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Bestellbutton “Kaufen” nicht ausreichend

AG Köln, 142 C 354/13: Zahlungspflichtig bestellen (im Internet)


Bestellbutton “Kaufen” nicht ausreichend

Das Amtsgericht Köln hat in einem Urteil vom 28.04.2014 festgestellt, dass Verbraucher bei einer kostenpflichtigen Bestellung im Internet sehr eindeutig - im Prinzip mit den beiden Worten "kostenpflichtig bestellen" oder "zahlungspflichtig bestellen" auf ihre Zahlungspflicht hinzuweisen sind. Beim Anschein von Uneindeutigkeit erlischt diese Zahlungspflicht.

Leitsätze und Tenor des Kölner Urteils

Die Leitsätze des Urteils betreffen den Fernabsatzvertrag und die inkludierten Anforderungen zur Belehrung über eine ausdrückliche Zahlungsbestätigung, zu finden im § 312 g Absatz 3 BGB. Im Grundtenor wird festgestellt, dass ein Unternehmer keinen vollstreckbaren Anspruch auf die Zahlung des Verbrauchers nach einer Bestellung und selbst der Lieferung der Ware hat, wenn dem Verbraucher beim Klick auf den Bestellbutton nicht eindeutig und unmissverständlich klar sein musste, dass er etwas rechtsgültig kauft und nunmehr bezahlen muss. Vorausgegangen war der Vollstreckungsbescheid eines Unternehmens gegen einen Verbraucher, der bestellt hatte, aber dem Kaufvorgang nicht eindeutig seine Zahlungspflicht entnehmen konnte und daher nicht gezahlt hatte. Das Unternehmen hatte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, der Verbraucher hatte hiergegen Widerspruch eingelegt, worauf das Unternehmen auf Vollstreckung klagte. Das Landgericht Köln wies diese Klage mit o.g. Urteil ab.

Hergang des Falles

Beim auf Vollstreckung klagenden Unternehmen - künftig "die Klägerin" genannt - handelt es sich um einen Wirtschaftsverlag, der unter anderem einen Zwangsversteigerungskalender kostenpflichtig online vertreibt. Die Werbung hierfür erfolgt über die eigene Webseite der Klägerin und bekannte Immobilienportale (immowelt, immoscout24). Interessenten werden vom Unternehmen kontaktiert, so auch im vorliegenden Fall, und anschließend über Inhalt und Preisstruktur des Zwangsversteigerungskalenders informiert, auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht findet ordnungsgemäß statt. Auf Anforderung des Kunden für ein entsprechendes Angebot erhält dieser eine Mail mit dem Inhalt:
•    "Der Zwangsversteigerungskalender kostet bei einem 12-monatigen Abonnement für das Bundesland XY 198 Euro. Mit der Bestellung zeigen Sie sich mit den AGB einverstanden und nehmen die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis." - Es folgt der Link zur Bestellung, alternativ ein Link auf "Antworten" mit dem Inhalt, der Kunde bestätige die Bestellung.
•    "Ihre Rechnung liegt unserer ersten Ausgabe bei."
•    Über den möglichen Widerruf belehrt die Klägerin in den AGB ordnungsgemäß.

Der Beklagte bestellte die Publikation per PDF. Nach drei Tagen erhielt er eine Rechnung, die er nicht bezahlte. Aufgrund des speziellen halbjährigen Abonnements handelte es sich um einen Auftrag über 132 Euro brutto.

Wichtig für den Kommentar: Die Klägerin hatte offensichtlich die Publikation zu diesem Zeitpunkt noch nicht geliefert, der Kunde sollte in Vorkasse gehen.

Die Klägerin erwirkte nach einem Zahlungsverzug von knapp vier Monaten einen Vollstreckungsbescheid, der auch Verzugszinsen, Mahn- und Anwaltskosten enthielt. Dagegen legte der Beklagte fristgemäß Einspruch ein. Die Klägerin reichte daraufhin die zulässige Vollstreckungsklage beim Amtsgericht Köln ein.

Urteil des Gerichts, Begründung und Kommentar

Das Gericht ging nicht auf die möglicherweise verlangte Vorkasse der Klägerin ein. Ob der bestellte Wirtschaftskalender per PDF tatsächlich geliefert worden war, geht übrigens aus dem vorliegenden Gerichtsreport nicht eindeutig hervor, es ist jedoch stark zu vermuten, dass Vorkasse verlangt, mithin zuerst eine Rechnung versandt wurde, welche die Klägerin später versuchte einzutreiben. Wenn es so wäre, hätte die Klägerin ihre Offerte falsch abgegeben, in der es sinngemäß heißt, dass die Rechnung der Publikation beiliegt. Wenn das Dokument jedoch versandt und vom Kunden dennoch nicht bezahlt worden wäre, hätte dieser unverfroren gehandelt, was das Gericht dennoch nicht interessierte. Es wies die Klage auf Vollstreckung ab, weil kein wirksamer Vertrag zustande kam. Die aus den vorliegenden Bestellmails ersichtlichen Informationen genügen hierfür nicht. Der § 312 g Absatz 3 BGB definiert die Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr wie folgt:
•    Der Verbraucher muss die für ihn kostenpflichtige Bestellsituation eindeutig identifizieren können. Das funktioniert nur mit einer auf dem Button gut lesbaren Aufschrift wie „zahlungspflichtig bestellen“.
•    Jede Erweiterung, Voranstellung anderer Worte oder Uneindeutigkeiten machen den elektronischen Vertrag zunichte.

Verbraucher sollen dadurch vor Kostenfallen geschützt werden. Der Gesetzgeber lässt den Unternehmern daher für die Aufschrift auf dem Zahl-Button kaum Spielraum.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.04.2014, Az. 142 C 354/13


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