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Bestell-Button von Amazon Prime-Mitgliedschaft wettbewerbswidrig

OLG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 6 U 48/16


Bestell-Button von Amazon Prime-Mitgliedschaft wettbewerbswidrig

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Button, mit dem Verbraucher eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bestellen, nicht mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ beschriftet sein darf. Diese Entscheidung betrifft das Amazon Prime-Abo.
 
Der Button, mit dem Kunden bei Amazon eine sogenannte Prime-Mitgliedschaft bestellen, darf nicht mit dem Werbeslogan „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ versehen sein, da diese Formulierung nicht klar und ausreichend verständlich ist. Alleine die knappe Formulierung „danach kostenpflichtig“ weist die Kunden nicht ausreichend darauf hin, dass eine bestellte Premiummitgliedschaft nach einem Gratis-Test kostenpflichtig ist. Vielmehr müsse eine Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Verbraucher darauf hinweisen, dass es sich um eine kostenpflichtige Mitgliedschaft handelt. Bereits mit dem Klick auf den Bestell-Button schließen die Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag ab, auch wenn diese Kostenpflicht erst nach einer kostenlosen Testphase einsetzt. Ähnlich hatten bereits die Kollegen am LG München entschieden.
 
Ferner müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen klar verständlich und eindeutig hervorgehoben präsentiert werden. In diesem Fall befanden sich die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Abschluss des Vertrages in einem Fließtext direkt unter dem Bestell-Button. Gesetzlich vorgeschriebene Informationen in Nähe des Bestell-Buttons sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie sich optisch in ausreichender Art und Weise von dem Rest des Angebotes abheben. Entscheidend in diesem Fall ist, dass der Informationstext unter dem Bestell-Button angebracht ist, womit ihm nach Meinung der Richter weniger Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, als wenn er sich über der Schaltfläche befindet. Dass die Beklagte an dieser Stelle neben den gesetzlich geforderten Informationen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen Zusatzinformationen angegeben hat, die an dieser Stelle nicht geschuldet sind, schadet der Verständlichkeit jedoch nicht, da diese sachlich zugehörig und für die Verbraucher relevant sind. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, da das Landgericht in erster Instanz rechtssicher angenommen hat, dass die mit dem Bestell-Button erteilten Informationen den gesetzlichen Anforderungen nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in optischer Art und Weise nicht genügen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB zu.
 
Die konkrete Verletzungsform durch den klagegegenständlichen Bestell-Button ist für alle Beteiligten ersichtlich. Insoweit besteht Wiederholungsgefahr. Damit ist der Anwendungsbereich von § 312 BGB eröffnet, denn entgegen der Einlassung der Beklagten liegen hier nicht zwei voneinander zu trennende Angebote an die Verbraucher vor, sondern eines. Die Beklagte führt an, einerseits liege ein Angebot zum Abschluss eines kostenlosen Probe-Abonnements vor und andererseits ein Angebot zu einer anschließenden kostenpflichtigen Prime-Mitgliedschaft. Unstreitig erhält der Verbraucher mit dem Anklicken des streitgegenständlichen Bestell-Buttons zunächst ein kostenloses Probe-Abonnement. Gleichzeitig schließt er jedoch einen kostenpflichtigen Vertrag ab, wobei der Eintritt der Kostenpflicht lediglich zeitlich nach hinten verschoben wird. Die Kostenpflicht tritt demzufolge automatisch mit dem Anklicken des Bestell-Buttons ein, da der Verbraucher von sich aus nichts weiter tun muss, um diese kostenpflichtige Mitgliedschaft herbeizuführen. Entscheidet er sich nach Ablauf der Probefrist gegen diese kostenpflichtige Mitgliedschaft, muss der den zuvor geschlossenen Vertrag erst widerrufen, um einer Verpflichtung zu entgehen.
 
Auf dieser Grundlage bietet die Beklagte eindeutig eine entgeltliche Leistung im Sinne von § 312 BGB an. Die Richter weisen zudem darauf hin, dass der zweite Teil des Hinweises auf dem Button „danach kostenpflichtig“ optisch weniger gut zu erfassen ist als der erste Teil „Jetzt gratis testen“. Ferner bestehe die Möglichkeit einer Zweideutigkeit dieses Werbeslogans, da die Verbraucher zu der Annahme verleitet werden können, dass das Gratis-Abonnement später nicht mehr zur Verfügung steht und sofort eine Kostenpflicht ohne Testphase eintritt. Auch der optisch betonte Hinweis „Jetzt B. Prime 30 Tage kostenlos ausprobieren“ genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sich hieraus nicht automatisch die Annahme einer späteren kostenpflichtigen Mitgliedschaft ergibt. Der Einwand der Beklagten, derartige Bestell-Button seien in der Branche üblich, greift nicht, da die Richter keine automatische diesbezügliche Verbraucherwartung erkennen können.
 
OLG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 6 U 48/16


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