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Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az. 12 U 52/16


Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende

In seinem Urteil vom 16. November 2016 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass es bei einer Beschränkung eines Angebots allein auf Unternehmer auch im Onlinegeschäft einen deutlichen Hinweis für Verbraucher an geeigneter Stelle der Website bedarf.

Die Anfänge des Rechtsstreits liegen im Jahr 2014. Damals hatte der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, den Beklagten wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße auf seiner Website abgemahnt. Der Beklagte betreibt eine Internetseite, die den kostenpflichtigen Zugang zu mehr als 20.000 Kochrezepten anbietet. Das Angebot ist allerdings ausschließlich Gewerbetreibenden und Freiberuflern vorbehalten. In einem Textfeld auf der Seite wurde dies unter der Überschrift "Informationen" auch entsprechend kommuniziert. Dort hieß es: "Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Handwerksbetriebe, Gewerbetreibende, Vereine, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch das Drücken des Buttons "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst. pro Jahr (zwölf Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren." In den ebenfalls auf der Website abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich in § 1 der Hinweis, dass die Anbieterin ausschließlich Verträge mit Vertragspartnern abschließe, die die angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen bzw. verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB seien von der Nutzung ausgeschlossen.

Die Klägerin argumentierte nun in ihrem Abmahnschreiben, dass sich die Website ihrem Erscheinungsbild nach dennoch auch an Verbraucher richten würde. Die Beschränkung des Angebots auf Unternehmer, Selbstständige und Behörden sei bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben worden, so die Begründung. Eine Reaktion des Beklagten auf das Schreiben erfolgte jedoch nicht. Mit Urteil vom 3. November 2015 wurde er deshalb in erster Instanz vom Landgericht Dortmund zum Unterlassen verurteilt. Dagegen legte er allerdings rechtzeitig Berufung beim Oberlandesgericht in Hamm ein.

Das OLG hat diese Berufung allerdings mit seinem Urteil zurückgewiesen. Demnach sei zwar die Beschränkung eines Angebots im Internet allein auf Unternehmer wegen der im Zivilrecht zugrunde gelegten Privatautonomie grundsätzlich möglich, jedoch sei es erforderlich, dass diese Beschränkung klar und transparent zum Ausdruck gebracht werde. Der Inhalt einer Erklärung müsse dabei aus der objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers ausgelegt werden, so das Gericht. Es komme darauf an, dass der Wille erkennbar zum Ausdruck gebracht werde und von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden könne. Dafür sei es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch nötig, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt werde.

In dem verhandelten Fall lasse sich nach Überzeugung des Gerichts weder eine ausreichend klare bzw. transparente Beschränkung des Angebots noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften konkret feststellen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, weil der Anmeldevorgang auf der Website auch ohne Eingabe einer Firma oder einer entsprechenden gewerblichen bzw. beruflichen Bezeichnung habe werden können. Auch eine ausdrückliche Bestätigung, dass der Nutzer gewerblich tätig ist, sei nicht gefordert worden. Die mittelbar durch das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reiche dafür nicht aus. Die AGB würden im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen. Ein Verbraucher müsse im Übrigen mit einer dort enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche bzw. berufliche Nutzung auch nicht unbedingt rechnen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az. 12 U 52/16


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