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Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Verkäufen

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 S 174/14


Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Verkäufen

Das LG Saarbrücken hatte sich in seinem Urteil damit zu beschäftigen, ob hinsichtlich eines Autoverkaufs über das Internet eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung vorlag und ob dem Käufer dementsprechend kaufvertragliche Mängelgewährleistungsrechte beziehungsweise ein darauf gestützter Zahlungsanspruch zustand.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Verkäufer auf einer Internetplattform einen gebrauchten PKW zum Verkauf inseriert hatte. Dabei war in der Fahrzeugbeschreibung auch eine Standheizung mit Fernbedienung aufgeführt. Der Käufer nahm zu dem Verkäufer telefonisch Kontakt auf und vereinbarte mit diesem den Kauf des PKWs zu dem angegebenen Preis. Als der Käufer das Fahrzeug beim Verkäufer abholte, wurde zudem in einem schriftlichen Formularvertrag ein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, jedoch mit der Einschränkung, dass dies nur geltend solle, "soweit" der Verkäufer keine Garantie übernehme.
Nachdem das Fahrzeug dem Käufer übergeben worden war, stellte dieser einige Tage darauf fest, dass die Standheizung nicht funktionierte und der PKW nicht ansprang. Dies monierte er beim Verkäufer per SMS.
Der Verkäufer erwiderte daraufhin, dass der Käufer sich am nächsten Montag bei ihm melden solle.

Der Käufer ließ das Fahrzeug sodann in eine Werkstatt bringen, wo der Defekt an der Standheizung festgestellt wurde. Die anfallenden Untersuchungskosten, sowie die voraussichtlich anfallenden Kosten für den erforderlichen Austausch der Standheizung im Wert von 1.800 € verlangte der Käufer nun vom Verkäufer ersetzt.
Der Verkäufer bot demgegenüber an, die Standheizung alternativ günstiger reparieren zu lassen. Dies lehnte der Käufer ab und verlangte mit anwaltlichem Schreiben Schadenersatz für die Mangel-Untersuchungskosten und der Kosten für den Austausch der Standheizung.

Von entscheidender Bedeutung für das Schadenersatzverlangen des Käufers war, dass diesem überhaupt Gewährleistungsrechte zustanden. Dafür kam es darauf an, ob die Vertragsparteien in dem schriftlichen Vertragsformular im Hinblick auf den geltend gemachten Mangel die kaufrechtliche Sachmängelgewährleistung des Verkäufers wirksam ausgeschlossen hatten.

Dabei ist zunächst wichtig zu wissen, dass unter Privatleuten die Mängelgewährleistung nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
Nur bei Verkäufen durch einen Unternehmer gelten insofern nach § 475 BGB Besonderheiten und Einschränkungen.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen Privatverkäufer handelte, konnte die Gewährleistung an sich wirksam ausgeschlossen werden.

Ein weiteres Hindernis für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss besteht, wenn der Verkäufer den aufgetretenen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (vergleiche § 444 BGB).

Die Äußerung des Verkäufers, dass „alles in Ordnung und das Auto in einem guten Zustand” sei, hat das LG vorliegend nicht als ausreichend für die Annahme einer Garantie des Verkäufers angesehen. Vielmehr seien dazu eindeutige Formulierungen erforderlich, die zum Ausdruck bringen, dass der Verkäufer für alle Folgen eines Mangels in rechtlich bindender Weise (verschuldensunabhängig) einstehen wolle. Eine Formulierung wie "alles in Ordnung" und "in gutem Zustand" sei hierfür zu allgemein gehalten und habe lediglich anpreisenden, werbenden Charakter.

Ein "arglistiges Verschweigen" des Mangels durch den Verkäufer lehnte das LG ebenfalls ab: Der Käufer hätte hierzu nachweisen müssen, dass der Verkäufer "ins Blaue" hinein behauptet hätte, dass mit dem Auto beziehungsweise der Standheizung alles in Ordnung sei. Da der Verkäufer jedoch die Standheizung 2-3 Wochen vorher erfolgreich überprüft hatte, hatte er keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass die Heizung immer noch funktionieren würde. Damit konnte auch kein arglistiges Verschweigen des Mangels angenommen werden.

Da somit ein Ausschluss der Gewährleistung im Prinzip möglich war, konnte sich eine Haftung des Verkäufers nur noch aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergeben. Eine solche Vereinbarung kann sich -im Gegensatz zu einer Beschaffenheitsgarantie- auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung ergeben. Wird eine solche Beschaffenheit vereinbart, kann sich der Verkäufer hinsichtlich des Fehlens dieser Beschaffenheit nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.
Im vorliegenden Fall nahm das LG eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Standheizung an: Der Käufer hatte mehrmals telefonisch nachgefragt, ob die Heizung auch funktioniere und deutlich gemacht, dass es ihm gerade darauf abkomme. Da der Verkäufer die Funktionsfähigkeit der Heizung stets bejaht hatte, war eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden, so dass sich der Verkäufer hinsichtlich der mangelhaften Heizung nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen konnte.

Der Käufer beging allerdings einen verhängnisvollen Fehler: Nach dem System der Gewährleistungsrechte im BGB muss der Käufer dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung) geben und ihm eine Frist setzen. Dies hatte der Käufer hier versäumt - er war auf das Anerbieten des Verkäufers zur Nacherfüllung überhaupt nicht eingegangen. Auch hatte er keine Frist gesetzt, deren erfolgloser Ablauf für ein Schadenersatzverlangen notwendig ist. Eine Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert - was hier nicht der Fall war.
Aus diesen Gründen hat das LG Saarbrücken einen Schadenersatzanspruch des Käufers abgelehnt.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 S 174/14


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