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Belästigung durch SMS-Werbung für gemeinnütziges Projekt

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 54/16


Belästigung durch SMS-Werbung für gemeinnütziges Projekt

Eine SMS, in der ein Unternehmen auf seine Unterstützung sozialer Projekte hinweist, ist Werbung und unterliegt dem Belästigungsverbot des § 7 UWG. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 6. Oktober 2016 (Az. 6 U 54/16) entschieden. Solche SMS-Nachrichten bedürfen der vorherigen Einwilligung des Empfängers oder sind mit einer Angabe zu versehen, wie künftige Mitteilungen abbestellt werden können.

Sachverhalt
Im März 2015 rief eine Mitarbeiterin der Beklagten, eines Autohauses, den Ehegatten der Klägerin auf seinem Handy an. Sie erinnerte ihn, dass beim Auto der Frau die Hauptuntersuchung anstehe, und warb für den TÜV-Service der Beklagten. Einige Monate später erhielt der Ehemann drei SMS des Autohauses, die mit Link auf eine Webseite zur Teilnahme an einem Online-Voting einluden. Der Autohersteller, den die Beklagte vertritt, hatte das Voting initiiert. Es ging darum, gemeinnützige Projekte auszuwählen, die der Autokonzern fördern sollte. Weder die SMS-Nachrichten noch die verlinkte Webseite enthielten eine Angabe, wie der Empfänger der Verwendung seiner Telefonnummer zu Werbezwecken widersprechen könne.
Nach der dritten SMS platzte der Klägerin der Kragen. Sie mahnte die Beklagte ab und forderte die Unterlassung unverlangter Werbeanrufe und den Verzicht auf SMS-Werbung ohne Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit. Da das Autohaus die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, beschritt die Klägerin den Rechtsweg.
Im Verfahren sagte die Mitarbeiterin der Beklagten aus, beim Anruf vom März 2015 habe es sich nicht um Werbung gehandelt. Tatsächlich sei es um eine Rückrufaktion gegangen. Den TÜV habe sie möglicherweise kurz angesprochen. Der Gatte der Klägerin habe sie allerdings sofort unterbrochen. Daher sei sie nicht dazu gekommen, den eigentlichen Grund des Anrufs zu erwähnen. Auch die SMS erfüllte nach Ansicht der Beklagten keinen Werbezweck. Das Autohaus habe lediglich auf ein gemeinnütziges Förderprogramm aufmerksam machen wollen.
Das Landgericht Hanau sah es anders und gab den Unterlassungsanträgen der Klägerin vollumfänglich statt. Dagegen erhob die Beklagte Berufung.

Aus den Gründen
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. beurteilt den Anruf vom März 2015 als Werbung. Es glaubt der Beklagten nicht, dass der wahre Grund für das Telefonat eine Rückrufaktion gewesen ist. Die Zeugenaussage der Autohaus-Mitarbeiterin war im Gegensatz zu den Ausführungen des Ehemannes der Klägerin inkonsistent.
Bezüglich der Information über die anstehende Hauptuntersuchung berief sich die Beklagte auf ein mutmaßliches Interesse der Klägerin. Für die Frankfurter Richter ändert die Vermutung, der Angerufene sei interessiert, jedoch nichts am Werbecharakter des Telefonats. Werbeanrufe seien gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegenüber einem Verbraucher nur nach dessen ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Diese habe nicht vorgelegen, weshalb der Unterlassungspflicht der Beklagten zuzustimmen sei.
Die drei SMS hält das Oberlandesgericht ebenfalls für Werbung. Mit dem Hinweis auf das Online-Voting über die Förderung sozialer Projekte habe die Beklagte nicht ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt. Vielmehr habe sie ihr Unternehmen in einem positiven Licht darstellen wollen. Auch Imagewerbung mit dem Ziel mittelbarer Absatzförderung unterliege aber dem Belästigungsverbot des § 7 Abs. 2 UWG. Die europarechtskonforme Auslegung der Norm im Hinblick auf Anh. I Nr. 26 der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) gebiete keine Einschränkung auf Werbung, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen wolle. § 7 UWG ziele auf den Belästigungscharakter der Werbung, der nicht davon abhänge, ob der Kunde zu einer geschäftlichen Entscheidung motiviert werden solle.
Der Ehemann der Klägerin hatte in den Empfang der SMS nicht eingewilligt. Ebenso wenig hatte die Beklagte einen Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. c UWG angefügt. Das Oberlandesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die SMS-Nachrichten belästigend sind und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 54/16


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