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Bestehen eines Widerrufsrechts im Fernabsatz

Amtsgericht (AG) München, Aktenzeichen 222 C 16325/13, Urteil vom 10.10.2013


Bestehen eines Widerrufsrechts im Fernabsatz

Das Amtsgericht (AG) in München hat unter dem Aktenzeichen 222 C 16325/13 mit seinem Urteil vom 10.10.2013 entschieden, dass ein Kunde, der einen Artikel über das Internet auf den Namen seiner Firma bestellt und seine private Anschrift als Lieferadresse angibt, kein Privatkunde ist, dem die Eigenschaft des Verbrauchers zukommt.

Der Kläger ist Physiotherapeut und bestellte über das Internet eine Waschmaschine bei der Beklagten. Die Maschine kostete rund 600 Euro plus eine Garantieverlängerung in Höhe von rund 90 Euro sowie Versandkosten von rund 40 Euro.

Als Kundeninformation gab der Kläger seine Physiotherapiepraxis an und seinen Namen mit der Adresse seiner Praxis in München. Die Lieferadresse sollte seine Privatadresse sein. Als Mailadresse verwendete er die geschäftliche Mailadresse seiner Praxis. Die Rechnung würde von seinem privaten Konto überwiesen.

Nachdem der Beklagte die Maschine an die Privatadresse des Klägers geliefert hat, erklärte dieser den Widerruf des Kaufs. Er berief sich dabei auf sein vermeintliches Recht auf Widerruf, das ihm als Privatperson und Verbraucher zukomme. Er habe die Waschmaschine im Internet gekauft, daher gelte das Rückgaberecht für Fernabsatzverträge. 

Die Beklagte nahm die Maschine nicht zurück, weil sie der Meinung ist, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu, weil er nicht in der Eigenschaft des Verbrauchers aufgetreten sei, sondern als Inhaber einer Praxis für Physiotherapie.

Das Gericht gab ihr Recht. Denn der Kläger habe nicht seinen Namen bei der Bestellung angegeben, sondern die Praxis und darunter erst seinen Namen.

Auf sein Recht auf Widerruf könne er sich nur berufen, wenn er erkennbar als Verbraucher auftrete. Im Rechtsverkehr sei sein Handeln so zu verstehen, dass der Kaufvertrag mit einer Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden sollte, die dem Kläger gehört. Dafür spreche auch die angegebene Mailadresse.

Auch bei der abweichenden Lieferadresse habe der Kläger die Angaben nicht verändert. Es sei für die Beklagte nicht erkennbar, dass es sich um die Privatadresse des Klägers handele und nicht um eine weitere Praxisfiliale.

Auch anhand der Zahlung von dem Privatkonto des Klägers könne sich nichts anderes ergeben. Zumal Handlungen nach Vertragsabschluss, hier also die Überweisung, ohne Bedeutung seien. 

Amtsgericht (AG) München, Aktenzeichen 222 C 16325/13, Urteil vom 10.10.2013


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