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Bekannter Vater, bekanntes Kind?

Bekannter Vater, bekanntes Kind? Jauch-Tochter muss Berichterstattung hinnehmen


Bekannter Vater, bekanntes Kind?

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die Adoptivtochter des bekannten Moderators Günther Jauch und seiner Ehefrau hinnehmen muss, dass in einem Pressebericht der Zeitschrift "Viel Spaß" über sie berichtet wurde. Die Adoptivtochter hatte sich dagegen gewehrt, dass Informationen aus ihrem persönlichen Lebensbereich öffentlich gemacht wurden. In der Zeitschrift wurde sie mit Namens- und Altersangabe wahrheitsgemäß als Adoptivtochter des Ehepaares bezeichnet. Die Adoptivtochter berief sich aber auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aus dem jedermann berechtigt ist, selbst zu bestimmen welche Informationen aus dem privaten Lebensbereich öffentlich gemacht werden dürfen und welche nicht. Im Zusammenhang mit der Presse steht diesem Recht, das Recht der Presse auf Meinungs- und Pressefreiheit entgegen. Gerichte müssen in diesen Fällen eine Abwägung vornehmen, welches Recht überwiegt und damit Vorrang hat. 

In den ersten Instanzen entschieden die Gerichte zugunsten der Adoptivtochter, doch der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf. Zwar teilte er die Auffassung, dass eine Rechtsverletzung vorläge, doch sei diese in dieser Fallkonstellation hinzunehmen. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass Informationen aus dem privaten Lebensbereich der Adoptivtochter bereits im Netz und in Presseberichten kursierten. Tatsächlich waren in den vorangegangenen Jahren Artikel veröffentlicht worden, die Aussagen über Alter, Namen und Abstammung der Adoptivtochter trafen. Vor diesem Hintergrund sei eine neuerliche Veröffentlichung der Informationen kein wesentlicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Adoptivtochter mehr. Die Presse- und Meinungsfreiheit habe hier Vorrang. Gleichwohl erinnerte der BGH an die besondere Sorgfaltspflicht der Presse, wenn es um die Berichterstattung über Kinder geht. Das Gebot der Rücksichtnahme verlange, dass die Presse genau prüfen müsse, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auch ohne Namensnennung gedient werden könne. 

In diesem Fall kommt die Adoptivtochter des prominenten Vaters nicht in den Genuss dieses besonderen Schutzes für Kinder. Für die Minderjährige bedeutet das, dass sie wohl auch zukünftig Pressebeichte über ihre Person erdulden muss. Unabhängig davon, ob die Informationen über sie berechtigt veröffentlicht wurden - was bereits im Netz umherschwirrt darf auch Inhalt eines Zeitungsartikels sein. Ob die Informationen selbstbestimmt und willentlich durch die Minderjährige in Umlauf gebracht wurden, spielt dabei offenbar keine Rolle. In solchen Fallkonstellationen, in denen es um Kinder von bekannten Personen geht, die zwangsläufig in den Fokus der Öffentlichkeit rücken, scheint das informationelle Selbstbestimmungsrecht dieser Kinder von vornherein keine Chance gehabt zu haben. Ob die minderjährige Tochter des bekannten Moderatoren noch vor das Bundesverfassungsgericht zieht, um dieses Recht zu verteidigen, bleibt abzuwarten. 

Bundesgerichtshof, Urteil 05.11.2013, Az.VI ZR 304/12


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