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Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, I ZR 176/13


Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 15.05.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 176/13 entschieden, dass der Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde an Faktoren gemessen werden müsse, die schon in den vorigen Instanzen vorgetragen worden sind. Ein verspätetes Vortragen könne insoweit nicht mehr gehört werden als genug Gelegenheit zum Vortrag gewesen sei.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin entstünden ihr bereits bei der Umsetzung der Unterlassungsverfügung Kosten in Höhe von rund 26500 Euro je Produkt, da sie verpflichtet worden wäre, die CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anzubringen. Dies müsse bei der Wertbemessung berücksichtigt werden. Der Senat hingegen sah den Beschwerdewert nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die vorgetragenen Umstände auch schon in der Vorinstanz vorgetragen worden seien.

Die Parteien stehen zueinander im Wettbewerb, weil beide mit Erotikartikeln handeln und Vibratoren herstellen und vertreiben. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, weil diese es an der Anbringung einer CE-Kennzeichnung auf ihren Erzeugnissen hat fehlen lassen. Außerdem fehlte das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne auf den Sexspielsachen. Hierin liege der Klägerin zufolge ein Rechtsbruch nach den §§ 8, 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes über das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektronikgeräten (ElektroG) und i.V.m. § 8 EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln). Die Klägerin verlangt Unterlassung.

Das Landgericht (LG) hat der Klage im Hinblick auf den Verstoß gegen § 8 EMVG stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage aber abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 25000 Euro festgesetzt. Die nächste Instanz hat die von beiden Parteien eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) den Streitwert für beide Berufungen auf jeweils 12500 Euro festgesetzt.

Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt und möchte weiterhin eine vollständige Klageabweisung erreichen.

Doch diese Beschwerde sei unzulässig, so der BGH, weil der Beschwerdewert nicht über 20000 Euro liege.

Der Wert bemesse sich an dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung des Urteils. Wegen der von der einen Partei geltend gemachten hohen Kosten, die der einen Partei bei der Umsetzung der gerichtlichen Anordnung entstünden. Denn bereits das Anbringen der benötigten Kennzeichnungen auf ihren Vibratoren rufe Kosten in Höhe von mehr als 26000 Euro hervor, weil jeweils neue Gussformen angefertigt werden müssten.

Außerdem müsse sie zur Meidung von Wettbewerbsnachteilen viele zeit- und kostenaufwändige Prozesse gegen Konkurrenten führen, die ebenfalls Produkte ohne CE-Kennzeichnung auf den Markt bringen.

Es sei nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden, dass hierzu seitens der Beklagten auch schon in den Vorinstanzen vorgetragen wurde und deshalb etwa die Richtigkeit der Festsetzung des Wertes der Vorinstanzen in Frage stehe oder geltend gemacht worden sei. Die Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde lag allein im Fehlen einschlägiger Entscheidungen des BGH; es wurde also ausschließlich mit der Ungeklärtheit der entsprechenden Rechtsfrage argumentiert.

Nachdem die Partei aber vorher genug Gelegenheit und auch Zeit gehabt habe, könne sie nun nicht mehr mit ihrem Vorbringen glaubhaft durchdringen.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.05.2014, Aktenzeichen I ZR 176/13


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