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Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei Erstbegehungsgefahr


Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei Erstbegehungsgefahr

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main (FFM) hat unter dem Aktenzeichen 6 U 230/12 durch Beschluss am 03.12.2012 eine Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Das Gericht beschränkt sich in seiner Begründung weitgehend auf das angefochtene Urteil.

Es bestätigt die Annahme des Landgerichts (LG), dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zusteht.

In dem verhandelten Fall ging es um die Werbung für ein Produkt, in der beim Betrachter der Anschein erweckt wird, dass er bei der Beauftragung einer Werbeanzeige eine weitere Leistung dergestalt bekommen würde, dass sein Produkt im redaktionellen Teil des fraglichen Magazins (Messezeitschrift) günstig dargestellt werden würde. Dies vorausgesetzt, stellt diese Werbeaussage einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar oder gegen das Verbot einer Werbung, die als Information getarnt ist (Ziffer 11 des Anhangs zu § 3 III UWG).

Denn wenn die Antragsgegnerin die in der Werbung enthaltene Ankündigung umsetzt, stelle sich die Ankündigung bereits als ein Bestandteil des Verstoßes dar.

Wenn hingegen die Antragsgegnerin die Ankündigung nicht umsetzt und die versprochene Leistung nicht gewährt, so begehe sie eine Irreführung des Kunden.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen ergebe sich nicht aus der durch den bereits getätigten Verstoß begründeten Wiederholungsgefahr, sondern aus der Erstbegehungsgefahr, auf die die Antragstellerin ihr Verfügungsbegehren in einem Antragspunkt allein gestützt hatte. Die Wiederholungsgefahr und die Erstbegehungsgefahr seien unterschiedliche Streitgegenstände.

Aus der Werbung mit der beanstandeten Aussage ergebe sich zugleich eine Erstbegehungsgefahr insofern, als die Antragsgegnerin die angekündigte Verletzung des Verbots der getarnten Werbung auch wirklich begehen wird. Wie bereits dargelegt, konnte die Aussage nur als eine ernsthafte Absicht seitens der Antragsgegnerin verstanden werden.

Wegen der Besonderheit des Falls sei der vom LG erlassene Tenor auch nicht zu unbestimmt.

Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes müsse es möglich sein, die Abfassung des Unterlassungsantrages an dem Verhalten zu orientieren, aus welchem sich die Erstbegehungsgefahr ergibe. Dies sei hier geschehen.

In Fällen wie diesen müsse allerdings dem Sinn des Bestimmtheitsgebots durch eine begrenzte Auslegung des Unterlassungsurteils Rechnung getragen werden. Die nach § 253 ZPO geforderte Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags soll dem Unterlassungsschuldner ausreichende Klarheit über den Inhalt sowie den Umfang des Verbotes gewähren und damit verhindern, dass diese Frage im Vollstreckungsverfahren aufgeworfen werde. Wenn eine solche Klarstellung im Einzelfall nicht möglich ist, so sei das Unterlassungsgebot eng auszulegen, d.h. in einer Weise das, wie in diesem Fall, nur solche Darstellungen als redaktionell eingestuft werden, die einen Werbecharakter nicht erkennen lassen.

OLG FFM, Aktenzeichen 6 U 230/12, Beschluss vom 03.12.2012


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