin nicht bzw. nicht vollständig funktionsfähig. Diese Mängel waren den Parteien bekannt. Die Leasinggeberin kam ihren Pflichten zur Begleichung der Rechnung ordnungsgemäß nach. Sie stellte der Beklagten einen Scheck über die in Rechnung gestellte Summe aus, den die Beklagte einlöste.

Anschließend stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Schnittstellen zu den Online-Portalen funktionierten laut der Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 07.08.2009 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Mit Einreichung ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückabwicklung des Vertrags und die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 26.347,79 Euro nebst Zinsen. Dies soll Zug um Zug gegen Rückgabe der implementierten Software geschehen. Das Landgericht hat Zeugen hinsichtlich eines bestehenden Mangels befragt und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die das Berufungsgericht zurückgewiesen hat. Die Klägerin hat gegen diese Zurückweisung das zugelassene Rechtsmittel der Revision eingelegt. Die Berufungsinstanz spricht der Klägerin keinen Anspruch gemäß § 634, §§ 323, 346 BGB zu, da sie ihr schwere Versäumnisse anlastet.

Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (§ 633 BGB) war verpflichtet, die Leistung der Beklagten ordnungsgemäß auf ihre vollständige Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Sie hat die Funktionstauglichkeit der gelieferten Software bestätigt und der Leasinggeberin mitgeteilt. Da die Leasinggeberin sich das Verhalten der Klägerin anrechnen lassen muss, ist in der Zahlung des Rechnungspreises in Verbindung mit der uneingeschränkten Übernahmebestätigung der Klägerin eine Abnahmeerklärung zu sehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die gelieferte Software der Beklagten nicht funktionsfähig war. Die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen hat die Klägerin nicht vorgebracht. Die Darlegung der Abgrenzung zu Anpassungsarbeiten und die Auswirkungen des Providerwechsels fehlen gleichfalls.

Dieser Rechtsprechung folgt die Revisionsinstanz nicht. Sie bestätigt lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der streitgegenständliche Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist. Vertragsgegenstand war die Anpassung der Software der Beklagten an die Bedürfnisse der Klägerin und die Schaffung von Schnittstellen zu ihren Online-Shops. Die Beklagte schuldete die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolges als Ergebnis ihrer individuellen Tätigkeit für die Klägerin. Die Revisionsinstanz sieht den Vortrag der Klägerin und die vorgebrachten Beweise als vollumfänglich erbracht an. Das Berufungsgericht hat die Anforderung an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin überspannt. Zu den Mangelerscheinungen des Vertragsgegenstands muss die Klägerin nicht vortragen. Entgegen der Revisionserwiderung der Beklagten war die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges nicht von untergeordneter Bedeutung. Die Installation der vertragsgemäßen Software war erst nach zwei Monaten beendet. Die Klägerin hat von Beginn des Rechtsstreits zu der nicht vollständig funktionsfähigen Software vorgetragen. Die nicht funktionsfähigen Schnittstellen zu ihren Onlineportalen hat sie bemängelt, ein eigenmächtiges Eingreifen in das installierte System wurde nicht durchgeführt.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Rückabwicklungsanspruchs getroffen. Ferner hat es in unzulässiger Weise die Darlegungs- und Beweiseebene vermischt. Die Revisionsinstanz geht nicht von einer ausdrücklichen und konkludenten Abnahme der Software der Beklagten aus. Eine derartige Abnahme sei nicht möglich gewesen, da sie zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung nicht bzw. nicht vollständig funktionsfähig installiert war. Das Gericht stellt eine körperliche Entgegennahme des Werkes durch die Klägerin fest, verbunden mit dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht (§ 640 BGB). Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).

BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 276/13


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