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Betreiber einer Telekommunikationslinie


Betreiber einer Telekommunikationslinie

Eigentümer und Betreiber eines Telekommunikationsnetzes haften im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch für Ausgleichsansprüche der Grundstückseigentümer nach dem Telekommunikationsgesetz. Ausgleichsansprüche stellen keine vom Vermieter zu tragende Last im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil in einem Rechtsstreit zwischen der Eigentümerin und der Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes zu entscheiden. Die Klägerin war Eigentümerin eines Leitungsnetzes. Dieses diente ursprünglich ausschließlich der Energieversorgung und wurde in den neunziger Jahren um Lichtwellenleiterkabel erweitert. Das Leitungsnetz wurde dadurch für die öffentliche Telekommunikation nutzbar gemacht. Die Eigentümerin hatte mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Betreiberin im Jahr 1999 einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, der der Betreiberin während der vereinbarten Laufzeit von 24 Jahren das ausschließliche Nutzungs- und Vermarktungsrecht am Telekommunikationsnetz einräumte. Einem Grundstückseigentümer, über dessen Grundstück die Leitungen verlaufen, steht nach § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG für die erweiterte Nutzung von Energieversorgungsleitungen zu Zwecken der Telekommunikation ein einmaliger Ausgleichsanspruch in Geld zu. Handelt es sich bei dem Eigentümer des Leitungsnetzes und dem Betreiber der Telekommunikationslinie wie im vorliegenden Fall um unterschiedliche Personen, haften dem Grundstückseigentümer nach dieser Bestimmung im Außenverhältnis beide gesamtschuldnerisch für die Ausgleichsansprüche. Die Grundstückseigentümer hatten von der Eigentümerin Ausgleichszahlungen gefordert, die sie nach ihrem Vorbringen im Verfahren auch bezahlt hatte. Die Eigentümerin machte nun gegen die Betreiberin des Telekommunikationsnetzes die Hälfte der von ihr an die Grundstückseigentümer geleisteten Ausgleichszahlungen geltend. Im Vertrag war keine ausdrückliche Regelung zur Haftung für die Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis getroffen worden. Die Problematik war den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach den Urteilsfeststellungen bekannt, sodass nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs für eine ergänzende Auslegung des Vertrages kein Raum blieb. Die Betreiberin berief sich auch darauf, dass es sich bei der Ausgleichspflicht um eine vom Vermieter zu tragende Last im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB handeln würde. Der Bundesgerichtshof hielt fest, dass unter Belastungen im Sinne dieser Vorschrift nur solche zu verstehen wären, die den Eigentümer der Mietsache oder den an ihr dinglich Berechtigten gerade in dieser Eigenschaft zu einer Leistung verpflichten. Der Ausgleichsanspruch nach dem Telekommunikationsgesetz für die erweiterte Nutzung knüpft allerdings nicht an das Eigentum als solches, sondern an die Aufnahme einer bestimmten Nutzungsform an. Die Möglichkeit, dass die Eigentümerin das Netz um weitere Übertragungsmöglichkeiten erweitern und diese - wenn auch vertragsbrüchig - Dritten zur Verfügung stellen könnte, war nicht von Relevanz. Der Ausgleichsanspruch ist auf einen einmaligen Ausgleich anlässlich der Aufnahme der erweiterten Nutzung beschränkt. Ein Betreiber kommt nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs daher als Ausgleichschuldner sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nur dann in Betracht, wenn die Telekommunikationslinie im Zeitpunkt der Aufnahme der erweiterten Nutzung des Netzes bereits vorhanden war. Aufgrund des vereinbarten ausschließlichen Nutzungs- und Vermarktungsrechtes der Betreiberin und der Tatsache, dass die Telekommunikationslinie ausschließlich von der Betreiberin genutzt wurde, hielt der Bundesgerichtshof eine Aufteilung der Ausgleichszahlungen je zur Hälfte für angemessen. Die Betreiberin wurde dem Grunde nach schuldig erkannt, der Eigentümerin die Hälfte der geleisteten Ausgleichszahlungen zu ersetzen. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erfolgte lediglich, weil noch Feststellungen zur Höhe der von der Eigentümerin geleisteten Zahlungen erforderlich waren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2012, Az. V ZR 98/11 


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